7 Schritte · Insolvenzrecht Für gesicherte Gläubiger

Absonderung geltend machen — in 7 Schritten zum Erlös.

Wer Sicherheiten hält — Sicherungsübereignung, Grundschuld, Pfandrecht —, hat in der Insolvenz ein Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös. Dieser Plan zeigt, wie Sie Ihr Absonderungsrecht anmelden und den Erlös sichern.

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 16. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Sicherungsrechte gewähren abgesonderte (vorrangige) Befriedigung aus dem Verwertungserlös (§§ 49–51 InsO).
  • Bewegliche Sachen und abgetretene Forderungen verwertet in der Regel der Verwalter (§ 166 InsO).
  • Dafür fallen Kostenbeiträge an (Feststellung + Verwertung, meist zusammen ca. 9 %, § 171 InsO).
  • Ein Ausfall (nicht gedeckte Restforderung) kann als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden (§ 52 InsO).

Ihre Position im Überblick

Die Absonderung gewährt vorrangige Befriedigung — aber mit Abzügen:

Recht
vorrangig
aus dem Erlös (§ 50 f.)
Verwertung
Verwalter
oft durch Verwalter (§ 166)
Abzug
i.d.R. 9 %
Kostenbeiträge (§ 171 InsO)

Bewegliche Sicherungsgüter und abgetretene Forderungen verwertet meist der Verwalter (§ 166 InsO); dafür werden Feststellungs- und Verwertungskosten (in der Regel zusammen etwa 9 %) einbehalten (§ 171 InsO). Der verbleibende Erlös wird an den Absonderungsberechtigten ausgekehrt.

1.
Der Ausgangspunkt

Sicherungsrecht einordnen

§§ 50 f. InsOArt der Sicherheit

Bestimmen Sie die Art Ihrer Sicherheit: Pfandrecht (§ 50 InsO), Sicherungsübereignung/-abtretung (§ 51 InsO) oder Grundpfandrecht (Immobilie). Danach richten sich Verwertung und Kosten.

  • Immobiliar-Sicherheiten: Verwertung nach ZVG durch Zwangsversteigerung.
  • Mobiliar/Forderungen: Verwertung meist durch den Verwalter.
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2.
Der Kernschritt

Absonderungsrecht beim Verwalter anmelden

VerwalterNachweis

Melden Sie Ihr Absonderungsrecht beim Verwalter an und weisen Sie die Sicherheit nach (Sicherungsvertrag, Abtretung, Grundbuch). Zusätzlich sollten Sie die Forderung zur Tabelle anmelden (für den Ausfall).

  • Sicherungszweckerklärung und Bestellung der Sicherheit vorlegen.
  • Höhe der gesicherten Forderung beziffern.
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3.
Die Zuständigkeit

Verwertungszuständigkeit klären

§ 166 InsOVerwalter

Bewegliche Sicherungsgüter in Verwalterbesitz und abgetretene Forderungen verwertet der Verwalter (§ 166 InsO). Bei Immobilien betreiben Sie regelmäßig selbst die Zwangsversteigerung/-verwaltung.

  • Verwalter darf sicherungsübereignete Sachen einziehen und verwerten.
  • Bei Forderungsabtretung zieht der Verwalter die Forderung ein.
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4.
Die Abzüge

Kostenbeiträge verstehen

§ 171 InsOca. 9 %

Bei Verwertung durch den Verwalter werden Feststellungskosten (4 %) und Verwertungskosten (i. d. R. 5 %) vom Erlös einbehalten (§ 171 InsO) — zzgl. anfallender Umsatzsteuer.

  • Feststellungspauschale deckt die Prüfung des Rechts.
  • Verwertungspauschale kann bei erheblich abweichenden Kosten angepasst werden.
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5.
Das Ergebnis

Erlösauskehr sichern

§ 170 InsOAuskehr

Nach Abzug der Kostenbeiträge ist der Erlös an Sie auszukehren (§ 170 InsO). Lassen Sie sich die Verwertung und Abrechnung nachvollziehbar darlegen.

  • Abrechnung auf zutreffende Kostenabzüge prüfen.
  • Zeitnahe Auskehr des Netto-Erlöses verlangen.
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6.
Die Restforderung

Ausfallforderung anmelden

§ 52 InsOTabelle

Deckt der Erlös die Forderung nicht vollständig, melden Sie den Ausfall als Insolvenzforderung zur Tabelle an (§ 52 InsO) und nehmen insoweit an der Quote teil.

  • Erst nach feststehendem Ausfall stimmberechtigt in Höhe des Ausfalls.
  • Ausfallbetrag sauber berechnen und belegen.
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7.
Der Abschluss

Rechte durchsetzen

Einigunggerichtlich

Bei Streit über Bestand oder Verwertung Ihrer Sicherheit setzen Sie das Recht notfalls gerichtlich durch. Oft ist eine Verständigung mit dem Verwalter über Verwertung und Auskehr effizienter.

  • Prozessrisiko und Sicherungswert abwägen.
  • Freihändige Verwertung im Einvernehmen prüfen.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Insolvenzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Absonderung

Aussonderung (§ 47 InsO) betrifft fremdes Eigentum, das herausverlangt wird. Absonderung (§§ 49 ff. InsO) gibt bei Sicherheiten ein Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös.
Bewegliche Sicherungsgüter in Verwalterbesitz und abgetretene Forderungen verwertet in der Regel der Verwalter (§ 166 InsO); Immobilien werden meist über Zwangsversteigerung/-verwaltung verwertet.
Bei Verwertung durch den Verwalter Feststellungskosten (4 %) und Verwertungskosten (in der Regel 5 %) zzgl. Umsatzsteuer (§ 171 InsO).
Nach Abzug der Kostenbeiträge wird der Erlös an den Absonderungsberechtigten ausgekehrt (§ 170 InsO).
Die nicht gedeckte Restforderung (Ausfall) kann als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden und nimmt an der Quote teil (§ 52 InsO).
Ja. Legen Sie Sicherungsvertrag, Abtretung oder Grundbuchnachweis vor; erst dann erkennt der Verwalter das Absonderungsrecht an.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 16. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (InsO §§ 49–52, 166–171), dejure.org, Insolvenzgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.