7 Schritte · Sozialrecht Für Beschäftigte

Arbeitsunfall anerkennen lassen — in 7 Schritten.

Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung — Heilbehandlung, Verletztengeld und bei Dauerfolgen eine Rente. Entscheidend ist die Anerkennung. Dieser Plan führt Sie von der Meldung bis zum geprüften Bescheid.

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Versichert sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle (§ 8 SGB VII); Träger ist die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Unfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit meldet der Arbeitgeber (§ 193 SGB VII) — gehen Sie zum Durchgangsarzt.
  • Leistungen sind u. a. Heilbehandlung, Verletztengeld (§ 45 SGB VII) und bei dauerhafter MdE ≥ 20 % eine Unfallrente (§ 56 SGB VII).
  • Gegen die Ablehnung gilt die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 84 SGG).

Fristrechner: Bis wann muss Ihr Widerspruch eingehen?

Ist der Bescheid falsch, zählt jeder Tag. Tragen Sie das Bescheiddatum ein — bei Postbescheiden gilt die Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 SGB X); die Monatsfrist läuft ab diesem Tag.

Widerspruch spätestens bis · § 84 SGG
Gut zu wissen
1 Monat
Frist ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)

1.
Der erste Schritt

Unfall melden

§ 193 SGB VIIUnfallanzeige

Melden Sie den Unfall umgehend dem Arbeitgeber. Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit erstattet er eine Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft (§ 193 SGB VII).

  • Auch Wegeunfälle (Hin- und Rückweg zur Arbeit) sind versichert.
  • Zeugen und Hergang möglichst früh dokumentieren.
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2.
Die Weichenstellung

Zum Durchgangsarzt gehen

D-ArztDokumentation

Suchen Sie einen Durchgangsarzt (D-Arzt) auf — er dokumentiert Unfall und Verletzung und steuert die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung. Das ist die Grundlage der Anerkennung.

  • Den Unfallzusammenhang klar schildern (Was, wann, wie).
  • Alle Befunde und Berichte aufbewahren.
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3.
Die Kernfrage

Anerkennung als Arbeitsunfall

§ 8 SGB VIIKausalität

Die Unfallversicherung prüft, ob ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt und ob die Gesundheitsschäden ursächlich auf den Unfall zurückgehen (§ 8 SGB VII). Der Kausalzusammenhang ist oft der Streitpunkt.

  • Vorschäden von Unfallfolgen abgrenzen.
  • Ärztliche Berichte zum Unfallzusammenhang sind entscheidend.
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4.
Die Leistung

Verletztengeld und Heilbehandlung

§ 45 SGB VIIHeilbehandlung

Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit gibt es Verletztengeld (§ 45 SGB VII), das höher ausfällt als Krankengeld. Die Heilbehandlung trägt die Unfallversicherung.

  • Verletztengeld beträgt in der Regel 80 % des Regelentgelts.
  • Auch Reha (berufliche Wiedereingliederung) kann folgen.
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5.
Bei Ablehnung

Widerspruch gegen die Ablehnung

§ 84 SGG1 Monat

Lehnt die Berufsgenossenschaft die Anerkennung oder Leistungen ab, legen Sie binnen eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG) — kostenfrei. Der Kausalzusammenhang ist der zentrale Punkt.

  • Fristwahrend einlegen und mit ärztlichen Berichten begründen.
  • Ggf. fachärztliche Stellungnahme zum Zusammenhang einholen.
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6.
Bei Dauerfolgen

Unfallrente bei bleibenden Folgen

§ 56 SGB VIIMdE ≥ 20 %

Bleiben dauerhafte Unfallfolgen, kann eine Unfallrente gezahlt werden — ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % über die 26. Woche hinaus (§ 56 SGB VII).

  • Die MdE wird ärztlich eingeschätzt — sie ist oft angreifbar.
  • Auch mehrere kleinere MdE-Werte können sich addieren.
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7.
Fallnetz

Weitere Wege und Nachlauf

§ 44 SGB X§ 88 SGG

War die Entscheidung rechtswidrig, hilft der Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X). Verschlechtern sich die Folgen, ist eine Neufeststellung möglich; bei Untätigkeit die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG).

  • Bei Verschlimmerung die MdE neu feststellen lassen.
  • Gerichtskostenfreies Verfahren für Versicherte (§ 183 SGG).
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Sozialrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Arbeitsunfall

Ein Unfall infolge der versicherten Tätigkeit, einschließlich Wegeunfällen auf dem direkten Hin- und Rückweg zur Arbeit (§ 8 SGB VII).
Der Arbeitgeber erstattet bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit eine Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft (§ 193 SGB VII). Melden Sie den Unfall daher umgehend.
Der Durchgangsarzt dokumentiert Unfall und Verletzung und steuert die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung — das ist die Grundlage der Anerkennung.
Eine Lohnersatzleistung bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 45 SGB VII), in der Regel 80 % des Regelentgelts — meist höher als Krankengeld.
Bei bleibenden Unfallfolgen mit einer MdE von mindestens 20 % über die 26. Woche hinaus (§ 56 SGB VII).
Binnen eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG) und den Kausalzusammenhang mit ärztlichen Berichten belegen.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (SGB VII, X, SGG), dejure.org, Sozialgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.