7 Schritte · ArbeitsrechtFür Arbeitnehmer

Arbeitszeugnis berichtigen lassen — in 7 Schritten.

Ihr Zeugnis enthält versteckte Abwertungen oder eine zu schlechte Note? Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis. So erkennen Sie die Fallen und setzen eine Korrektur durch.

LexMart Redaktion8 Min. LesezeitStand: 22. Juli 2026Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Sie haben Anspruch auf ein schriftliches, wohlwollendes Zeugnis, das das berufliche Fortkommen nicht erschwert (§ 109 GewO).
  • Das qualifizierte Zeugnis muss Leistung und Verhalten bewerten; Geheimcodes und widersprüchliche Formulierungen sind unzulässig.
  • Für eine bessere Note als „befriedigend" trägt der Arbeitnehmer die Beweislast, für eine schlechtere der Arbeitgeber.
  • Berichtigung kann außergerichtlich und notfalls vor dem Arbeitsgericht verlangt werden — Ausschlussfristen beachten.
1.
Der Anspruch

Zeugnisanspruch klären

§ 109 GewO

Bei Beendigung haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis; auf Wunsch qualifiziert mit Bewertung von Leistung und Verhalten (§ 109 GewO).

  • Auch ein Zwischenzeugnis ist bei berechtigtem Interesse möglich.
  • Das Zeugnis muss auf Firmenpapier, unterschrieben und fehlerfrei sein.
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2.
Die Analyse

Formulierungen entschlüsseln

Codes

Prüfen Sie das Zeugnis auf verdeckte Abwertungen: die Zufriedenheitsformel, Auslassungen wichtiger Aufgaben oder eine schwache Schlussformel.

  • „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" entspricht sehr gut.
  • Eine fehlende Dank- und Bedauern-Formel wirkt abwertend.
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3.
Die Note

Bewertung und Beweislast einordnen

Beweislast

Für eine Note besser als „befriedigend" müssen Sie die überdurchschnittliche Leistung darlegen; für eine schlechtere trägt der Arbeitgeber die Beweislast.

  • Sammeln Sie Belege: Beurteilungen, Zielerreichungen, Lob.
  • Vergleichen Sie mit früheren Zwischenzeugnissen.
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4.
Die Aufforderung

Korrektur schriftlich verlangen

Berichtigung

Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich auf, die beanstandeten Stellen zu ändern, und schlagen Sie konkrete Formulierungen vor.

  • Benennen Sie jede zu ändernde Passage.
  • Setzen Sie eine angemessene Frist.
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5.
Die Fristen

Ausschluss- und Verwirkungsfristen wahren

Ausschlussfrist

Beachten Sie vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen; zudem kann der Anspruch verwirken, wenn Sie zu lange warten. Handeln Sie zeitnah nach Erhalt.

  • Ausschlussfristen betragen oft nur wenige Monate.
  • Fordern Sie das Zeugnis notfalls zunächst überhaupt an.
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6.
Das Gericht

Berichtigung einklagen

Arbeitsgericht

Bleibt die Aufforderung erfolglos, können Sie die Berichtigung vor dem Arbeitsgericht durchsetzen; in der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst.

  • Konkrete Änderungswünsche erleichtern die Klage.
  • Ein Vergleich über den Zeugnistext ist häufig.
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7.
Der Nachlauf

Zeugnis prüfen und verwenden

Kontrolle

Prüfen Sie das korrigierte Zeugnis erneut auf verdeckte Abwertungen und ein einheitliches Gesamtbild, bevor Sie es verwenden.

  • Datum, Unterschrift und Vollständigkeit kontrollieren.
  • Widersprüche zwischen Text und Note beanstanden.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Arbeitsrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Arbeitszeugnis

Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes, wahres Zeugnis (§ 109 GewO). Für eine Note besser als „befriedigend" müssen Sie die überdurchschnittliche Leistung aber selbst darlegen.
Scheinbar positive Formulierungen mit verdeckter Abwertung, etwa über die Zufriedenheitsformel oder Auslassungen. Sie sind unzulässig und können berichtigt werden.
Zeitnah. Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen betragen oft nur wenige Monate, und der Anspruch kann verwirken.
Ja, vor dem Arbeitsgericht. Die Beweislast für eine bessere Note als „befriedigend" liegt allerdings bei Ihnen.
Nur auf Ihren Wunsch. Ohne Ihre Zustimmung gehören Kündigungsgründe grundsätzlich nicht ins Zeugnis.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 22. Juli 2026. Quellen u. a.: § 109 GewO, § 630 BGB, Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Einzelfall kann abweichen.