7 Schritte · DatenschutzrechtFür Betroffene

Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen — in 7 Schritten.

Sie wollen wissen, welche Daten ein Unternehmen über Sie speichert? Die DSGVO gibt Ihnen ein starkes Auskunftsrecht — kostenlos und binnen eines Monats. Dieser Plan zeigt, wie Sie es Schritt für Schritt durchsetzen.

LexMart Redaktion8 Min. LesezeitStand: 22. Juli 2026Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Nach Art. 15 DSGVO haben Sie Anspruch auf Auskunft über Ihre verarbeiteten Daten und auf eine Kopie.
  • Die erste Kopie ist kostenlos (Art. 15 Abs. 3 DSGVO); der Antrag ist an keine Form gebunden.
  • Der Verantwortliche muss grundsätzlich binnen eines Monats reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
  • Bleibt die Auskunft aus, hilft die Aufsichtsbeschwerde (Art. 77 DSGVO) und ggf. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO).

Fristrechner: Bis wann muss der Verantwortliche antworten?

Tragen Sie das Datum Ihres Auskunftsersuchens ein. Die Regelfrist beträgt einen Monat ab Zugang.

Antwort spätestens bis · Art. 12 DSGVO
Gut zu wissen
1 Monat
Regelfrist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO)

1.
Der Ausgangspunkt

Ihren Auskunftsanspruch klären

Art. 15 DSGVO

Jede Person kann verlangen zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten ein Verantwortlicher verarbeitet (Art. 15 DSGVO). Dazu gehören Zwecke, Empfänger, Speicherdauer und die Herkunft der Daten.

  • Der Anspruch besteht gegenüber jedem Unternehmen, Verein oder Amt, das Ihre Daten verarbeitet.
  • Sie müssen kein Interesse begründen — das Recht besteht voraussetzungslos.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
2.
Die Umsetzung

Den Antrag formlos stellen

formlosschriftlich

Stellen Sie den Antrag am besten schriftlich (E-Mail genügt) und weisen Sie Ihre Identität nach. Benennen Sie klar, dass Sie Auskunft und eine Kopie nach Art. 15 DSGVO wünschen.

  • Ein Musterschreiben spart Zeit und dokumentiert das Datum.
  • Fordern Sie ausdrücklich alle Kategorien nach Art. 15 Abs. 1 an.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
3.
Die Zeitgrenze

Die Monatsfrist im Blick behalten

1 MonatArt. 12 DSGVO

Der Verantwortliche muss unverzüglich, spätestens binnen eines Monats reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Eine Verlängerung um bis zu zwei Monate ist nur bei Komplexität und mit Mitteilung zulässig.

  • Notieren Sie den Fristbeginn (Zugang des Antrags).
  • Nutzen Sie den Fristrechner oben zur Orientierung.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
4.
Die Kontrolle

Umfang und Kopie prüfen

Art. 15 Abs. 3kostenlos

Prüfen Sie, ob die Auskunft vollständig ist: Zwecke, Empfänger, Speicherdauer, Herkunft und eine Kopie der Daten. Die erste Kopie ist kostenlos (Art. 15 Abs. 3 DSGVO).

  • Fehlen Kategorien, ist die Auskunft unvollständig — das können Sie rügen.
  • Weitere Kopien dürfen mit einem angemessenen Entgelt berechnet werden.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
5.
Wenn nichts kommt

Bei Verzug nachfassen

ErinnerungNachfrist

Reagiert das Unternehmen nicht fristgerecht, erinnern Sie unter Setzung einer kurzen Nachfrist und kündigen Sie die Aufsichtsbeschwerde an. Das erhöht den Druck oft erheblich.

  • Dokumentieren Sie jede Kommunikation mit Datum.
  • Weisen Sie auf die abgelaufene Monatsfrist hin.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
6.
Die Behörde

Aufsichtsbeschwerde einlegen

Art. 77 DSGVO

Bleibt die Auskunft aus oder ist sie unzureichend, können Sie sich bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO). Die Beschwerde ist kostenlos.

  • Zuständig ist meist die Landesbehörde am Sitz des Unternehmens.
  • Fügen Sie Ihren Antrag und die Korrespondenz bei.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
7.
Der letzte Weg

Anspruch gerichtlich durchsetzen

Art. 82 DSGVO§ 195 BGB

Sie können den Anspruch gerichtlich durchsetzen; bei Verstößen kommt zusätzlich Schadensersatz in Betracht (Art. 82 DSGVO). Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB).

  • Der EuGH lässt auch immateriellen Schaden ohne Bagatellschwelle zu.
  • Prüfen Sie eine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Datenschutzrecht
Mehr aus „7 Schritte zu Ihrem Recht"
Häufige Fragen

FAQ — Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Die erste Kopie Ihrer Daten ist kostenlos (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
Grundsätzlich einen Monat ab Zugang des Antrags (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate ist nur bei Komplexität und mit Mitteilung an Sie zulässig.
Nein. Das Auskunftsrecht besteht voraussetzungslos; Sie müssen kein Interesse darlegen.
Fassen Sie mit Nachfrist nach und legen Sie andernfalls Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein (Art. 77 DSGVO). Zusätzlich ist eine Klage möglich.
Bei einem Verstoß kommt Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht — auch für immaterielle Schäden. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Kontakt

Anfrage zum Auskunftsrecht

Pflichtfelder sind mit * markiert. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage genutzt und an anfrage@lexmart.de übermittelt.

Vielen Dank. Ihre Anfrage wird an anfrage@lexmart.de übermittelt – Ihr E-Mail-Programm öffnet sich mit der vorausgefüllten Nachricht. Wir leiten Ihr Anliegen weiter und vermitteln bei individuellem Beratungsbedarf an eine Beratungsstelle oder einen qualifizierten Partneranwalt.

Die Übermittlung begründet keinen Anspruch auf Beratung und kein Mandatsverhältnis.

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 22. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de / eur-lex.europa.eu (DSGVO), dsgvo-gesetz.de, Aufsichtsbehörden. Der Einzelfall kann abweichen.