7 Schritte · Insolvenzrecht Für Schuldner & Selbstständige

Insolvenzantrag prüfen — der Weg aus der Schuldenfalle.

Wenn die Schulden über den Kopf wachsen, ist die Insolvenz kein Scheitern, sondern ein geordneter Neuanfang: Am Ende steht die Restschuldbefreiung. Aber der Reihenfolge kommt es an — und für Geschäftsführer gilt sogar eine strenge Antragspflicht. Dieser Plan zeigt, ob und wie Sie vorgehen.

LexMart Redaktion 10 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Insolvenzgrund ist Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), bei Unternehmen auch Überschuldung (§ 19 InsO); drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) berechtigt zum Antrag.
  • Vor der Verbraucherinsolvenz steht der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern.
  • Die Restschuldbefreiung ist heute bereits nach drei Jahren möglich.
  • Für Geschäftsführer gilt eine Antragspflicht (§ 15a InsO) — Verzögerung ist strafbar und löst persönliche Haftung aus.

Insolvenz-Check: Welcher Weg passt zu Ihnen?

Zwei kurze Fragen — und Sie sehen eine erste Orientierung, welches Verfahren infrage kommt und was jetzt zu tun ist. Kein Ersatz für die individuelle Beratung.

Wer sind Sie?
Wie ist Ihre Lage?
Ersteinschätzung
Verbraucherinsolvenz als Weg
Empfohlener Weg
Frist / Dauer
Nächster Schritt

Vereinfachte Orientierung anhand weniger Kriterien. Die genaue Beurteilung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist komplex — lassen Sie sich frühzeitig beraten, besonders als Geschäftsführer.

1.
Bestandsaufnahme

Die Lage nüchtern und vollständig erfassen

Schulden & Einnahmen Gläubigerliste

Ohne klaren Überblick keine gute Entscheidung. Stellen Sie Ihre finanzielle Lage strukturiert zusammen:

  • Gläubigerliste: alle Forderungen mit Betrag, Gläubiger und Aktenzeichen.
  • Einnahmen & Ausgaben gegenüberstellen — was bleibt monatlich übrig?
  • Vermögen erfassen (Konten, Fahrzeug, Immobilien, Lebensversicherung).
  • Post nicht ignorieren — Mahnungen, Titel und Fristen sichten.
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2.
Der Insolvenzgrund

Zahlungsunfähigkeit richtig einordnen

§§ 17–19 InsO Antragspflicht § 15a InsO

Ob ein Insolvenzverfahren möglich oder sogar zwingend ist, hängt vom Insolvenzgrund ab:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): fällige Verbindlichkeiten können nicht mehr bezahlt werden.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): berechtigt zum Antrag — gut für frühzeitige Sanierung.
  • Überschuldung (§ 19 InsO): relevant vor allem bei juristischen Personen.

Geschäftsführer aufgepasst: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH/UG besteht Antragspflicht (§ 15a InsO) — ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei bzw. sechs Wochen. Verzögerung ist strafbar und führt zur persönlichen Haftung.

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3.
Sofort schützen

Pfändungsschutz sichern — das P-Konto

P-Konto Existenzminimum

Bevor Sie über das Verfahren entscheiden, schützen Sie Ihr Existenzminimum. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) stellt den monatlichen Grundfreibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern sicher.

  • Girokonto umwandeln: Jede Bank muss ein bestehendes Konto auf Antrag in ein P-Konto umwandeln.
  • Freibetrag erhöhen: Für Unterhaltspflichten und bestimmte Leistungen lässt sich der geschützte Betrag mit Bescheinigung anheben.
  • So bleiben Miete, Strom und Lebenshaltung trotz Pfändung gesichert.
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4.
Pflichtstation vor der Verbraucherinsolvenz

Die außergerichtliche Einigung versuchen

Einigungsversuch Schuldnerberatung

Bei der Verbraucherinsolvenz ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwingende Voraussetzung. Oft lässt sich damit sogar das Verfahren vermeiden.

  • Schuldnerbereinigungsplan erstellen und allen Gläubigern anbieten (z. B. Ratenzahlung oder Quote).
  • Anerkannte Schuldnerberatung einbeziehen — sie ist häufig kostenlos und bescheinigt das Scheitern der Einigung.
  • Scheitert die Einigung, brauchen Sie die Bescheinigung einer geeigneten Stelle für den Insolvenzantrag.
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5.
Weichenstellung

Den richtigen Verfahrensweg wählen

Verbraucher- vs. Regelinsolvenz Kostenstundung

Welches Verfahren gilt, hängt von Ihrer Situation ab:

  • Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen und ehemals Selbstständige mit überschaubaren Verhältnissen.
  • Regelinsolvenz für aktiv Selbstständige und Unternehmen.
  • Kostenstundung: Die Verfahrenskosten können gestundet werden, wenn Sie sie nicht sofort aufbringen können.
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6.
Der Antrag

Insolvenzantrag stellen und Restschuldbefreiung beantragen

Antrag beim Gericht 3 Jahre bis Restschuldbefreiung

Ist die Einigung gescheitert, stellen Sie den Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht — verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung.

  • Amtliche Formulare vollständig ausfüllen: Vermögensübersicht, Gläubigerverzeichnis, Schuldenbereinigungsplan, Bescheinigung.
  • Restschuldbefreiung ist nach Ablauf der Abtretungsfrist von drei Jahren möglich.
  • Ein Insolvenzverwalter/Treuhänder verwaltet den pfändbaren Teil des Einkommens.
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7.
Bis zum Neuanfang

Durchhalten, Obliegenheiten erfüllen und absichern

Wohlverhaltensphase Beratung

Nach dem Antrag folgt die Abtretungs-/Wohlverhaltensphase. Wer die Obliegenheiten einhält, erhält am Ende die Restschuldbefreiung.

  • Erwerbsobliegenheit: angemessene Arbeit ausüben oder sich ernsthaft bemühen.
  • Mitteilungspflichten: Wohnsitz-, Arbeitgeber- und Einkommensänderungen anzeigen; Erbschaften teilweise herausgeben.
  • Verstöße können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen — im Zweifel beraten lassen.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Insolvenzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Insolvenzantrag

Wenn Sie zahlungsunfähig sind (§ 17 InsO) und der außergerichtliche Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern gescheitert ist. Das Scheitern muss von einer geeigneten Stelle oder Person bescheinigt werden.
Die Abtretungsfrist beträgt heute drei Jahre. Danach ist die Restschuldbefreiung möglich, wenn Sie Ihre Obliegenheiten erfüllt haben.
Ja. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH/UG besteht Antragspflicht (§ 15a InsO) — ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung). Verzögerung ist strafbar (Insolvenzverschleppung) und führt zur persönlichen Haftung.
Ein Pfändungsschutzkonto sichert den monatlichen Grundfreibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger. Für Unterhaltspflichten und bestimmte Leistungen lässt sich der geschützte Betrag mit Bescheinigung erhöhen.
Es fallen Gerichts- und Verwaltervergütungen an. Können Sie diese nicht sofort tragen, ist eine Stundung der Verfahrenskosten möglich, die Sie erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung in Raten zurückzahlen.
Bestimmte Forderungen sind ausgenommen, etwa solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Geldstrafen oder bestimmte Steuerschulden bei Steuerstraftaten. Diese bleiben auch nach der Restschuldbefreiung bestehen.
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Die Übermittlung begründet keinen Anspruch auf Beratung und kein Mandatsverhältnis. Als Geschäftsführer wenden Sie sich bei drohender Antragspflicht bitte umgehend an einen Fachanwalt.

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (InsO, ZPO), dejure.org, Insolvenzgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.