7 Schritte · Insolvenzrecht Für Geschäftsführer

Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers — in 7 Schritten.

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen. Wer zögert, riskiert persönliche Haftung und Strafbarkeit. Dieser Plan zeigt, wie Sie die Pflicht rechtssicher erfüllen.

LexMart Redaktion 10 Min. Lesezeit Stand: 16. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) besteht Antragspflicht (§ 15a InsO).
  • Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen — spätestens nach 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (Überschuldung).
  • Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich verboten (§ 15b InsO).
  • Verschleppung führt zu persönlicher Haftung und Strafbarkeit (§ 15a Abs. 4 InsO).

Fristen im Überblick

Die Antragspflicht ist streng befristet. Diese Fristen gelten ab Eintritt des Insolvenzgrundes:

Zahlungsunfähigkeit
3 Wochen
Höchstfrist (§ 15a InsO)
Überschuldung
6 Wochen
Höchstfrist (§ 15a InsO)
Grundsatz
ohne Zögern
so früh wie möglich

Die Fristen sind Höchstfristen — der Antrag ist „ohne schuldhaftes Zögern" zu stellen, oft deutlich früher. Wer die Frist versäumt, haftet persönlich und macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO).

1.
Der Ausgangspunkt

Krisensignale ernst nehmen

FrühwarnungLiquidität

Achten Sie auf Krisensignale: Liquiditätslücken, gedehnte Zahlungsziele, gekündigte Kredite. Nach dem StaRUG bestehen zudem Krisenfrüherkennungspflichten (§ 1 StaRUG).

  • Regelmäßige Liquiditätsplanung einführen.
  • Frühzeitige Sanierungsoptionen offenhalten.
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2.
Die Kernfrage

Insolvenzgrund feststellen

§ 17 InsO§ 19 InsO

Prüfen Sie Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) über einen Liquiditätsstatus und Überschuldung (§ 19 InsO) über eine Fortführungsprognose und einen Überschuldungsstatus.

  • Zahlungsunfähigkeit: mehr als 10 % Deckungslücke über drei Wochen.
  • Überschuldung: negatives Reinvermögen ohne positive Fortführungsprognose.
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3.
Die Zeitgrenze

Antragsfrist berechnen

§ 15a InsO3 / 6 Wochen

Ab Eintritt des Insolvenzgrundes läuft die Höchstfrist: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung (§ 15a InsO). Nutzen Sie die Zeit nur für ernsthafte, aussichtsreiche Sanierung.

  • Der Antrag ist „ohne schuldhaftes Zögern" zu stellen — oft früher.
  • Die Frist darf nicht zum Abwarten ausgereizt werden.
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4.
Das Verbot

Verbotene Zahlungen unterlassen

§ 15b InsOMassesicherung

Ab Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich verboten (§ 15b InsO). Zulässig sind nur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbare Zahlungen — sonst droht persönliche Ersatzpflicht.

  • Masse erhalten: keine Bevorzugung einzelner Gläubiger.
  • Löhne/Steuern: enge Ausnahmen — anwaltlich prüfen lassen.
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5.
Die Pflicht

Insolvenzantrag stellen

§ 13 InsOEigenantrag

Stellen Sie den Eigenantrag beim Insolvenzgericht mit Verzeichnissen (§ 13 InsO). Erwägen Sie zugleich Eigenverwaltung oder Schutzschirm, wenn Sanierung möglich ist.

  • Vollständige Unterlagen beschleunigen die Eröffnung.
  • Sanierungsoptionen im Antrag mitdenken (§§ 270 ff. InsO).
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6.
Der Eigenschutz

Persönliche Haftung vermeiden

Haftung§ 15a Abs. 4

Rechtzeitiger Antrag und Dokumentation schützen vor persönlicher Haftung und Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO). Sichern Sie Ihre Entscheidungen mit fachkundigem Rat ab.

  • Sanierungsbemühungen und Beratung lückenlos dokumentieren.
  • Auch faktische Geschäftsführer trifft die Pflicht.
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7.
Fallnetz

Verfahren begleiten

Mitwirkung§ 97 InsO

Wirken Sie im Verfahren vollständig mit (§ 97 InsO): Auskunft, Herausgabe der Bücher, Unterstützung des Verwalters. Das begrenzt Haftungsrisiken und beschleunigt die Abwicklung.

  • Buchhaltung und Unterlagen geordnet übergeben.
  • Bei Anfechtungen sachlich mitwirken.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Insolvenzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Insolvenzantragspflicht

Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung) — § 15a InsO.
Es drohen persönliche Haftung und Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO). Auch faktische Geschäftsführer trifft die Pflicht.
Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich verboten; zulässig sind nur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbare Zahlungen (§ 15b InsO).
Über einen Liquiditätsstatus: Zahlungsunfähigkeit liegt in der Regel bei einer Deckungslücke von mehr als 10 % vor, die nicht binnen drei Wochen geschlossen wird (§ 17 InsO).
Ja. Eigenverwaltung (§ 270 InsO), Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) oder eine Restrukturierung nach dem StaRUG kommen in Betracht — sie ersetzen aber nicht die rechtzeitige Antragstellung, wenn Insolvenzreife besteht.
Ja. Die Antragspflicht trifft auch denjenigen, der die Geschäfte tatsächlich führt, sowie bei Führungslosigkeit die Gesellschafter (§ 15a InsO).
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 16. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (InsO §§ 15a, 15b, 17, 19), dejure.org, Insolvenzgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.