7 Schritte · Insolvenzrecht Für Unternehmen

Insolvenzplan aufstellen — in 7 Schritten zur Sanierung.

Der Insolvenzplan erlaubt eine maßgeschneiderte Sanierung statt Zerschlagung — mit Quoten, Schuldenschnitt und Fortführung. Dieser Plan führt vom Sanierungskonzept über die Gruppenbildung bis zur gerichtlichen Bestätigung.

LexMart Redaktion 10 Min. Lesezeit Stand: 16. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Der Insolvenzplan gestaltet die Befriedigung der Gläubiger und die Fortführung abweichend vom Regelverfahren (§ 217 InsO).
  • Er besteht aus darstellendem und gestaltendem Teil (§§ 220, 221 InsO) mit Vergleichsrechnung.
  • Die Abstimmung erfolgt in Gruppen (§ 222 InsO); je Gruppe ist grundsätzlich Kopf- und Summenmehrheit nötig (§ 244 InsO).
  • Erst die gerichtliche Bestätigung (§ 248 InsO) macht den Plan wirksam.

Der Weg im Überblick

Der Insolvenzplan durchläuft feste Stationen bis zur Bestätigung:

Aufbau
2 Teile
darstellend + gestaltend
Abstimmung
Gruppen
Mehrheit je Gruppe (§ 244)
Wirksam
Bestätigung
durch das Gericht (§ 248)

Der Plan wird in Gläubigergruppen abgestimmt; in jeder Gruppe ist grundsätzlich Kopf- und Summenmehrheit nötig (§ 244 InsO). Verweigert eine Gruppe zu Unrecht, kann das Obstruktionsverbot greifen (§ 245 InsO). Erst die gerichtliche Bestätigung (§ 248 InsO) macht den Plan wirksam.

1.
Der Ausgangspunkt

Sanierungskonzept entwickeln

KonzeptFortführung

Entwickeln Sie ein tragfähiges Sanierungskonzept: Fortführungsprognose, Maßnahmen, Finanzierung. Der Plan muss zeigen, dass die Gläubiger besser stehen als bei Zerschlagung.

  • Vergleichsrechnung Plan vs. Regelabwicklung vorbereiten.
  • Leistungswirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen bündeln.
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2.
Der Startschuss

Planinitiative ergreifen

§ 218 InsOVorlage

Den Plan kann der Insolvenzverwalter oder der Schuldner vorlegen (§ 218 InsO). In Eigenverwaltung legt ihn typischerweise der Schuldner vor.

  • Frühe Vorlage beschleunigt die Sanierung.
  • Abstimmung mit Verwalter/Sachwalter suchen.
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3.
Der Aufbau

Darstellenden und gestaltenden Teil erstellen

§ 220 InsO§ 221 InsO

Der darstellende Teil erläutert Lage und Maßnahmen (§ 220 InsO), der gestaltende Teil regelt die Rechtsänderungen — z. B. Quoten und Verzichte (§ 221 InsO).

  • Vergleichsrechnung: Planquote vs. Zerschlagungsquote.
  • Anlagen (Plan-GuV, Liquiditätsplan) beifügen.
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4.
Die Struktur

Gläubigergruppen bilden

§ 222 InsOGleichbehandlung

Bilden Sie Gruppen nach Rechtsstellung und wirtschaftlichen Interessen (§ 222 InsO) — z. B. gesicherte Gläubiger, einfache Gläubiger, Kleingläubiger. Innerhalb einer Gruppe gilt Gleichbehandlung.

  • Sachgerechte Abgrenzung ist entscheidend für die Abstimmung.
  • Kleingläubiger können in eigener Gruppe zusammengefasst werden.
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5.
Die Entscheidung

Erörterungs- und Abstimmungstermin

§ 235 InsO§ 244 InsO

Im Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO) stimmen die Gruppen ab. Erforderlich ist grundsätzlich Kopf- und Summenmehrheit je Gruppe (§ 244 InsO).

  • Bei Verweigerung greift ggf. das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO).
  • Vorabstimmungen mit Schlüsselgläubigern vorbereiten.
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6.
Die Wirksamkeit

Gerichtliche Bestätigung erwirken

§ 248 InsOwirksam

Nach Annahme bestätigt das Gericht den Plan (§ 248 InsO). Mit Rechtskraft treten die Wirkungen ein; einzelne Beteiligte können durch Minderheitenschutz (§ 251 InsO) Einwände erheben.

  • Minderheitenschutz: kein Beteiligter darf schlechter stehen.
  • Nach Bestätigung wird das Verfahren aufgehoben (§ 258 InsO).
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7.
Der Abschluss

Plan umsetzen und überwachen

§ 258 InsOPlanüberwachung

Mit Aufhebung des Verfahrens (§ 258 InsO) setzen Sie den Plan um. Häufig wird eine Planüberwachung (§ 260 InsO) vereinbart, bis die Quoten erfüllt sind.

  • Planquoten fristgerecht erfüllen.
  • Überwachung durch Sachwalter dokumentieren.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Insolvenzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Insolvenzplan

Er ermöglicht eine vom Regelverfahren abweichende, maßgeschneiderte Lösung — etwa Fortführung und Schuldenschnitt statt Zerschlagung (§ 217 InsO).
Der Insolvenzverwalter oder der Schuldner (§ 218 InsO); in Eigenverwaltung legt ihn meist der Schuldner vor.
In Gruppen (§ 222 InsO); je Gruppe ist grundsätzlich Kopf- und Summenmehrheit nötig (§ 244 InsO). Bei ungerechtfertigter Verweigerung greift das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO).
Mit der rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung (§ 248 InsO). Danach wird das Verfahren aufgehoben (§ 258 InsO).
Der Minderheitenschutz (§ 251 InsO): Kein Beteiligter darf durch den Plan schlechter gestellt werden als ohne Plan.
Häufig ja, über eine Planüberwachung (§ 260 InsO), bis die vorgesehenen Leistungen erbracht sind.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 16. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (InsO §§ 217–269), dejure.org, Insolvenzgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.