7 Schritte · FamilienrechtFür Eltern

Umgangsregelung erreichen — in 7 Schritten.

Der Umgang wird verweigert, verkürzt oder ständig neu verhandelt? Das Umgangsrecht ist ein Recht des Kindes. Mit Beratung, klarer Vereinbarung und notfalls Gericht wird es verlässlich.

LexMart Redaktion9 Min. LesezeitStand: 30. Juli 2026Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern; beide Eltern sind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB).
  • Beide schulden Wohlverhalten und dürfen das Verhältnis zum anderen nicht beeinträchtigen.
  • Kindschaftsverfahren sind vorrangig und beschleunigt zu führen (§ 155 FamFG).
  • Nur aus einem konkreten Titel kann bei Verweigerung Ordnungsgeld festgesetzt werden (§ 89 FamFG).
1.
Die Grundlage

Ist-Situation und Ziel klären

Ziel

Halten Sie fest, wie der Umgang derzeit läuft und welche Regelung Sie konkret anstreben — Tage, Zeiten, Ferien, Feiertage, Übergabe.

  • Formulieren Sie kindgerechte, praktikable Zeiten.
  • Denken Sie an Schulwege und Betreuungszeiten.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
2.
Die Nachweise

Verlauf sachlich dokumentieren

Protokoll

Notieren Sie ausgefallene Termine, Absagen und Vereinbarungen sachlich mit Datum — ohne Vorwürfe und Wertungen.

  • Sachliche Notizen wirken vor Gericht stärker.
  • Bewahren Sie Nachrichten geordnet auf.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
3.
Der Vorschlag

Schriftlichen Umgangsvorschlag senden

Vorschlag

Senden Sie einen konkreten, freundlichen Vorschlag mit Terminen und Übergabemodalitäten und bitten um Rückmeldung binnen 14 Tagen.

  • Bleiben Sie sachlich und kindzentriert.
  • Bieten Sie Alternativen an.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
4.
Die Vermittlung

Jugendamt und Beratung einschalten

Beratung

Beratung nach dem SGB VIII und Mediation sind kostenfrei oder günstig und führen oft schneller zu einer tragfähigen Regelung als ein Verfahren.

  • Beratungsstellen dokumentieren Ihre Mitwirkung.
  • Auch begleiteter Umgang ist ein mögliches Zwischenmodell.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
5.
Das Gericht

Antrag beim Familiengericht stellen

Antrag

Beantragen Sie eine Umgangsregelung; das Gericht lädt binnen eines Monats, hört das Kind und beteiligt das Jugendamt.

  • Formulieren Sie den Antrag konkret und vollstreckungsfähig.
  • Ein Verfahrensbeistand kann bestellt werden.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
6.
Der Titel

Vereinbarung gerichtlich billigen lassen

Titel

Lassen Sie eine erzielte Vereinbarung gerichtlich billigen — nur dann ist sie ein vollstreckbarer Titel.

  • Ort, Zeit und Übergabe müssen genau bezeichnet sein.
  • Ein Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung ist erforderlich.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
7.
Die Durchsetzung

Bei Verweigerung Ordnungsmittel

§ 89 FamFG

Wird der Titel nicht eingehalten, können Ordnungsgeld und Ordnungshaft festgesetzt werden; parallel bleibt die Vermittlung möglich.

  • Zuwiderhandlungen genau dokumentieren.
  • Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG prüfen.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Familienrecht
Mehr aus „7 Schritte zu Ihrem Recht”
Häufige Fragen

FAQ — Umgangsregelung erreichen

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern; beide Eltern sind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB).
Nur bei Gefährdung des Kindeswohls. Vorrangig sind mildere Mittel wie begleiteter Umgang.
Kindschaftsverfahren sind vorrangig; der erste Termin soll binnen eines Monats stattfinden (§ 155 FamFG).
Aus einem konkreten Titel können Ordnungsgeld und Ordnungshaft festgesetzt werden (§ 89 FamFG).
Ja, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 BGB).
Kontakt

Anfrage zum Umgangsrecht

Pflichtfelder sind mit * markiert. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage genutzt und an anfrage@lexmart.de übermittelt.

Vielen Dank. Ihre Anfrage wird an anfrage@lexmart.de übermittelt – Ihr E-Mail-Programm öffnet sich mit der vorausgefüllten Nachricht. Wir leiten Ihr Anliegen weiter und vermitteln bei individuellem Beratungsbedarf an eine Beratungsstelle oder einen qualifizierten Partneranwalt.

Die Übermittlung begründet keinen Anspruch auf Beratung und kein Mandatsverhältnis.

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 30. Juli 2026. Quellen u. a.: §§ 1684, 1685, 1687, 1671 BGB, §§ 89, 155, 165 FamFG, BGH XII ZB 601/15. Der Einzelfall kann abweichen.