Die Abfindung ist eine Geldzahlung des Arbeitgebers als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Einen automatischen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Ausnahmefällen — der häufigste Weg führt über den Kündigungsschutzprozess.
Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?
Im Regelfall nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur ausnahmsweise, etwa bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, aufgrund eines Sozialplans (§ 112 BetrVG) oder eines Tarifvertrags. In der Praxis entsteht die Abfindung meist als Vergleich im Kündigungsschutzprozess: Der Arbeitgeber „erkauft" sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Faustformel
Als Orientierung dient die Regelabfindung: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei 8 Jahren und 3.800 € brutto wären das rund 15.200 €. Das ist kein fester Wert, sondern ein Verhandlungsanker — je nach Prozessrisiko, Kündigungsgrund und Dringlichkeit kann die Abfindung deutlich höher oder niedriger ausfallen.
Tipp der Redaktion
Ihre stärkste Verhandlungsposition ist eine rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage. Je unsicherer die Kündigung für den Arbeitgeber ist, desto höher fällt die Abfindung aus. Ohne Klage innerhalb der 3-Wochen-Frist verlieren Sie diesen Hebel.
Was die Höhe beeinflusst
- die Erfolgsaussichten der Kündigung (Formfehler, fehlende Sozialauswahl),
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- das Lebensalter und die Vermittlungschancen,
- Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung),
- das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen, geräuschlosen Trennung.
Steuer und Sozialabgaben
Die Abfindung ist lohnsteuerpflichtig, aber in der Regel sozialabgabenfrei. Steuerlich kann die Fünftelregelung (§ 34 EStG) die Progression abmildern, weil die Abfindung als außerordentliche Einkunft rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Die genaue Auswirkung hängt vom übrigen Jahreseinkommen ab.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Eine echte Abfindung führt grundsätzlich nicht zur Sperrzeit und wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet — anders kann es liegen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde; dann kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 1a KSchG: Bei betriebsbedingter Kündigung mit entsprechendem Hinweis entsteht ein Abfindungsanspruch von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitnehmer keine Klage erhebt.
- Vergleichspraxis: Die Regelabfindung von einem halben Monatsgehalt pro Jahr ist kein Rechtsanspruch, sondern eine in der gerichtlichen Praxis verbreitete Orientierung.
- § 34 EStG: Die Fünftelregelung mildert die Steuerprogression bei Abfindungen als Entschädigung für entgangene Einnahmen.
- Literatur: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht; APS, Kündigungsrecht; Schmidt, EStG.