Die Abmahnung erfüllt eine Warnfunktion und ist meist Voraussetzung einer späteren verhaltensbedingten Kündigung. Umso wichtiger ist es, unberechtigten Abmahnungen entgegenzutreten — bevor sie zum Baustein einer Kündigung werden.
Funktion der Abmahnung
Die Abmahnung hat drei Funktionen: Sie beanstandet ein konkretes Fehlverhalten (Rügefunktion), fordert künftiges vertragsgemäßes Verhalten (Ermahnungsfunktion) und kündigt für den Wiederholungsfall Konsequenzen bis zur Kündigung an (Warnfunktion). Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist regelmäßig mindestens eine einschlägige Abmahnung erforderlich.
Wann eine Abmahnung wirksam ist
- Sie bezeichnet das gerügte Verhalten konkret (Datum, Vorgang).
- Das Verhalten ist tatsächlich ein Pflichtverstoß.
- Sie enthält eine Warnung mit Hinweis auf arbeitsrechtliche Folgen.
Pauschale Vorwürfe („wiederholt unpünktlich") ohne konkrete Tatsachen sind unwirksam. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben — auch eine mündliche Abmahnung ist möglich, aus Beweisgründen aber unüblich.
Tipp der Redaktion
Unterschreiben Sie eine Abmahnung allenfalls als reine Empfangsbestätigung — niemals als inhaltliches Anerkenntnis. Reagieren Sie überlegt: Eine vorschnelle, emotionale Gegendarstellung kann mehr schaden als nutzen.
Ihre Reaktionsmöglichkeiten
- Gegendarstellung: Sie haben das Recht, eine Erklärung zur Personalakte zu geben (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
- Entfernung verlangen: Ist die Abmahnung unberechtigt, können Sie ihre Entfernung aus der Personalakte fordern.
- Betriebsrat einschalten: Er kann vermitteln und unterstützen.
Entfernung aus der Personalakte
Eine zu Unrecht erteilte oder unverhältnismäßige Abmahnung verletzt das Persönlichkeitsrecht. Der Arbeitnehmer kann ihre Entfernung verlangen — notfalls per Klage. Achtung: Manchmal ist Abwarten klüger, weil eine unwirksame Abmahnung im späteren Kündigungsschutzprozess ohnehin nicht trägt.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- Bestimmtheit: Nach der Rechtsprechung des BAG muss die Abmahnung das beanstandete Verhalten so genau bezeichnen, dass der Arbeitnehmer es erkennen und künftig vermeiden kann.
- § 83 Abs. 2 BetrVG: Der Arbeitnehmer kann Erklärungen zur Personalakte abgeben, die ihr beizufügen sind.
- Entfernungsanspruch: Eine unrichtige oder unverhältnismäßige Abmahnung ist auf Verlangen aus der Personalakte zu entfernen.
- Literatur: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht; APS, Kündigungsrecht.