Arbeitsrecht Für Arbeitnehmer

Arbeitszeugnis — Geheimcodes erkennen und Berichtigung verlangen

Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend und wahr sein — ein Spagat, den die „Zeugnissprache" mit verschlüsselten Formulierungen löst. Wer die Codes kennt, erkennt seine Note und kann eine Korrektur durchsetzen.

LexMart Redaktion 7 Min. Lesezeit Stand: 3. Juni 2026

Kaum ein Dokument ist so wichtig für die nächste Bewerbung — und kaum eines wird so oft missverstanden. Hinter scheinbar freundlichen Sätzen verbergen sich klare Bewertungen. Das Verständnis der Codes ist der erste Schritt zur Berichtigung.

Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Auf Verlangen ist es ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auch auf Leistung und Verhalten erstreckt. Es muss zugleich wahr und wohlwollend sein — dieser Zielkonflikt erklärt die verschlüsselte Sprache.

Die Notenskala der Zeugnissprache

  • sehr gut: „…stets zu unserer vollsten Zufriedenheit"
  • gut: „…stets zu unserer vollen Zufriedenheit"
  • befriedigend: „…zu unserer vollen Zufriedenheit"
  • ausreichend: „…zu unserer Zufriedenheit"
  • mangelhaft: „…im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit"

Auch die Schlussformel ist aussagekräftig: Fehlen Dank, Bedauern über das Ausscheiden und Zukunftswünsche, ist das ein deutliches Warnsignal.

Tipp der Redaktion

Achten Sie auf das Wörtchen „stets" und die Steigerung „vollste". Fehlt „stets" oder steht nur „Zufriedenheit" ohne „voll", ist Ihre Note schlechter, als der freundliche Ton vermuten lässt.

Unzulässige Formulierungen

Bestimmte Codes und Auslassungen sind unzulässig. Negative Andeutungen, die den Wahrheitsgehalt verschleiern (z. B. „bemühte sich" = unzureichend), versteckte Hinweise auf Geselligkeit („trug zur Verbesserung des Betriebsklimas bei") oder das Weglassen selbstverständlicher Tätigkeiten können das Zeugnis angreifbar machen.

Beweislast bei der Note

Im Grundsatz gilt: Eine durchschnittliche Bewertung („befriedigend") muss der Arbeitnehmer hinnehmen; will er eine bessere Note, muss er die dafür sprechenden Leistungen darlegen. Will der Arbeitgeber eine schlechtere als durchschnittliche Note vergeben, muss er sie begründen.

Berichtigung durchsetzen

Ist das Zeugnis falsch oder zu schlecht, besteht ein Berichtigungsanspruch. Verlangen Sie die Korrektur konkret und schriftlich. Hilft der Arbeitgeber nicht, kann der Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Beachten Sie mögliche tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen — handeln Sie zügig.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • § 109 GewO: Das Zeugnis muss klar, wahr und wohlwollend sein; geheime Zeichen oder Formulierungen, die eine andere als die ersichtliche Aussage treffen, sind unzulässig.
  • Beweislast (BAG): Eine befriedigende Bewertung ist der Maßstab; die Abweichung nach oben oder unten muss die jeweils begünstigte bzw. belastende Partei darlegen.
  • Schlussformel: Auf eine Dankes- und Wunschformel besteht nach der Rechtsprechung des BAG kein durchsetzbarer Anspruch, ihr Fehlen wird aber als Abwertung verstanden.
  • Literatur: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht; Huber, Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis.
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Häufige Fragen

FAQ — Arbeitsrecht

Ja. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO), auf Verlangen als qualifiziertes Zeugnis über Leistung und Verhalten.
Das entspricht der Note „sehr gut". Schon das Weglassen von „stets" oder die Abstufung auf „volle" bzw. nur „Zufriedenheit" bedeutet eine schlechtere Note.
Ja, es muss wohlwollend und zugleich wahr sein. Aus diesem Spannungsverhältnis ist die verschlüsselte Zeugnissprache entstanden.
Ohne besondere Anhaltspunkte eine durchschnittliche („befriedigend"). Eine bessere Note müssen Sie durch entsprechende Leistungen belegen; eine schlechtere muss der Arbeitgeber begründen.
Dank, Bedauern über das Ausscheiden und Zukunftswünsche signalisieren Wertschätzung. Ihr Fehlen wird als Abwertung gelesen — ein durchsetzbarer Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
Ja. Ist das Zeugnis falsch oder zu schlecht, besteht ein Berichtigungsanspruch, der notfalls vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden kann.
Zügig. Es können tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gelten, nach deren Ablauf der Anspruch verfällt.
Nein. Geheime Zeichen oder Formulierungen, die eine andere als die ersichtliche Aussage transportieren, sind nach § 109 GewO unzulässig.
Bei berechtigtem Interesse — etwa bei Vorgesetztenwechsel oder bevorstehender Bewerbung — kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden.
Das ist ein typischer negativer Code und bedeutet sinngemäß, dass die Leistung nicht den Erwartungen entsprach. Solche Formulierungen sind angreifbar.
Ja, das ist üblich und sinnvoll. Viele Arbeitgeber übernehmen einen sachlichen, realistischen Entwurf — das beschleunigt den Prozess.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 3. Juni 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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