Der Darlehenswiderruf war als „Widerrufsjoker" bekannt: Viele Banken belehrten fehlerhaft über das Widerrufsrecht — mit der Folge, dass die Frist nie zu laufen begann. Auch heute lohnt die Prüfung.
Das Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehen
Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 495 BGB i. V. m. § 355 BGB). Die Frist beginnt erst, wenn der Darlehensnehmer den Vertrag und alle Pflichtangaben einschließlich einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation erhalten hat (§ 492 BGB).
Der „Widerrufsjoker"
Ist die Widerrufsinformation fehlerhaft oder fehlen Pflichtangaben, beginnt die Frist nicht zu laufen — der Widerruf kann dann unter Umständen noch Jahre später erklärt werden. Für viele Altverträge gelten allerdings inzwischen gesetzliche und von der Rechtsprechung gezogene Grenzen (Verwirkung, gesetzlich angeordnete Erlöschenstatbestände).
Tipp der Redaktion
Lassen Sie die Widerrufsbelehrung Ihres Vertrags fachkundig prüfen, bevor Sie widerrufen — gerade bei Immobiliendarlehen. Ein unwirksamer Widerruf kann teuer werden; ein wirksamer kann erhebliche Vorteile bringen.
Rechtsfolgen des Widerrufs
Mit wirksamem Widerruf wandelt sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis. Der Darlehensnehmer schuldet die Rückzahlung der Valuta und marktübliche Nutzungen; die Bank muss empfangene Zins- und Tilgungsleistungen herausgeben und ggf. Nutzungsersatz leisten. Eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung entfällt.
Typische Anwendungsfälle
- Immobiliendarlehen mit hohen Zinsen, um in günstigere Konditionen zu wechseln,
- Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung,
- verbundene Geschäfte (z. B. finanzierte Kaufverträge), bei denen der Widerruf beide Verträge erfasst.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 495 BGB: Dem Verbraucher steht bei Darlehensverträgen ein Widerrufsrecht zu; die Frist beginnt erst mit vollständigen Pflichtangaben und ordnungsgemäßer Widerrufsinformation.
- Fehlerhafte Belehrung: Nach der Rechtsprechung beginnt die Widerrufsfrist bei fehlerhafter Information nicht zu laufen; Grenzen ziehen Verwirkung und gesetzliche Erlöschenstatbestände.
- Rückabwicklung: Der Widerruf führt zu einem Rückgewährschuldverhältnis mit beiderseitiger Herausgabe von Leistungen und Nutzungen.
- Literatur: Münchener Kommentar zum BGB (§§ 491 ff.); Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht.