Datenschutz- & IT-Recht Für Betroffene

Recht auf Löschung — Daten nach Art. 17 DSGVO entfernen

Niemand muss hinnehmen, dass seine Daten endlos gespeichert werden. Art. 17 DSGVO gibt ein Recht auf Löschung — es ist aber nicht grenzenlos.

LexMart Redaktion 6 Min. Lesezeit Stand: 2. Juni 2026

Das Recht auf Löschung — oft „Recht auf Vergessenwerden" genannt — verpflichtet Verantwortliche, personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen zu entfernen. Ebenso wichtig sind seine Grenzen.

Wann gelöscht werden muss

Nach Art. 17 DSGVO sind Daten unverzüglich zu löschen, wenn insbesondere:

  • sie für die Zwecke nicht mehr erforderlich sind,
  • die Einwilligung widerrufen wurde und es an einer anderen Rechtsgrundlage fehlt,
  • ein berechtigter Widerspruch nach Art. 21 DSGVO vorliegt,
  • die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Tipp der Redaktion

Verbinden Sie das Löschverlangen mit dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO: Erst die Auskunft zeigt, welche Daten überhaupt gespeichert sind. Verlangen Sie Löschung konkret und setzen Sie eine Frist.

Die wichtigsten Ausnahmen

Das Recht auf Löschung gilt nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 DSGVO), etwa zur:

  • Erfüllung einer rechtlichen Aufbewahrungspflicht (z. B. handels- und steuerrechtliche Fristen),
  • Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
  • Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit.

Buchungsbelege etwa müssen trotz Löschwunsch über die gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden — sie sind dann aber für andere Zwecke zu sperren.

Löschung bei Suchmaschinen

Gegenüber Suchmaschinen kann eine Auslistung von Suchergebnissen verlangt werden. Dabei sind das Schutzinteresse der betroffenen Person und das öffentliche Informationsinteresse gegeneinander abzuwägen.

Durchsetzung

Der Verantwortliche muss innerhalb eines Monats reagieren (Art. 12 DSGVO). Bleibt die Löschung aus, können Sie sich an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 77 DSGVO) oder den Anspruch gerichtlich verfolgen; zusätzlich kommt Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • Art. 17 DSGVO: Das Recht auf Löschung greift insbesondere bei Zweckfortfall, Widerruf der Einwilligung oder unrechtmäßiger Verarbeitung.
  • Art. 17 Abs. 3 DSGVO: Bestehende Aufbewahrungspflichten und die Verteidigung von Rechtsansprüchen begrenzen das Löschrecht.
  • Auslistung: Nach der Rechtsprechung des EuGH und BGH ist bei Suchmaschinen eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsinteresse vorzunehmen.
  • Literatur: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG; Paal/Pauly, DS-GVO.
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Häufige Fragen

FAQ — Datenschutz- & IT-Recht

Insbesondere wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind, Sie die Einwilligung widerrufen, wirksam widersprechen oder die Verarbeitung unrechtmäßig war (Art. 17 DSGVO).
Nein. Bei Aufbewahrungspflichten, zur Verteidigung von Rechtsansprüchen oder im Rahmen der Meinungsfreiheit bestehen Ausnahmen (Art. 17 Abs. 3 DSGVO).
Diese müssen über die gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden. Sie sind dann für andere Zwecke zu sperren, statt gelöscht zu werden.
Schriftlich und konkret gegenüber dem Verantwortlichen, am besten verbunden mit einer Fristsetzung. Eine vorherige Auskunft nach Art. 15 DSGVO hilft, die Daten zu benennen.
Grundsätzlich innerhalb eines Monats (Art. 12 DSGVO), mit möglicher Verlängerung bei komplexen Anfragen.
Sie können eine Auslistung aus den Suchergebnissen verlangen. Dabei wird zwischen Ihrem Schutzinteresse und dem öffentlichen Informationsinteresse abgewogen.
Sie können Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde einlegen (Art. 77 DSGVO) und den Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Bei einem Verstoß kommt ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO in Betracht, sofern ein konkreter — auch immaterieller — Schaden vorliegt.
Auch öffentliche Stellen sind grundsätzlich gebunden, doch bestehen häufig gesetzliche Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die das Löschrecht begrenzen.
Wurden die Daten veröffentlicht, muss der Verantwortliche angemessene Schritte unternehmen, auch andere Verantwortliche über das Löschverlangen zu informieren (Art. 17 Abs. 2 DSGVO).
Die Sperrung (Einschränkung der Verarbeitung) belässt die Daten, verhindert aber ihre weitere Nutzung. Sie kommt in Betracht, wenn eine Löschung (noch) nicht möglich ist.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 2. Juni 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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