Das Recht auf Löschung — oft „Recht auf Vergessenwerden" genannt — verpflichtet Verantwortliche, personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen zu entfernen. Ebenso wichtig sind seine Grenzen.
Wann gelöscht werden muss
Nach Art. 17 DSGVO sind Daten unverzüglich zu löschen, wenn insbesondere:
- sie für die Zwecke nicht mehr erforderlich sind,
- die Einwilligung widerrufen wurde und es an einer anderen Rechtsgrundlage fehlt,
- ein berechtigter Widerspruch nach Art. 21 DSGVO vorliegt,
- die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Tipp der Redaktion
Verbinden Sie das Löschverlangen mit dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO: Erst die Auskunft zeigt, welche Daten überhaupt gespeichert sind. Verlangen Sie Löschung konkret und setzen Sie eine Frist.
Die wichtigsten Ausnahmen
Das Recht auf Löschung gilt nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 DSGVO), etwa zur:
- Erfüllung einer rechtlichen Aufbewahrungspflicht (z. B. handels- und steuerrechtliche Fristen),
- Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
- Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit.
Buchungsbelege etwa müssen trotz Löschwunsch über die gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden — sie sind dann aber für andere Zwecke zu sperren.
Löschung bei Suchmaschinen
Gegenüber Suchmaschinen kann eine Auslistung von Suchergebnissen verlangt werden. Dabei sind das Schutzinteresse der betroffenen Person und das öffentliche Informationsinteresse gegeneinander abzuwägen.
Durchsetzung
Der Verantwortliche muss innerhalb eines Monats reagieren (Art. 12 DSGVO). Bleibt die Löschung aus, können Sie sich an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 77 DSGVO) oder den Anspruch gerichtlich verfolgen; zusätzlich kommt Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- Art. 17 DSGVO: Das Recht auf Löschung greift insbesondere bei Zweckfortfall, Widerruf der Einwilligung oder unrechtmäßiger Verarbeitung.
- Art. 17 Abs. 3 DSGVO: Bestehende Aufbewahrungspflichten und die Verteidigung von Rechtsansprüchen begrenzen das Löschrecht.
- Auslistung: Nach der Rechtsprechung des EuGH und BGH ist bei Suchmaschinen eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsinteresse vorzunehmen.
- Literatur: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG; Paal/Pauly, DS-GVO.