Erbrecht Für Erben

Erbe ausschlagen — Frist, Form und Folgen

Erben heißt auch, Schulden zu erben. Wer einen überschuldeten Nachlass nicht übernehmen will, muss das Erbe ausschlagen — und zwar schnell, denn die Frist ist kurz.

LexMart Redaktion 6 Min. Lesezeit Stand: 27. Mai 2026

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen automatisch auf die Erben über — inklusive Schulden. Die Ausschlagung ist der Weg, diese Haftung zu vermeiden. Sie ist fristgebunden und unwiderruflich.

Warum ausschlagen?

Erben haften grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten. Ist der Nachlass überschuldet, schützt die Ausschlagung vor dieser Haftung. Auch aus persönlichen Gründen (z. B. zugunsten anderer Erben) kann ausgeschlagen werden.

Die Sechs-Wochen-Frist

Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung erfährt. Lebte der Erblasser im Ausland oder hält sich der Erbe im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.

Tipp der Redaktion

Verstreicht die Frist tatenlos, gilt das Erbe als angenommen — mit voller Haftung. Bei Anzeichen für Überschuldung sollten Sie sofort handeln und sich nicht durch Nachforschungen zur Vermögenslage über die Frist bringen lassen.

Form der Ausschlagung

Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt — entweder zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (Notar) (§ 1945 BGB). Eine formlose Erklärung gegenüber Miterben genügt nicht.

Folgen der Ausschlagung

Mit der Ausschlagung gilt der Anfall des Erbes an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 BGB). An seine Stelle treten die nächstberufenen Erben — häufig die eigenen Kinder. Wer eine Überschuldung im Stamm vermeiden will, muss daher prüfen, ob auch für die Kinder ausgeschlagen werden muss.

Alternativen zur Ausschlagung

Ist die Vermögenslage unklar, gibt es Wege zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass: die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren. So lässt sich die Eigenhaftung begrenzen, ohne das Erbe vollständig auszuschlagen.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • § 1944 BGB: Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen, bei Auslandsbezug sechs Monate, und beginnt mit Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund.
  • § 1945 BGB: Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form.
  • § 1953 BGB: Mit der Ausschlagung gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt; es treten die nächstberufenen Erben ein.
  • Literatur: Münchener Kommentar zum BGB (§§ 1942 ff.); Burandt/Rojahn, Erbrecht.
LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Erbrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Erbrecht

Sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund (§ 1944 BGB). Bei Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht — zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form beim Notar (§ 1945 BGB).
Dann gilt das Erbe als angenommen, und Sie haften grundsätzlich auch mit eigenem Vermögen für die Nachlassschulden.
Eine wirksame Ausschlagung ist grundsätzlich bindend. Eine Anfechtung kommt nur bei Irrtum oder ähnlichen Gründen und unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Es fällt den nächstberufenen Erben zu — häufig den eigenen Kindern. Diese müssten dann gegebenenfalls ebenfalls ausschlagen.
Wenn nach Ihrer Ausschlagung die Kinder erben würden und der Nachlass überschuldet ist, ja. Für minderjährige Kinder ist häufig eine familiengerichtliche Genehmigung nötig.
Es fallen Gebühren beim Nachlassgericht bzw. Notar an, die sich nach dem Nachlasswert richten — im Vergleich zur Haftung für Schulden meist gering.
Ja, etwa die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren. Damit lässt sich die Haftung auf den Nachlass beschränken.
Ja, Nachlassverbindlichkeiten gehen auf die Erben über. Ohne Haftungsbeschränkung oder Ausschlagung haften Sie auch mit eigenem Vermögen.
Grundsätzlich nicht. Die Ausschlagung erfasst das gesamte Erbe; eine Teilausschlagung ist im Regelfall unzulässig.
Wer sich wie ein Erbe verhält (z. B. Nachlassgegenstände verkauft), kann das Erbe konkludent angenommen haben. Vorsicht ist daher geboten, bis die Lage geklärt ist.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 27. Mai 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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