Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen automatisch auf die Erben über — inklusive Schulden. Die Ausschlagung ist der Weg, diese Haftung zu vermeiden. Sie ist fristgebunden und unwiderruflich.
Warum ausschlagen?
Erben haften grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten. Ist der Nachlass überschuldet, schützt die Ausschlagung vor dieser Haftung. Auch aus persönlichen Gründen (z. B. zugunsten anderer Erben) kann ausgeschlagen werden.
Die Sechs-Wochen-Frist
Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung erfährt. Lebte der Erblasser im Ausland oder hält sich der Erbe im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.
Tipp der Redaktion
Verstreicht die Frist tatenlos, gilt das Erbe als angenommen — mit voller Haftung. Bei Anzeichen für Überschuldung sollten Sie sofort handeln und sich nicht durch Nachforschungen zur Vermögenslage über die Frist bringen lassen.
Form der Ausschlagung
Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt — entweder zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (Notar) (§ 1945 BGB). Eine formlose Erklärung gegenüber Miterben genügt nicht.
Folgen der Ausschlagung
Mit der Ausschlagung gilt der Anfall des Erbes an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 BGB). An seine Stelle treten die nächstberufenen Erben — häufig die eigenen Kinder. Wer eine Überschuldung im Stamm vermeiden will, muss daher prüfen, ob auch für die Kinder ausgeschlagen werden muss.
Alternativen zur Ausschlagung
Ist die Vermögenslage unklar, gibt es Wege zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass: die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren. So lässt sich die Eigenhaftung begrenzen, ohne das Erbe vollständig auszuschlagen.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 1944 BGB: Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen, bei Auslandsbezug sechs Monate, und beginnt mit Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund.
- § 1945 BGB: Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form.
- § 1953 BGB: Mit der Ausschlagung gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt; es treten die nächstberufenen Erben ein.
- Literatur: Münchener Kommentar zum BGB (§§ 1942 ff.); Burandt/Rojahn, Erbrecht.