Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht. Er schafft Klarheit gegenüber Dritten, ist aber kostenpflichtig und in vielen Fällen verzichtbar.
Was der Erbschein ist
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das den oder die Erben und ihre Erbquote ausweist (§ 2353 BGB). Er genießt öffentlichen Glauben: Wer im Vertrauen auf den Erbschein mit dem ausgewiesenen Erben Geschäfte macht, wird grundsätzlich geschützt.
Wann er nötig ist
Ein Erbschein wird typischerweise verlangt, um über Grundeigentum (Grundbuchberichtigung) oder Bankguthaben zu verfügen. Liegt jedoch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vor, akzeptieren viele Stellen dieses als Nachweis — dann ist der Erbschein häufig entbehrlich.
Tipp der Redaktion
Fragen Sie zuerst bei Bank und Grundbuchamt nach, ob ein eröffnetes notarielles Testament als Nachweis genügt. Oft sparen Sie damit die Kosten und das Verfahren für den Erbschein.
Das Verfahren
Der Antrag wird beim Nachlassgericht (Amtsgericht) oder bei einem Notar gestellt. Erforderlich sind in der Regel Angaben und Nachweise zum Erbfall, zu den Erben und — bei gesetzlicher Erbfolge — zum Verwandtschaftsverhältnis. Häufig ist eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben abzugeben.
Kosten
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Nachlasswert (Gerichts- und Notarkostengesetz, GNotKG). Es fallen regelmäßig zwei Gebühren an — für die Erteilung des Erbscheins und für die eidesstattliche Versicherung. Bei größerem Nachlass kann das spürbar sein.
Gemeinschaftlicher Erbschein
Bei mehreren Erben kann ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden, der alle Erben mit ihren Quoten ausweist. Das ist meist günstiger als mehrere Einzelerbscheine.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 2353 BGB: Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht (Erbschein).
- Öffentlicher Glaube (§§ 2365 ff. BGB): Zugunsten des Rechtsverkehrs wird die Richtigkeit des Erbscheins vermutet; gutgläubiger Erwerb ist möglich.
- Entbehrlichkeit: Nach der Rechtsprechung dürfen Banken nicht stets einen Erbschein verlangen, wenn die Erbenstellung anderweitig — etwa durch eröffnetes notarielles Testament — nachgewiesen ist.
- Literatur: Münchener Kommentar zum BGB (§§ 2353 ff.); Keidel, FamFG.