Erbrecht Für Erben

Pflichtteil geltend machen — Anspruch, Berechnung und Verjährung

Der Pflichtteil schützt die engsten Angehörigen davor, vollständig vom Nachlass ausgeschlossen zu werden. Er ist ein reiner Geldanspruch — und er verjährt. Wer ihn durchsetzen will, braucht Auskunft, eine Berechnung und ein Gespür für Fristen.

LexMart Redaktion 9 Min. Lesezeit Stand: 12. Juni 2026

Auch wer im Testament übergangen wird, geht selten leer aus. Das deutsche Erbrecht gewährt nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass — den Pflichtteil. Er ist gegen den Willen des Erblassers nur in engsten Ausnahmen entziehbar.

Wer pflichtteilsberechtigt ist

Nach § 2303 BGB steht der Pflichtteil zu:

  • den Abkömmlingen (Kinder, bei deren Wegfall Enkel),
  • dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner,
  • den Eltern des Erblassers — aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Geschwister und andere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Voraussetzung ist stets, dass die Person durch Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Die Höhe — die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Maßgeblich ist also zunächst, was die Person ohne Testament gesetzlich geerbt hätte. Beispiel: Hinterlässt ein Erblasser Ehegatten (Zugewinngemeinschaft) und ein Kind, erbt das Kind gesetzlich die Hälfte — der Pflichtteil beträgt somit ein Viertel des Nachlasswertes.

Tipp der Redaktion

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben — kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände wie das Haus oder den Schmuck. Wer „seinen Anteil am Haus" verlangt, liegt rechtlich falsch. Es geht immer um Geld.

Auskunft als erster Schritt

Wer nicht Erbe ist, kennt den Nachlass oft nicht. Deshalb gewährt § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben einen Auskunftsanspruch: Vorlage eines geordneten Nachlassverzeichnisses, auf Verlangen notariell aufgenommen, sowie Wertermittlung. Erst auf dieser Grundlage lässt sich der Anspruch beziffern.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Hat der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt, um den Pflichtteil zu schmälern, greift die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet — pro Jahr seit der Schenkung schmilzt die Anrechnung um ein Zehntel ab (Abschmelzungsmodell). Schenkungen an den Ehegatten lassen die Frist erst mit Auflösung der Ehe beginnen.

Anrechnung und Ausgleichung

Lebzeitige Zuwendungen können den Pflichtteil mindern, wenn der Erblasser die Anrechnung angeordnet hat (§ 2315 BGB). Auch Ausgleichungspflichten unter Abkömmlingen können die Quote beeinflussen.

Verjährung — drei Jahre

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • § 2303 BGB: Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils — kein dingliches Recht am Nachlass.
  • § 2314 BGB: Der Auskunftsanspruch umfasst nach gefestigter Rechtsprechung auch den fiktiven Nachlass (ergänzungspflichtige Schenkungen) und auf Verlangen ein notarielles Verzeichnis.
  • § 2325 BGB: Beim Abschmelzungsmodell wird die Schenkung im ersten Jahr voll, danach pro Jahr um 1/10 weniger berücksichtigt.
  • Literatur: Münchener Kommentar zum BGB (§§ 2303 ff.); Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht; Burandt/Rojahn, Erbrecht.
LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Erbrecht
Mehr aus Erbrecht
Häufige Fragen

FAQ — Erbrecht

Abkömmlinge (Kinder, ersatzweise Enkel), der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und — nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind — die Eltern des Erblassers (§ 2303 BGB).
Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Maßgeblich ist, was die Person ohne Testament gesetzlich geerbt hätte.
Nein. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Sie können nicht die Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände verlangen.
Über den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Die Erben müssen ein geordnetes Nachlassverzeichnis vorlegen, auf Verlangen notariell aufgenommen, und den Wert ermitteln.
Schenkungen der letzten zehn Jahre können über die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) den Anspruch erhöhen. Sie werden anteilig hinzugerechnet, wobei die Berücksichtigung pro Jahr um ein Zehntel abschmilzt.
In drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Sie beeinträchtigenden Verfügung erfahren haben (§§ 195, 199 BGB) — spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
Nur in den engen Ausnahmefällen des § 2333 BGB, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Eine Enterbung allein entzieht den Pflichtteil nicht.
Nicht zwingend. Häufig lässt er sich nach Auskunft außergerichtlich beziffern und einfordern. Verweigern die Erben Zahlung oder Auskunft, ist eine Klage (oft als Stufenklage) möglich.
Eine Klage in mehreren Stufen: zuerst auf Auskunft, dann auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und schließlich auf Zahlung des bezifferten Pflichtteils. So lässt sich der Anspruch trotz unbekannter Höhe rechtzeitig anhängig machen.
Nein. Mit der Scheidung — bzw. bereits mit Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen und gestelltem Antrag — entfällt das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten.
Ja, aber nur, wenn das Kind des Erblassers, von dem sie abstammen, weggefallen ist (z. B. vorverstorben). Sie treten dann an dessen Stelle.
Kontakt

Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 12. Juni 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
Weiterlesen

Verwandte Artikel