Wer seinen Nachlass selbst regeln will, kommt am Testament nicht vorbei. Es verdrängt die gesetzliche Erbfolge — vorausgesetzt, es ist formwirksam und eindeutig.
Die zwei Grundformen
Das Gesetz kennt zwei reguläre Testamentsformen: das eigenhändige und das öffentliche (notarielle) Testament. Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist unwirksam.
Form des eigenhändigen Testaments
- Komplett handschriftlich — nicht getippt, nicht diktiert.
- Unterschrift mit Vor- und Nachnamen am Ende.
- Empfohlen: Ort und Datum, um die Reihenfolge mehrerer Testamente zu klären.
Tipp der Redaktion
Schreiben Sie Ort und Datum immer dazu und bewahren Sie das Testament sicher auf — idealerweise in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. So vermeiden Sie Streit über Echtheit, Aktualität und Auffindbarkeit.
Das notarielle Testament
Beim öffentlichen Testament erklärt der Erblasser seinen Willen vor dem Notar, der es beurkundet. Vorteile: Beratung, klare Formulierung und der spätere Verzicht auf den Erbschein in vielen Fällen, weil das notarielle Testament als Nachweis genügt. Nachteil sind die Notarkosten, die sich nach dem Nachlasswert richten.
Typische Fehlerquellen
- maschinengeschriebener Text (unwirksam),
- widersprüchliche oder unklare Formulierungen,
- Verwechslung von Erbeinsetzung und Vermächtnis,
- Übergehen von Pflichtteilsberechtigten ohne Bewusstsein für deren Geldanspruch,
- fehlende Ersatzerben, falls der Bedachte vorverstirbt.
Widerruf und Änderung
Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden (§ 2253 BGB) — durch ein neues Testament, durch Vernichtung oder durch ausdrücklichen Widerruf. Beim Berliner Testament ist die Bindungswirkung nach dem ersten Erbfall zu beachten.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 2247 BGB: Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein; ein nicht handschriftlicher Text ist formnichtig.
- Auslegung: Nach der Rechtsprechung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen; unklare Verfügungen werden ausgelegt, soweit Anhaltspunkte bestehen.
- § 2253 BGB: Der Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen; ein späteres Testament geht einem früheren im Widerspruch vor.
- Literatur: Münchener Kommentar zum BGB (§§ 2247 ff.); Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung.