Familienrecht Für Eltern

Kindesunterhalt — die Düsseldorfer Tabelle verstehen

Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle bündelt das in klare Beträge — wenn man weiß, wie man sie liest.

LexMart Redaktion 6 Min. Lesezeit Stand: 25. Mai 2026

Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Barunterhalt gegen den Elternteil, bei dem sie nicht leben. Die Düsseldorfer Tabelle ist die bundesweit anerkannte Orientierung zur Höhe.

Grundlage des Anspruchs

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt (§ 1601 BGB). Der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Pflicht durch Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt); der andere zahlt Barunterhalt. Der Anspruch bemisst sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Zahlenden (§ 1610 BGB).

So funktioniert die Düsseldorfer Tabelle

Die Tabelle ordnet dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Einkommensgruppen zu und staffelt den Bedarf nach Altersstufen des Kindes (0–5, 6–11, 12–17 Jahre, ab 18). Mit steigendem Einkommen und Alter steigt der Bedarf.

Tipp der Redaktion

Maßgeblich ist nicht das Bruttogehalt, sondern das bereinigte Nettoeinkommen — nach Abzug etwa berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden. Eine sorgfältige Einkommensermittlung ist der Schlüssel zur richtigen Unterhaltshöhe.

Kindergeld wird angerechnet

Das Kindergeld wird bedarfsmindernd berücksichtigt: Beim minderjährigen Kind wird die Hälfte des Kindergeldes auf den Barunterhalt angerechnet, beim volljährigen Kind das volle Kindergeld. Der Tabellenbetrag ist also nicht der Zahlbetrag — der Zahlbetrag ergibt sich erst nach Abzug.

Der Selbstbehalt

Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt verbleiben. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der notwendige Selbstbehalt (gesteigerte Unterhaltspflicht), gegenüber volljährigen ein höherer angemessener Selbstbehalt. Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, greift eine Rangfolge und ggf. ein Mangelfall.

Volljährige Kinder

Auch volljährige Kinder in Ausbildung haben Unterhaltsansprüche; dann haften beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen. Der Bedarf von Studierenden mit eigenem Haushalt wird gesondert bemessen.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • § 1610 BGB: Der Unterhalt bestimmt sich nach der Lebensstellung des Berechtigten (angemessener Bedarf); die Düsseldorfer Tabelle konkretisiert dies in der Praxis.
  • Düsseldorfer Tabelle: Sie ist keine Rechtsnorm, sondern eine von der Rechtsprechung allgemein angewandte Leitlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts.
  • Kindergeldanrechnung: Beim Minderjährigen wird das hälftige, beim Volljährigen das volle Kindergeld bedarfsmindernd angerechnet.
  • Literatur: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht; Leitlinien der Oberlandesgerichte.
LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Familienrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Familienrecht

Eine bundesweit anerkannte Leitlinie, die den Kindesunterhalt nach Einkommensgruppen des Pflichtigen und Altersstufen des Kindes staffelt. Sie ist keine Rechtsnorm, wird aber von Gerichten angewandt.
Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen — nach Abzug etwa berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
Der Bedarf steigt mit dem Alter. Die Tabelle unterscheidet die Altersstufen 0–5, 6–11, 12–17 Jahre und ab 18.
Ja. Beim minderjährigen Kind die Hälfte, beim volljährigen das volle Kindergeld. Der Zahlbetrag ist daher niedriger als der Tabellenbetrag.
Der Betrag, der dem Pflichtigen für den eigenen Bedarf bleiben muss. Gegenüber Minderjährigen gilt der niedrigere notwendige, gegenüber Volljährigen ein höherer Selbstbehalt.
Dann liegt ein Mangelfall vor. Es greift eine gesetzliche Rangfolge der Berechtigten, und die Beträge werden anteilig gekürzt.
Beim minderjährigen Kind zahlt der nicht betreuende Elternteil Barunterhalt, der andere leistet Naturalunterhalt. Beim volljährigen Kind haften beide Eltern anteilig.
Bis zum Abschluss einer angemessenen ersten Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Eine starre Altersgrenze gibt es nicht.
Ja. Ändern sich Einkommen, Alter des Kindes oder die Tabelle, kann der Unterhalt neu berechnet werden.
Der gesetzlich definierte Mindestbedarf minderjähriger Kinder, der die unterste Stufe der Tabelle bildet und nicht unterschritten werden soll.
Zunächst durch Aufforderung zur Auskunft und Zahlung. Hilft das nicht, über einen Titel — etwa eine Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Festsetzung.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 25. Mai 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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