Familienrecht Für Getrennt Lebende

Scheidung — Ablauf, Trennungsjahr und Kosten

Eine Scheidung folgt einem festen rechtlichen Ablauf. Wer das Trennungsjahr, den Antrag und die Folgesachen kennt, kann den Prozess planen — und Kosten im Blick behalten.

LexMart Redaktion 7 Min. Lesezeit Stand: 1. Juni 2026

In Deutschland wird nicht „aus Verschulden" geschieden, sondern wegen Scheiterns der Ehe. Das Verfahren ist klar strukturiert und verlangt fast immer ein Trennungsjahr.

Das Trennungsjahr

Voraussetzung der Scheidung ist regelmäßig das Scheitern der Ehe, das nach Ablauf des Trennungsjahres vermutet wird (§ 1565 BGB, § 1566 BGB). Getrenntleben bedeutet die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft — das ist auch innerhalb der Wohnung möglich („Trennung von Tisch und Bett"), sofern getrennte Haushaltsführung vorliegt.

Tipp der Redaktion

Halten Sie den Trennungszeitpunkt fest (z. B. durch ein kurzes Schreiben an den Partner). Der Beginn des Trennungsjahres ist später oft entscheidend — und im Streit schwer zu beweisen, wenn er nicht dokumentiert ist.

Der Scheidungsantrag

Die Scheidung wird beim Familiengericht beantragt. Es besteht Anwaltszwang: Mindestens der antragstellende Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein. Stimmt der andere zu, genügt für die einvernehmliche Scheidung oft ein Anwalt, der allerdings nur einen Ehegatten vertreten darf.

Der Versorgungsausgleich

Von Amts wegen wird in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt — der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Beide Ehegatten füllen dazu Formulare aus. Bei sehr kurzer Ehe oder geringen Anrechten kann er entfallen.

Folgesachen

Mit der Scheidung können weitere Sachen verbunden werden: Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorge- und Umgangsregelungen sowie die Aufteilung des Hausrats und der Ehewohnung. Werden sie als Verbund geführt, wird über sie zusammen entschieden.

Kosten

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich vor allem aus dem Einkommen beider Ehegatten und dem Versorgungsausgleich ergibt. Es fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • § 1565 BGB: Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist; das Scheitern wird nach Ablauf des Trennungsjahres bei beiderseitigem Scheidungswillen vermutet.
  • § 1566 BGB: Nach dreijährigem Getrenntleben wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet.
  • Versorgungsausgleich: Er wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt; Anrechte werden hälftig geteilt (VersAusglG).
  • Literatur: Münchener Kommentar zum BGB (§§ 1564 ff.); Wendl/Dose, Unterhaltsrecht.
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Häufige Fragen

FAQ — Familienrecht

In der Regel ja. Das Scheitern der Ehe wird nach Ablauf des Trennungsjahres vermutet. Nur in besonderen Härtefällen ist eine frühere Scheidung möglich.
Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Das ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich, wenn getrennte Haushalte und keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestehen.
Ja, vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Bei einvernehmlicher Scheidung genügt oft ein Anwalt, der aber nur einen der Ehegatten vertreten darf.
Der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Er wird in der Regel von Amts wegen durchgeführt und teilt die Anrechte hälftig.
Nach Ablauf des Trennungsjahres meist einige Monate, je nach Auslastung des Gerichts und Umfang der Folgesachen. Strittige Verfahren dauern länger.
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert (v. a. Einkommen und Versorgungsausgleich). Es fallen Gerichts- und Anwaltskosten an; bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenskostenhilfe.
Mit der Scheidung verbundene Regelungen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorge- und Umgangsrecht sowie die Aufteilung von Hausrat und Wohnung.
Ja, nach Ablauf des Trennungsjahres. Verweigert der Partner die Zustimmung, ist nach drei Jahren Getrenntleben das Scheitern unwiderlegbar vermutet.
Es gehört zur Vermögensauseinandersetzung. Möglich sind Verkauf, Übernahme durch einen Partner oder eine Regelung im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
Bei geringem Einkommen und Vermögen ja. Sie deckt Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise und ist gesondert zu beantragen.
Nein. Maßgeblich ist allein das Scheitern der Ehe, nicht das Verschulden eines Ehegatten.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 1. Juni 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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