In Deutschland wird nicht „aus Verschulden" geschieden, sondern wegen Scheiterns der Ehe. Das Verfahren ist klar strukturiert und verlangt fast immer ein Trennungsjahr.
Das Trennungsjahr
Voraussetzung der Scheidung ist regelmäßig das Scheitern der Ehe, das nach Ablauf des Trennungsjahres vermutet wird (§ 1565 BGB, § 1566 BGB). Getrenntleben bedeutet die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft — das ist auch innerhalb der Wohnung möglich („Trennung von Tisch und Bett"), sofern getrennte Haushaltsführung vorliegt.
Tipp der Redaktion
Halten Sie den Trennungszeitpunkt fest (z. B. durch ein kurzes Schreiben an den Partner). Der Beginn des Trennungsjahres ist später oft entscheidend — und im Streit schwer zu beweisen, wenn er nicht dokumentiert ist.
Der Scheidungsantrag
Die Scheidung wird beim Familiengericht beantragt. Es besteht Anwaltszwang: Mindestens der antragstellende Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein. Stimmt der andere zu, genügt für die einvernehmliche Scheidung oft ein Anwalt, der allerdings nur einen Ehegatten vertreten darf.
Der Versorgungsausgleich
Von Amts wegen wird in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt — der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Beide Ehegatten füllen dazu Formulare aus. Bei sehr kurzer Ehe oder geringen Anrechten kann er entfallen.
Folgesachen
Mit der Scheidung können weitere Sachen verbunden werden: Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorge- und Umgangsregelungen sowie die Aufteilung des Hausrats und der Ehewohnung. Werden sie als Verbund geführt, wird über sie zusammen entschieden.
Kosten
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich vor allem aus dem Einkommen beider Ehegatten und dem Versorgungsausgleich ergibt. Es fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 1565 BGB: Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist; das Scheitern wird nach Ablauf des Trennungsjahres bei beiderseitigem Scheidungswillen vermutet.
- § 1566 BGB: Nach dreijährigem Getrenntleben wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet.
- Versorgungsausgleich: Er wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt; Anrechte werden hälftig geteilt (VersAusglG).
- Literatur: Münchener Kommentar zum BGB (§§ 1564 ff.); Wendl/Dose, Unterhaltsrecht.