Sorgerecht und Umgangsrecht werden oft verwechselt. Das eine betrifft die Verantwortung für das Kind, das andere den persönlichen Kontakt. Beide sind am Kindeswohl auszurichten.
Die elterliche Sorge
Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge (§ 1626 BGB). Bei verheirateten Eltern besteht sie gemeinsam; bei nicht verheirateten Eltern entsteht die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärungen, Heirat oder gerichtliche Entscheidung. Nach Trennung bleibt die gemeinsame Sorge im Grundsatz bestehen.
Gemeinsame Sorge nach Trennung
Die Trennung ändert an der gemeinsamen Sorge zunächst nichts. Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (z. B. Schulwahl, größere medizinische Eingriffe) sind gemeinsam zu entscheiden.
Tipp der Redaktion
Versuchen Sie, eine einvernehmliche, schriftliche Umgangsregelung zu finden — sie ist für das Kind am verlässlichsten. Jugendamt und Beratungsstellen unterstützen kostenlos. Das Gericht ist die letzte, nicht die erste Station.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht
Können sich die Eltern nicht einigen, wo das Kind lebt, kann das Familiengericht einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen (§ 1671 BGB). Maßstab ist allein das Kindeswohl, nicht das „Recht" eines Elternteils.
Das Umgangsrecht
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB). Der betreuende Elternteil muss den Umgang fördern (Wohlverhaltensgebot). Auch enge Bezugspersonen wie Großeltern können ein Umgangsrecht haben (§ 1685 BGB).
Wenn es Streit gibt
Bei Konflikten vermittelt zunächst das Jugendamt. Hilft das nicht, entscheidet das Familiengericht — oft nach Anhörung des Kindes und Einschaltung eines Verfahrensbeistands. Der Entzug der Sorge ist nur bei Gefährdung des Kindeswohls möglich (§ 1666 BGB).
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 1671 BGB: Die Übertragung der Alleinsorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts richtet sich allein am Kindeswohl aus.
- § 1684 BGB: Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen; der betreuende Elternteil ist zur Förderung des Umgangs verpflichtet (Wohlverhaltensgebot).
- Kindeswille: Nach der Rechtsprechung gewinnt der Wille des Kindes mit zunehmendem Alter und Reife an Bedeutung und ist im Verfahren zu berücksichtigen.
- Literatur: Münchener Kommentar zum BGB (§§ 1626 ff.); Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht.