Familienrecht Für Getrennt Lebende

Trennungsunterhalt — Voraussetzungen und Berechnung

Mit der Trennung endet die Ehe noch nicht — und damit auch nicht die gegenseitige Verantwortung. Der wirtschaftlich schwächere Partner kann für die Zeit bis zur Scheidung Trennungsunterhalt verlangen. Wie er berechnet wird und wo die Grenzen liegen.

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 9. Juni 2026

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind zwei verschiedene Dinge. Der Trennungsunterhalt betrifft allein die Phase zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung — und folgt eigenen, vergleichsweise großzügigen Regeln.

Die gesetzliche Grundlage

Solange die Ehegatten getrennt leben, kann der bedürftige Ehegatte vom anderen Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB verlangen. Anknüpfungspunkt ist die fortbestehende eheliche Solidarität: Bis zur Scheidung soll der bisherige Lebensstandard möglichst gewahrt bleiben.

Voraussetzungen

  • Die Ehegatten leben getrennt (§ 1567 BGB) — die häusliche Gemeinschaft ist aufgehoben.
  • Ein Ehegatte ist bedürftig, kann seinen Bedarf also nicht aus eigenen Einkünften decken.
  • Der andere ist leistungsfähig, wahrt also seinen eigenen Selbstbehalt.

Die Berechnung — Halbteilungsgrundsatz

Der Bedarf bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Vereinfacht gilt der Halbteilungsgrundsatz: Das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten wird zusammengerechnet und hälftig geteilt; die Differenz zum eigenen Einkommen ergibt den Unterhalt. Für Erwerbseinkommen wird vorab ein Erwerbstätigenbonus abgezogen. Vom Einkommen abzuziehen sind insbesondere berufsbedingte Aufwendungen, Schulden und vorrangiger Kindesunterhalt.

Tipp der Redaktion

Sichern Sie Unterhalt rückwirkend, indem Sie den anderen Ehegatten früh zur Auskunft und Zahlung auffordern (Inverzugsetzung). Für die Zeit davor kann Unterhalt meist nicht mehr verlangt werden — wer wartet, verliert Geld.

Erwerbsobliegenheit im Trennungsjahr

Im ersten Trennungsjahr trifft den bisher nicht oder wenig erwerbstätigen Ehegatten in der Regel noch keine gesteigerte Pflicht, eine Arbeit aufzunehmen. Mit zunehmender Trennungsdauer steigt diese Erwerbsobliegenheit jedoch — spätestens mit Blick auf die Scheidung muss sich der Berechtigte um eigenes Einkommen bemühen.

Auskunftsanspruch

Zur Berechnung besteht ein Auskunftsanspruch über das Einkommen des anderen (§ 1605 BGB). Ohne Kenntnis der Einkünfte lässt sich der Unterhalt nicht beziffern; die Auskunft ist daher meist der erste Schritt.

Kein Verzicht auf Trennungsunterhalt

Anders als beim nachehelichen Unterhalt kann auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden (§ 1614 BGB). Eine Vereinbarung, die den Trennungsunterhalt vollständig ausschließt, ist insoweit unwirksam.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • § 1361 BGB: Der Trennungsunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; maßgeblich ist der Halbteilungsgrundsatz.
  • § 1614 BGB: Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist unzulässig — anders als beim nachehelichen Unterhalt.
  • Erwerbsobliegenheit: Nach der Rechtsprechung steigt die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit der Dauer der Trennung; im ersten Trennungsjahr gelten geringere Anforderungen.
  • Literatur: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis; Münchener Kommentar zum BGB (§§ 1361 ff.); Leitlinien der Oberlandesgerichte.
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Häufige Fragen

FAQ — Familienrecht

Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte, sobald die Ehegatten getrennt leben (§ 1361 BGB), sofern er bedürftig und der andere leistungsfähig ist.
Ab der Trennung, also der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt aber meist erst ab Aufforderung zur Auskunft oder Zahlung (Inverzugsetzung).
Nach den ehelichen Lebensverhältnissen und dem Halbteilungsgrundsatz: Die bereinigten Nettoeinkommen werden zusammengerechnet und geteilt; die Differenz zum eigenen Einkommen ist der Unterhalt, abzüglich Erwerbstätigenbonus.
Im ersten Trennungsjahr trifft den bisher nicht erwerbstätigen Ehegatten in der Regel noch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Mit der Trennungsdauer steigt diese Pflicht jedoch.
Über den Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB. Der andere muss sein Einkommen offenlegen und auf Verlangen belegen.
Auf zukünftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden (§ 1614 BGB). Eine entsprechende Vereinbarung ist insoweit unwirksam.
Trennungsunterhalt betrifft die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung (§ 1361 BGB). Nachehelicher Unterhalt setzt erst danach ein, folgt strengeren Voraussetzungen und ist grundsätzlich nur in bestimmten Fällen geschuldet.
Kindesunterhalt ist vorrangig und wird vorab vom Einkommen abgezogen. Erst das danach verbleibende Einkommen steht für den Trennungsunterhalt zur Verfügung.
Bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach kann allenfalls — unter eigenen Voraussetzungen — nachehelicher Unterhalt in Betracht kommen.
Der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Ehegatten für den eigenen Lebensbedarf verbleiben muss. Reicht das Einkommen nicht, mindert sich der Unterhalt entsprechend.
Ja. Ändern sich die Einkommensverhältnisse wesentlich, kann der Unterhalt neu berechnet und angepasst werden.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 9. Juni 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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