Mietrecht Für Mieter

Mietkaution zurückfordern — Fristen und zulässiger Einbehalt

Die Mietkaution gehört wirtschaftlich dem Mieter. Nach dem Auszug muss der Vermieter sie abrechnen und auszahlen — doch er darf sich eine angemessene Prüffrist nehmen und berechtigte Forderungen einbehalten.

LexMart Redaktion 6 Min. Lesezeit Stand: 1. Juni 2026

Beim Auszug entbrennt oft Streit um die Kaution. Wer Fristen und zulässige Einbehalte kennt, kann sein Geld gezielt einfordern, statt monatelang zu warten.

Grenzen der Kaution

Die Barkaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen (§ 551 BGB) und ist vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen anzulegen und zu verzinsen. Eine höhere Kaution ist insoweit unzulässig.

Wann die Kaution fällig wird

Die Kaution wird nicht sofort mit dem Auszug fällig. Dem Vermieter steht eine angemessene Abrechnungs- und Prüffrist zu — je nach Umständen meist drei bis sechs Monate. Er darf prüfen, ob Schäden, offene Mieten oder Nebenkostennachzahlungen bestehen.

Tipp der Redaktion

Setzen Sie dem Vermieter nach dem Auszug eine konkrete Frist zur Abrechnung und Auszahlung (z. B. sechs Wochen ab Rückgabe, danach förmliche Nachfrist). Ein sauberes Übergabeprotokoll ohne Mängel ist Ihr stärkstes Argument.

Zulässiger Einbehalt

Der Vermieter darf nur für berechtigte, fällige Forderungen einbehalten:

  • vom Mieter zu vertretende Schäden (nicht: normale Abnutzung),
  • rückständige Miete,
  • noch ausstehende Nebenkostennachzahlungen.

Für eine noch nicht erstellte Nebenkostenabrechnung darf er einen angemessenen Teilbetrag zurückhalten, bis die Abrechnung vorliegt — nicht aber die gesamte Kaution unbegrenzt.

Normale Abnutzung

Für die vertragsgemäße Abnutzung (z. B. übliche Gebrauchsspuren) haftet der Mieter nicht; sie ist mit der Miete abgegolten. Abzüge dafür sind unzulässig.

Rückzahlung durchsetzen

Zahlt der Vermieter nach Ablauf der Prüffrist nicht, fordern Sie schriftlich mit Fristsetzung. Hilft das nicht, kommt eine Klage in Betracht. Den nicht für berechtigte Forderungen benötigten Teil muss der Vermieter umgehend auszahlen.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • § 551 BGB: Die Kaution ist auf drei Nettokaltmieten begrenzt und getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen und zu verzinsen.
  • Prüffrist: Nach der Rechtsprechung steht dem Vermieter eine angemessene Abrechnungsfrist zu, deren Länge sich nach den Umständen richtet.
  • Zurückbehalt für Nebenkosten: Ein angemessener Teilbetrag darf bis zur Abrechnung einbehalten werden; ein vollständiger Einbehalt der Kaution ist unzulässig.
  • Literatur: Schmidt-Futterer, Mietrecht; Palandt/Grüneberg, BGB (§ 551).
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Häufige Fragen

FAQ — Mietrecht

Höchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB). Eine darüber hinausgehende Barkaution ist insoweit unzulässig.
Nach Ablauf einer angemessenen Prüf- und Abrechnungsfrist, in der Regel innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung.
Nur für berechtigte, fällige Forderungen: vom Mieter verschuldete Schäden, rückständige Miete und ausstehende Nebenkostennachzahlungen.
Nein. Vertragsgemäße Gebrauchsspuren sind mit der Miete abgegolten. Abzüge dafür sind unzulässig.
Nein. Er darf nur einen angemessenen Teilbetrag bis zur Nebenkostenabrechnung zurückhalten, nicht die gesamte Kaution unbegrenzt.
Ja. Der Vermieter muss die Barkaution getrennt von seinem Vermögen zu üblichen Konditionen anlegen; die Zinsen stehen dem Mieter zu.
Sehr viel. Ein gemeinsames, unterschriebenes Protokoll ohne Mängel ist ein starkes Beweismittel gegen spätere Schadensabzüge.
Schriftlich mit Fristsetzung nach Ablauf der Prüffrist. Zahlt der Vermieter nicht, kommt eine Klage auf Rückzahlung in Betracht.
Das ist grundsätzlich nicht zulässig (sogenanntes „Abwohnen" der Kaution). Der Vermieter kann darauf bestehen, dass die Miete gezahlt und die Kaution gesondert abgerechnet wird.
Mit dem Eigentümerwechsel tritt der Erwerber in die Pflichten ein; die Kaution ist von ihm zurückzugewähren. Im Zweifel haftet auch der alte Vermieter.
Ja, in der regelmäßigen Frist von drei Jahren ab Fälligkeit und Kenntnis. Sie sollten die Rückzahlung daher nicht zu lange aufschieben.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 1. Juni 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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