Die Außenprüfung (Betriebsprüfung) ist das schärfste Instrument der Sachverhaltsermittlung des Finanzamts. Vorbereitung und ein klares Verständnis der eigenen Rechte sind entscheidend.
Die Prüfungsanordnung
Die Prüfung wird durch eine schriftliche Prüfungsanordnung eingeleitet (§ 196 AO). Sie nennt Umfang (Steuerarten, Zeiträume) und Prüfungsbeginn. Gegen die Anordnung ist der Einspruch möglich. Der Beginn ist regelmäßig angemessen vorher anzukündigen.
Mitwirkungspflichten
Der Steuerpflichtige muss mitwirken (§ 200 AO): Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und Einsicht in die Buchführung gewähren. Dazu gehört der Datenzugriff auf die elektronische Buchführung (GoBD). Mitwirkung heißt aber nicht, dass Sie über das Verlangte hinaus Material liefern müssen.
Tipp der Redaktion
Benennen Sie eine feste Ansprechperson und einen separaten Raum für den Prüfer. Lassen Sie sich Fragen schriftlich geben und antworten Sie überlegt — am besten in Abstimmung mit dem steuerlichen Berater. Spontane „Erklärungen am Rande" sind riskant.
Schätzung bei Mängeln
Sind die Aufzeichnungen formell oder sachlich mangelhaft, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Schätzungen müssen schlüssig und nachvollziehbar sein; überzogene Schätzungen lassen sich angreifen. Eine ordentliche, GoBD-konforme Buchführung ist der beste Schutz.
Schlussbesprechung und Bericht
Am Ende steht in der Regel eine Schlussbesprechung (§ 201 AO), in der strittige Punkte erörtert werden. Anschließend ergeht der Prüfungsbericht und auf dieser Grundlage geänderte Steuerbescheide. Gegen diese ist wiederum der Einspruch statthaft.
Selbstanzeige – Vorsicht bei Vorsatz
Werden im Vorfeld Fehler entdeckt, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht kommen — allerdings nur unter strengen Voraussetzungen und nicht mehr, wenn die Prüfung bereits angeordnet bzw. die Tat entdeckt ist. Hier ist fachkundiger Rat unverzichtbar.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 196 AO: Die Außenprüfung setzt eine schriftliche Prüfungsanordnung voraus, gegen die der Einspruch statthaft ist.
- § 162 AO: Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung ist eine Schätzung zulässig; sie muss aber wirtschaftlich vernünftig und nachvollziehbar sein.
- § 200 AO: Die Mitwirkungspflicht umfasst die Vorlage von Unterlagen und den Datenzugriff nach den GoBD.
- Literatur: Tipke/Kruse, AO/FGO; Klein, Abgabenordnung; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler.