Tippfehler, vergessene Werbungskosten, falsch erfasste Belege: Steuerbescheide sind häufig fehlerhaft. Der Einspruch ist das einfache, kostenfreie Mittel, um den Bescheid noch einmal prüfen zu lassen — solange die Frist läuft.
Die Ein-Monats-Frist
Gegen einen Steuerbescheid ist der Einspruch statthaft (§ 347 AO). Er muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen (§ 355 AO). Die Bekanntgabe gilt bei Versand per Post regelmäßig am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Nach Fristablauf wird der Bescheid bestandskräftig.
Tipp der Redaktion
Reicht die Zeit für eine vollständige Begründung nicht, legen Sie zunächst fristwahrend Einspruch ein und kündigen die Begründung an. Wichtig ist allein, dass der Einspruch fristgerecht beim Finanzamt eingeht.
Form des Einspruchs
Der Einspruch ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift einzulegen (§ 357 AO). Er sollte den Bescheid eindeutig bezeichnen (Steuernummer, Bescheiddatum, Steuerart und -jahr) und erkennen lassen, dass Sie sich gegen ihn wenden. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „Einspruch" ist hilfreich, aber nicht zwingend.
Wichtig — Aussetzung der Vollziehung
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung — die festgesetzte Steuer bleibt zunächst fällig. Wer nicht zahlen will, solange der Einspruch läuft, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragen. Sie wird gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Achtung: Bleibt der Einspruch erfolglos, fallen auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen an.
Begründung und Belege
Die Erfolgsaussicht steht und fällt mit der Begründung. Benennen Sie konkret, welche Punkte falsch sind, und legen Sie Belege bei. Das Finanzamt prüft den Bescheid im Einspruchsverfahren in vollem Umfang erneut — nicht nur die beanstandeten Punkte.
Die Gefahr der Verböserung
Weil das Finanzamt den gesamten Bescheid neu aufrollt, kann es ihn auch zu Ihren Ungunsten ändern (Verböserung). Vorher muss es Ihnen einen Verböserungshinweis geben und Gelegenheit zur Rücknahme des Einspruchs einräumen (§ 367 Abs. 2 AO). Drohen mehr Nachteile als Vorteile, können Sie den Einspruch dann noch zurücknehmen.
Wenn der Einspruch scheitert
Hilft das Finanzamt nicht ab, ergeht eine Einspruchsentscheidung. Dagegen ist innerhalb eines Monats die Klage zum Finanzgericht möglich. Erst dann entstehen Gerichtskosten — das Einspruchsverfahren selbst ist gebührenfrei.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 355 AO: Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; die Bekanntgabefiktion stellt regelmäßig auf den dritten Tag nach Aufgabe zur Post ab.
- § 367 Abs. 2 AO: Eine Verböserung ist nur nach vorherigem Hinweis und Gelegenheit zur Einspruchsrücknahme zulässig.
- § 361 AO: Die Aussetzung der Vollziehung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus.
- Literatur: Tipke/Kruse, AO/FGO; Klein, Abgabenordnung; Gräber, Finanzgerichtsordnung.