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Abo-Falle — Vertrag anfechten und richtig kündigen

Versteckte Kosten, irreführende Gratis-Angebote, Vertrag per Klick: Abo-Fallen setzen auf Unachtsamkeit. Das Gesetz bietet aber gleich mehrere Auswege.

LexMart Redaktion 6 Min. Lesezeit Stand: 28. Mai 2026

Viele vermeintliche Verträge aus dubiosen Online-Angeboten sind gar nicht oder nicht wirksam zustande gekommen. Und selbst wirksame Abos lassen sich heute leichter beenden.

Die Button-Lösung

Bei kostenpflichtigen Online-Verträgen muss die Bestellschaltfläche klar mit „zahlungspflichtig bestellen" oder einer eindeutig entsprechenden Formulierung beschriftet sein (§ 312j BGB). Fehlt dieser Hinweis, kommt kein wirksamer Vertrag zustande — Sie schulden dann nichts.

Tipp der Redaktion

Reagieren Sie auf Zahlungsaufforderungen aus einer Abo-Falle ruhig und schriftlich. Bestreiten Sie das Zustandekommen des Vertrags klar und zahlen Sie nicht vorschnell — eine Zahlung kann als Anerkenntnis gewertet werden.

Anfechtung wegen Täuschung

Wurde der Vertrag durch arglistige Täuschung herbeigeführt — etwa indem Kosten bewusst verschleiert wurden — kann er nach § 123 BGB angefochten werden. Die Anfechtung ist gegenüber dem Anbieter zu erklären; der Vertrag gilt dann als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).

Widerrufsrecht

Als Fernabsatzvertrag besteht zudem regelmäßig ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 312g BGB). Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung verlängert sich die Frist erheblich. Der Widerruf ist der einfachste Weg, solange die Frist läuft.

Leichtere Kündigung von Dauerverträgen

Für online geschlossene Dauerverträge muss ein Kündigungsbutton bereitstehen (§ 312k BGB). Zudem sind nach Ablauf der Erstlaufzeit nur noch monatliche Kündigungsfristen zulässig, und Verträge verlängern sich nur noch auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündbarkeit statt um ein weiteres Jahr.

Inkasso ignorieren? Besser strukturiert reagieren

Folgt Inkasso, prüfen Sie wie bei jeder Forderung Bestand, Höhe und Verjährung und weisen Unberechtigtes schriftlich zurück. Drohungen ersetzen keinen Rechtsgrund.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • § 312j BGB (Button-Lösung): Ohne korrekt beschriftete Bestellschaltfläche kommt bei kostenpflichtigen Online-Angeboten kein Vertrag zustande.
  • § 123 BGB: Eine durch arglistige Täuschung veranlasste Willenserklärung ist anfechtbar; die Anfechtung führt zur Nichtigkeit von Anfang an.
  • § 312k BGB: Für online geschlossene Dauerschuldverhältnisse besteht die Pflicht zu einem leicht zugänglichen Kündigungsbutton.
  • Literatur: Münchener Kommentar zum BGB (§§ 312 ff.); Palandt/Grüneberg, BGB.
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Häufige Fragen

FAQ — Verbraucherrecht

Oft nicht. Fehlt der korrekt beschriftete „zahlungspflichtig bestellen"-Button, kommt kein wirksamer Vertrag zustande (§ 312j BGB).
Die Pflicht, die Bestellschaltfläche bei kostenpflichtigen Online-Angeboten eindeutig zu beschriften. Ohne diesen Hinweis ist der Vertrag unwirksam.
Bei arglistiger Täuschung — etwa bewusst verschleierten Kosten — ja, nach § 123 BGB. Der Vertrag gilt dann als von Anfang an nichtig.
In der Regel ja, 14 Tage als Fernabsatzvertrag (§ 312g BGB). Bei fehlerhafter Belehrung verlängert sich die Frist deutlich.
Über den vorgeschriebenen Kündigungsbutton (§ 312k BGB). Fehlt er oder funktioniert er nicht, kann das die Kündigung erleichtern und Fristen beeinflussen.
Nach der Erstlaufzeit verlängern sich Verträge nur noch auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündbarkeit, statt sich automatisch um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Ja, aber besonnen: Bestreiten Sie das Zustandekommen oder die Wirksamkeit schriftlich und zahlen Sie nicht vorschnell, da eine Zahlung als Anerkenntnis gelten kann.
Prüfen Sie wie bei jeder Forderung Bestand, Höhe und Verjährung und weisen Sie Unberechtigtes schriftlich zurück. Drohungen begründen keinen Anspruch.
Eine Meldung an Auskunfteien ist bei bestrittenen, nicht titulierten Forderungen grundsätzlich unzulässig. Ein Gerichtsverfahren müsste der Anbieter erst betreiben und gewinnen.
Ja. Die Verbraucherzentralen bieten Musterschreiben und Beratung speziell zu Abo-Fallen und unseriösen Online-Angeboten.
Bei unwirksamem Vertrag können Sie das Gezahlte unter Umständen zurückfordern. Eine vorschnelle Zahlung erschwert die Sache aber, weil sie als Anerkenntnis gewertet werden kann.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 28. Mai 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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