Viele vermeintliche Verträge aus dubiosen Online-Angeboten sind gar nicht oder nicht wirksam zustande gekommen. Und selbst wirksame Abos lassen sich heute leichter beenden.
Die Button-Lösung
Bei kostenpflichtigen Online-Verträgen muss die Bestellschaltfläche klar mit „zahlungspflichtig bestellen" oder einer eindeutig entsprechenden Formulierung beschriftet sein (§ 312j BGB). Fehlt dieser Hinweis, kommt kein wirksamer Vertrag zustande — Sie schulden dann nichts.
Tipp der Redaktion
Reagieren Sie auf Zahlungsaufforderungen aus einer Abo-Falle ruhig und schriftlich. Bestreiten Sie das Zustandekommen des Vertrags klar und zahlen Sie nicht vorschnell — eine Zahlung kann als Anerkenntnis gewertet werden.
Anfechtung wegen Täuschung
Wurde der Vertrag durch arglistige Täuschung herbeigeführt — etwa indem Kosten bewusst verschleiert wurden — kann er nach § 123 BGB angefochten werden. Die Anfechtung ist gegenüber dem Anbieter zu erklären; der Vertrag gilt dann als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).
Widerrufsrecht
Als Fernabsatzvertrag besteht zudem regelmäßig ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 312g BGB). Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung verlängert sich die Frist erheblich. Der Widerruf ist der einfachste Weg, solange die Frist läuft.
Leichtere Kündigung von Dauerverträgen
Für online geschlossene Dauerverträge muss ein Kündigungsbutton bereitstehen (§ 312k BGB). Zudem sind nach Ablauf der Erstlaufzeit nur noch monatliche Kündigungsfristen zulässig, und Verträge verlängern sich nur noch auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündbarkeit statt um ein weiteres Jahr.
Inkasso ignorieren? Besser strukturiert reagieren
Folgt Inkasso, prüfen Sie wie bei jeder Forderung Bestand, Höhe und Verjährung und weisen Unberechtigtes schriftlich zurück. Drohungen ersetzen keinen Rechtsgrund.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 312j BGB (Button-Lösung): Ohne korrekt beschriftete Bestellschaltfläche kommt bei kostenpflichtigen Online-Angeboten kein Vertrag zustande.
- § 123 BGB: Eine durch arglistige Täuschung veranlasste Willenserklärung ist anfechtbar; die Anfechtung führt zur Nichtigkeit von Anfang an.
- § 312k BGB: Für online geschlossene Dauerschuldverhältnisse besteht die Pflicht zu einem leicht zugänglichen Kündigungsbutton.
- Literatur: Münchener Kommentar zum BGB (§§ 312 ff.); Palandt/Grüneberg, BGB.