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Inkassoforderung erhalten — berechtigt oder nicht?

Ein Inkassoschreiben wirkt bedrohlich — ist aber zunächst nur eine Behauptung. Bevor Sie zahlen, sollten Sie prüfen, ob die Forderung überhaupt besteht, ob sie verjährt ist und ob die berechneten Kosten zulässig sind.

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 5. Juni 2026

Inkassounternehmen treiben fremde Forderungen ein. Dass ein solches Schreiben kommt, bedeutet nicht, dass die Forderung berechtigt ist — und schon gar nicht, dass alle aufgeführten Beträge geschuldet werden. Ruhe und Prüfung sind die beste erste Reaktion.

Drei Bestandteile prüfen

Ein Inkassoschreiben enthält typischerweise drei Posten: die Hauptforderung, Verzugszinsen und die Inkassokosten. Jeder dieser Posten kann angreifbar sein. Verlangen Sie zunächst eine nachvollziehbare Aufstellung: Woraus ergibt sich die Forderung, welcher Vertrag, welches Datum, welche Mahnungen?

Besteht die Hauptforderung überhaupt?

Häufig werden Forderungen geltend gemacht, die nie entstanden oder bereits bezahlt sind, oder die auf einem unwirksamen Vertrag (z. B. Abo-Falle) beruhen. Prüfen Sie: Haben Sie den Vertrag geschlossen? Wurde die Leistung erbracht? Haben Sie bereits gezahlt? Bestreiten Sie eine unberechtigte Forderung schriftlich und ausdrücklich.

Tipp der Redaktion

Zahlen Sie niemals nur, um „Ruhe zu haben". Eine Zahlung kann als Anerkenntnis gewertet werden und die Verjährung neu beginnen lassen. Prüfen Sie zuerst — und bestreiten Sie Unberechtigtes schriftlich.

Sind die Inkassokosten zulässig?

Inkassokosten sind nur als Verzugsschaden erstattungsfähig und nur, wenn Sie sich bei Beauftragung bereits in Verzug befanden. Ihre Höhe ist gesetzlich gedeckelt: Sie darf die Gebühren nicht übersteigen, die ein Rechtsanwalt nach dem RVG berechnen könnte (§ 13e RDG, § 4 RDGEG). Überhöhte oder doppelt berechnete Kosten können Sie zurückweisen.

Ist die Forderung verjährt?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 199 BGB). Ist eine Forderung verjährt, müssen Sie nicht mehr zahlen — Sie müssen sich aber aktiv auf die Einrede der Verjährung berufen. Vorsicht: Ein Anerkenntnis oder eine Teilzahlung kann die Verjährung neu starten lassen.

Der gerichtliche Mahnbescheid

Folgt ein gerichtlicher Mahnbescheid (gelber Umschlag), ist Eile geboten: Gegen ihn müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Tun Sie das nicht, droht ein Vollstreckungsbescheid und schließlich die Zwangsvollstreckung. Der Widerspruch ist mit dem beiliegenden Formular einfach möglich.

SCHUFA und Drohungen

Inkassoschreiben enthalten oft Drohungen mit SCHUFA-Eintrag oder Pfändung. Eine Meldung an Auskunfteien ist aber an enge Voraussetzungen gebunden — insbesondere muss die Forderung in der Regel tituliert oder ausdrücklich anerkannt und nicht bestritten sein. Eine bestrittene Forderung darf nicht ohne Weiteres gemeldet werden.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • § 195, § 199 BGB: Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre ab Ende des Entstehungsjahres; die Verjährung ist als Einrede geltend zu machen.
  • Inkassokosten: Nach § 13e RDG / § 4 RDGEG sind außergerichtliche Inkassokosten der Höhe nach auf die anwaltlichen Gebühren des RVG begrenzt.
  • Verzug als Voraussetzung: Inkassokosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach Verzugseintritt entstanden sind (§ 286 BGB).
  • Literatur: Palandt/Grüneberg, BGB (§§ 195, 286); Deckenbrock/Henssler, RDG; BeckOK BGB.
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Häufige Fragen

FAQ — Verbraucherrecht

Nein. Prüfen Sie zuerst, ob die Forderung berechtigt, nicht verjährt und die Kosten zulässig sind. Eine vorschnelle Zahlung kann als Anerkenntnis wirken.
Verlangen Sie eine nachvollziehbare Aufstellung: Welcher Vertrag, welche Leistung, welches Datum, welche Mahnungen. Bestreiten Sie schriftlich, wenn die Forderung nicht besteht oder bereits bezahlt wurde.
Nein. Sie sind nur als Verzugsschaden und nur bis zur Höhe der anwaltlichen Gebühren nach dem RVG erstattungsfähig (§ 13e RDG, § 4 RDGEG). Überhöhte Beträge können Sie zurückweisen.
In der Regel nach drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Sie müssen sich aber aktiv auf die Einrede der Verjährung berufen.
Sie müssen nicht. Zahlen Sie dennoch oder erkennen Sie die Forderung an, kann das die Verjährung neu in Gang setzen — also Vorsicht.
Legen Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch mit dem beiliegenden Formular ein. Sonst droht ein Vollstreckungsbescheid und die Zwangsvollstreckung.
Eine Meldung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig — die Forderung muss in der Regel tituliert oder anerkannt und unbestritten sein. Eine bestrittene Forderung darf nicht ohne Weiteres gemeldet werden.
Ja, wenn die Forderung berechtigt ist. Achten Sie aber darauf, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung ein Anerkenntnis darstellen und die Verjährung neu beginnen lassen kann.
Eine Forderung, über die ein vollstreckbarer Titel besteht (z. B. Vollstreckungsbescheid oder Urteil). Sie verjährt erst in 30 Jahren und kann zwangsweise durchgesetzt werden.
Auf außergerichtliche Schreiben sollten Sie zumindest dann reagieren, wenn die Forderung unberechtigt ist — durch ausdrückliches Bestreiten. Auf gerichtliche Schreiben müssen Sie fristgerecht reagieren.
Bei höheren oder unklaren Forderungen, bei Mahnbescheid oder drohender Vollstreckung ja. Oft lässt sich die Forderung reduzieren oder ganz abwehren.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 5. Juni 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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