Auskunfteien wie die SCHUFA sammeln Daten zur Zahlungsfähigkeit. Wer einen Eintrag für falsch hält, hat klare Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung.
Erst Auskunft verlangen
Der erste Schritt ist die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Sie zeigt, welche Einträge gespeichert sind, woher sie stammen und wie der Score zustande kommt. Ohne diese Übersicht lässt sich kein Eintrag gezielt angreifen.
Wann ein Eintrag unzulässig ist
- die Forderung ist unberechtigt oder bestritten,
- sie wurde beglichen, aber nicht aktualisiert,
- der Eintrag erfolgte ohne die nötigen Mahn- und Hinweisvoraussetzungen,
- die Speicherdauer ist abgelaufen.
Bei bestrittenen Forderungen ist eine Meldung in der Regel nur zulässig, wenn die Forderung tituliert oder ausdrücklich anerkannt ist.
Tipp der Redaktion
Begleichen Sie eine berechtigte offene Forderung und verlangen Sie zugleich die Aktualisierung des Eintrags. Erledigte Forderungen müssen als „erledigt" gekennzeichnet werden und unterliegen verkürzten Löschfristen.
Löschfristen
Negative Einträge werden nach festen Fristen gelöscht — Zahlungsstörungen in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Erledigung. Für bestimmte Daten (z. B. Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen) gelten eigene Fristen.
Berichtigung und Löschung durchsetzen
Sie können nach Art. 16 DSGVO Berichtigung unrichtiger Daten und nach Art. 17 DSGVO Löschung unzulässiger Einträge verlangen. Reagiert die Auskunftei nicht, können Sie sich an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden (Art. 77 DSGVO) oder den Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- Art. 17 DSGVO: Unzulässig gespeicherte oder nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen; das gilt auch für überholte Negativeinträge.
- Bestrittene Forderungen: Nach der Rechtsprechung dürfen bestrittene, nicht titulierte Forderungen grundsätzlich nicht ohne Weiteres an Auskunfteien gemeldet werden.
- Scoring: Die Zulässigkeit automatisierter Score-Bildung wird an Art. 22 DSGVO und den Transparenzpflichten der DSGVO gemessen.
- Literatur: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG; Gola/Heckmann, DS-GVO.