Geblitzt, abgelichtet, beschuldigt: Wer einen Bußgeldbescheid im Briefkasten findet, sollte zuerst auf das Datum schauen. Denn die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen — und sie ist die Grundlage für alles Weitere.
Die Zwei-Wochen-Frist
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG). Der Einspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig — dann helfen nur noch die engen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Tipp der Redaktion
Legen Sie den Einspruch zunächst fristwahrend und ohne Begründung ein. Die Begründung kann nach Akteneinsicht folgen. So sichern Sie sich die Frist, ohne sich vorschnell festzulegen.
Akteneinsicht — die Grundlage jeder Verteidigung
Ob sich ein Einspruch lohnt, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Erst die Akte zeigt das Messprotokoll, den Eichschein des Messgeräts, die Schulungsnachweise und die Rohmessdaten. Ohne diese Unterlagen ist eine seriöse Erfolgsprognose nicht möglich.
Mess- und Verfahrensfehler
Geschwindigkeitsmessungen erfolgen meist im sogenannten standardisierten Messverfahren. Die Gerichte erkennen solche Verfahren grundsätzlich an — Fehler sind aber möglich:
- fehlende oder abgelaufene Eichung des Messgeräts,
- Bedienungsfehler oder fehlende Schulung des Messpersonals,
- fehlerhafte Aufstellung (z. B. zu geringer Abstand zum Ortsschild),
- Zuordnungsprobleme beim Fahrerfoto,
- fehlerhafte oder nicht zugängliche Rohmessdaten.
Auch formelle Mängel des Bescheids — falsche Personalien, unzureichende Tatbeschreibung — können zur Aufhebung führen.
Verjährung beachten
Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt regelmäßig eine kurze Verfolgungsverjährung von drei Monaten (§ 26 StVG), solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist; danach verlängert sie sich. Wird die Verjährung übersehen, ist die Verfolgung unzulässig.
Fahrverbot und Punkte
Bei gravierenden Verstößen droht zusätzlich zum Bußgeld ein Fahrverbot nach § 25 StVG sowie die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister. Gerade dann kann sich der Einspruch lohnen: Mitunter lässt sich das Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße abwenden oder auf einen Zeitraum legen, der beruflich erträglich ist.
Kosten und Risiko
Mit dem Einspruch geht das Verfahren in der Regel an das Amtsgericht. Wird der Einspruch verworfen, trägt der Betroffene die Kosten. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt das Kostenrisiko meist ab. Ohne sie sollte das Verhältnis von Bußgeldhöhe und Verfahrenskosten abgewogen werden.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 67 OWiG: Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung; ihre Versäumung führt zur Rechtskraft des Bescheids.
- Standardisiertes Messverfahren: Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung muss das Gericht die Messung nur bei konkreten Anhaltspunkten für Fehler näher prüfen; der Betroffene hat aber Anspruch auf Zugang zu den Rohmessdaten zur Verteidigung.
- § 25 StVG: Vom Regelfahrverbot kann abgesehen werden, wenn besondere Härten vorliegen — häufig gegen Erhöhung der Geldbuße.
- Literatur: Göhler, OWiG; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht.