Das Fahrverbot ist eine Nebenfolge bei gravierenden Verkehrsverstößen. Es gibt Konstellationen, in denen Gerichte davon absehen — und Mittel, die Belastung zu mildern.
Wann ein Fahrverbot droht
Ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten kommt bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen in Betracht (§ 25 StVG). Der Bußgeldkatalog sieht für bestimmte Verstöße ein Regelfahrverbot vor — etwa bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstands- oder Rotlichtverstößen.
Absehen vom Regelfahrverbot
Vom Regelfahrverbot kann abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa:
- ein Augenblicksversagen (kurzzeitiges, nicht grob fahrlässiges Fehlverhalten),
- eine außergewöhnliche Härte (z. B. drohender Arbeitsplatzverlust),
- ein bislang beanstandungsfreies Verkehrsverhalten in Verbindung mit weiteren Gründen.
Häufig erfolgt das Absehen gegen eine Erhöhung der Geldbuße.
Tipp der Redaktion
Berufliche Nachteile allein genügen selten. Bereiten Sie konkrete Nachweise vor (Arbeitgeberbescheinigung, fehlende ÖPNV-Anbindung, Angewiesensein auf das Fahrzeug). Je konkreter die Härte belegt ist, desto eher gelingt das Absehen.
Die Vier-Monats-Regel
Bei der Lage des Fahrverbots gilt eine Vergünstigung: Wer in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot hatte, darf den Antritt innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen (§ 25 Abs. 2a StVG). So lässt sich das Fahrverbot in den Urlaub legen.
Augenblicksversagen
Hat der Betroffene etwa ein Verkehrszeichen schlicht übersehen, ohne dass grobe Nachlässigkeit vorliegt, kann das den Vorwurf der groben Pflichtverletzung entfallen lassen — und damit das Fahrverbot.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 25 StVG: Das Fahrverbot ist eine Nebenfolge bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen; das Regelfahrverbot folgt aus dem Bußgeldkatalog.
- Absehen vom Fahrverbot: Nach der Rechtsprechung ist ein Absehen möglich, wenn der Sachverhalt deutlich vom Normalfall abweicht oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt — oft gegen Erhöhung der Geldbuße.
- Augenblicksversagen: Ein nur kurzzeitiges Fehlverhalten ohne grobe Nachlässigkeit kann den Vorwurf der groben Pflichtverletzung entfallen lassen.
- Literatur: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht; Burhoff, OWi-Verfahren.