Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er ohne den Unfall stünde. Aus diesem Grundsatz folgen mehrere Schadenspositionen — über die reine Reparatur hinaus.
Grundlage der Haftung
Der Halter haftet nach § 7 StVG (Gefährdungshaftung), der Fahrer bei Verschulden nach § 823 BGB. Die Ansprüche können direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend gemacht werden. Die Haftungsquote richtet sich nach den Verursachungsbeiträgen.
Die wichtigsten Schadenspositionen
- Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert (bei Totalschaden),
- Wertminderung (merkantiler Minderwert) bei neueren Fahrzeugen,
- Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten,
- Sachverständigenkosten für ein eigenes Gutachten,
- Abschlepp-, Standgeld- und Anmeldekosten,
- Schmerzensgeld bei Verletzungen,
- eine Unkostenpauschale für allgemeine Aufwendungen,
- Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.
Tipp der Redaktion
Beauftragen Sie bei nicht ganz geringfügigen Schäden ein eigenes Sachverständigengutachten — die Kosten trägt bei klarer Haftung der Gegner. Lassen Sie sich nicht auf das Gutachten der gegnerischen Versicherung allein verweisen.
Reparatur oder fiktive Abrechnung
Sie können reparieren lassen oder auf Gutachtenbasis fiktiv abrechnen und die Reparaturkosten netto verlangen. Die freie Werkstattwahl steht Ihnen zu; ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt ist nur unter Voraussetzungen zulässig.
Schmerzensgeld
Bei Körperverletzung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB). Seine Höhe hängt von Schwere und Dauer der Verletzung, Heilungsverlauf und Dauerfolgen ab. Schmerzensgeldtabellen geben nur Anhaltspunkte.
Anwaltskosten
Bei klarer Haftung des Gegners gehören auch die Anwaltskosten des Geschädigten zum erstattungsfähigen Schaden. Eine anwaltliche Vertretung ist daher meist ohne eigenes Kostenrisiko möglich und sorgt für eine vollständige Regulierung.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 7 StVG: Der Halter haftet im Rahmen der Gefährdungshaftung auch ohne Verschulden; daneben kann eine Verschuldenshaftung des Fahrers treten.
- Freie Werkstattwahl / fiktive Abrechnung: Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Geschädigte grundsätzlich eine markengebundene Fachwerkstatt zugrunde legen; ein Verweis auf günstigere Werkstätten ist nur eingeschränkt zulässig.
- Anwaltskosten: Bei eindeutiger Haftung sind die Kosten der Rechtsverfolgung Teil des ersatzfähigen Schadens.
- Literatur: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht; Geigel, Der Haftpflichtprozess.