Verkehrsrecht Für Geschädigte

Nach dem Verkehrsunfall — welche Ansprüche bestehen

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, hat zahlreiche Ansprüche gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung. Viele davon werden in der Regulierung gern „übersehen".

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 3. Juni 2026

Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er ohne den Unfall stünde. Aus diesem Grundsatz folgen mehrere Schadenspositionen — über die reine Reparatur hinaus.

Grundlage der Haftung

Der Halter haftet nach § 7 StVG (Gefährdungshaftung), der Fahrer bei Verschulden nach § 823 BGB. Die Ansprüche können direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend gemacht werden. Die Haftungsquote richtet sich nach den Verursachungsbeiträgen.

Die wichtigsten Schadenspositionen

  • Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert (bei Totalschaden),
  • Wertminderung (merkantiler Minderwert) bei neueren Fahrzeugen,
  • Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten,
  • Sachverständigenkosten für ein eigenes Gutachten,
  • Abschlepp-, Standgeld- und Anmeldekosten,
  • Schmerzensgeld bei Verletzungen,
  • eine Unkostenpauschale für allgemeine Aufwendungen,
  • Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.

Tipp der Redaktion

Beauftragen Sie bei nicht ganz geringfügigen Schäden ein eigenes Sachverständigengutachten — die Kosten trägt bei klarer Haftung der Gegner. Lassen Sie sich nicht auf das Gutachten der gegnerischen Versicherung allein verweisen.

Reparatur oder fiktive Abrechnung

Sie können reparieren lassen oder auf Gutachtenbasis fiktiv abrechnen und die Reparaturkosten netto verlangen. Die freie Werkstattwahl steht Ihnen zu; ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt ist nur unter Voraussetzungen zulässig.

Schmerzensgeld

Bei Körperverletzung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB). Seine Höhe hängt von Schwere und Dauer der Verletzung, Heilungsverlauf und Dauerfolgen ab. Schmerzensgeldtabellen geben nur Anhaltspunkte.

Anwaltskosten

Bei klarer Haftung des Gegners gehören auch die Anwaltskosten des Geschädigten zum erstattungsfähigen Schaden. Eine anwaltliche Vertretung ist daher meist ohne eigenes Kostenrisiko möglich und sorgt für eine vollständige Regulierung.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • § 7 StVG: Der Halter haftet im Rahmen der Gefährdungshaftung auch ohne Verschulden; daneben kann eine Verschuldenshaftung des Fahrers treten.
  • Freie Werkstattwahl / fiktive Abrechnung: Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Geschädigte grundsätzlich eine markengebundene Fachwerkstatt zugrunde legen; ein Verweis auf günstigere Werkstätten ist nur eingeschränkt zulässig.
  • Anwaltskosten: Bei eindeutiger Haftung sind die Kosten der Rechtsverfolgung Teil des ersatzfähigen Schadens.
  • Literatur: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht; Geigel, Der Haftpflichtprozess.
LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Verkehrsrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Verkehrsrecht

Unter anderem Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen, Gutachterkosten, Schmerzensgeld und eine Unkostenpauschale.
Ja. Sie haben grundsätzlich die freie Werkstattwahl. Ein Verweis der Versicherung auf eine günstigere Werkstatt ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Sie lassen den Schaden begutachten und verlangen die Reparaturkosten (netto) ausgezahlt, ohne tatsächlich reparieren zu lassen. Das ist grundsätzlich zulässig.
Der merkantile Minderwert — ein verbleibender Wertverlust, weil das Fahrzeug als Unfallwagen gilt. Er wird vor allem bei neueren Fahrzeugen ersetzt.
Ja. Für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung können Sie einen Mietwagen oder alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Bei einer unfallbedingten Körperverletzung (§ 253 BGB). Die Höhe richtet sich nach Schwere, Dauer und Folgen der Verletzung.
Bei klarer Haftung des Gegners dessen Haftpflichtversicherung. Bei Bagatellschäden kann das anders sein.
Bei eindeutiger Haftung des Gegners gehören Ihre Anwaltskosten zum erstattungsfähigen Schaden. Sie tragen dann in der Regel kein eigenes Kostenrisiko.
Eine pauschale Entschädigung für allgemeine Aufwendungen (Telefon, Porto, Fahrten). Sie wird ohne Einzelnachweis anerkannt.
Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Ende des Unfalljahres und Kenntnis. Sie sollten die Ansprüche dennoch zügig anmelden.
Dann wird der Schaden quotal geteilt. Auch bei Mitverschulden bleibt ein anteiliger Anspruch bestehen; die genaue Quote ist oft Streitpunkt.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 3. Juni 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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