Alltagsfragen & Neuigkeiten Hintergrund · Recht im Alltag, journalistisch eingeordnet
Arbeit & Beruf Arbeitsrecht

Halb krank, halb im Dienst? Was die geplante Teil-Krankschreibung wirklich vorsieht

Statt „krank oder gesund" soll es künftig Abstufungen geben: Ärzte sollen Patientinnen und Patienten als 25, 50 oder 75 Prozent arbeitsfähig einschätzen können. Die Regierung verspricht Entlastung, Gewerkschaften warnen vor Druck auf Genesende. Ein Überblick über Chancen und Fallstricke.

Beschäftigter arbeitet reduziert nach Krankheit
Die Teil-Krankschreibung soll den schrittweisen Wiedereinstieg erleichtern. Foto: LexMart.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geplant ist die Möglichkeit einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit — Einschätzung als 25, 50 oder 75 Prozent arbeitsfähig.
  • Der Start ist für Ende 2026 vorgesehen; es handelt sich um ein Reformvorhaben.
  • Ziel ist ein gleitender Wiedereinstieg und die Entlastung der Sozialsysteme.
  • Gewerkschaften warnen vor Druck auf Genesende, sich zu früh teilweise arbeitsfähig schreiben zu lassen.
  • Vorbild ist das aus dem Reha-Recht bekannte Hamburger Modell der stufenweisen Wiedereingliederung.

Wer krank ist, ist bislang entweder arbeitsunfähig oder nicht — ein Zwischending kennt die klassische Krankschreibung nicht. Genau das soll sich ändern. Doch die Idee einer „Teil-Krankschreibung" wirft heikle Fragen auf.1

Das VorhabenKrankschreibung in Prozentstufen

Nach den vorliegenden Plänen sollen Ärztinnen und Ärzte Beschäftigte künftig teilweise arbeitsunfähig schreiben können — mit Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent Arbeitsfähigkeit.1 Wer etwa zu 50 Prozent arbeitsfähig ist, könnte die halbe Arbeitszeit leisten, statt vollständig auszufallen.

Die Regierung verspricht sich davon eine Entlastung der Sozialsysteme und einen sanfteren Übergang zurück in den Beruf. Der Start ist für Ende 2026 angekündigt; das Vorhaben befindet sich im Gesetzgebungsprozess.

Der VergleichWas es heute schon gibt

Ganz neu ist der Gedanke nicht. Bereits heute existiert die stufenweise Wiedereingliederung (das „Hamburger Modell"): Nach längerer Krankheit kehren Beschäftigte schrittweise — etwa mit vier, dann sechs Stunden — an den Arbeitsplatz zurück, während sie formal noch arbeitsunfähig sind und weiter Kranken- oder Übergangsgeld beziehen.

Zwei Modelle im Vergleich

Stufenweise Wiedereingliederung (heute)
Freiwillig, ärztlich begleitet, während fortbestehender Arbeitsunfähigkeit; dient der Reha nach längerer Krankheit.
Teil-Krankschreibung (geplant)
Ärztliche Einschätzung einer prozentualen Arbeitsfähigkeit als reguläres Instrument — mit noch offenen Fragen zu Entgelt und Umsetzung.

Die StreitpunkteEntlastung oder Druckmittel?

Gewerkschaften warnen, die Teil-Krankschreibung könne Druck auf Genesende erzeugen, sich zu früh wieder einsatzfähig schreiben zu lassen — mit dem Risiko von Rückfällen. Offen sind zudem praktische Fragen: Wie wird das Entgelt bei 50 Prozent Arbeitsfähigkeit berechnet? Wer bestimmt, welche Aufgaben reduziert werden? Und wie wird Missbrauch verhindert?

Entscheidend wird sein, ob die Teil-Krankschreibung freiwillig bleibt — oder zur Erwartung wird.Einordnung der Redaktion

Befürworter verweisen auf skandinavische Vorbilder, wo abgestufte Krankschreibungen etabliert sind und die Rückkehr in den Beruf erleichtern sollen.

Für BeschäftigteWas jetzt gilt und worauf zu achten ist

Bis zum Inkrafttreten bleibt es bei der klassischen Krankschreibung: Wer arbeitsunfähig ist, muss dies unverzüglich melden und ab dem vierten Tag nachweisen; die Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen bleibt unberührt (§ 3 EFZG).

Praxis-Hinweis der Redaktion

Lassen Sie sich nicht zu einer vorzeitigen Rückkehr drängen — maßgeblich ist die ärztliche Einschätzung Ihrer Gesundheit. Kommt die Teil-Krankschreibung, sollten Sie auf klare Absprachen zu reduzierten Aufgaben und zur Vergütung achten. Bei Unsicherheiten helfen Betriebsrat, Krankenkasse und Betriebsarzt.

Quellen & Belege

  1. Bericht zur geplanten teilweisen Krankschreibung (25/50/75 Prozent, Start Ende 2026) im arbeits- und sozialrechtlichen Jahresüberblick 2026. ad-hoc-news. ad-hoc-news.de
  2. § 3 EFZG (Entgeltfortzahlung); § 44 SGB IX / § 74 SGB V (stufenweise Wiedereingliederung, „Hamburger Modell"). Entgeltfortzahlungsgesetz; Sozialgesetzbuch.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag ordnet ein aktuelles Reformvorhaben journalistisch ein (Stand: 22.07.2026) und beruht auf den oben genannten Quellen. Das Vorhaben war zum Redaktionsschluss noch nicht in Kraft. Keine Rechtsberatung.