Das Wichtigste in Kürze
- KI kann Stimme, Gesicht und Auftreten von Beschäftigten nachbilden — bis hin zum digitalen Zwilling für Avatare, Schulungs- oder Werbevideos.
- Solche Nachbildungen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild und an der eigenen Stimme ein.
- In aller Regel ist eine ausdrückliche, freiwillige Einwilligung der Beschäftigten nötig — sie kann grundsätzlich widerrufen werden.
- Beim Einsatz von KI-Systemen hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte, etwa bei Verhaltens- und Leistungskontrolle.
- Deepfakes ohne Einwilligung können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen — und arbeitsrechtliche Folgen haben.
Ein Mitarbeiter erklärt im Schulungsvideo einen Arbeitsschritt — nur war er nie im Studio. Seine Stimme und sein Gesicht stammen aus einem KI-Modell, das ihn perfekt nachbildet. Was technisch beeindruckt, stellt Arbeitgeber vor eine Reihe rechtlicher Fragen, die viele noch unterschätzen.1
Generative KI macht es möglich, einzelne Beschäftigte als „digitalen Zwilling" abzubilden: ein Avatar, der aussieht und klingt wie eine reale Person und beliebige Inhalte vortragen kann. Für Unternehmen ist das verlockend — Schulungen, Erklärvideos oder mehrsprachiger Kundenservice ohne erneute Aufnahmen. Doch der Eingriff in höchstpersönliche Rechtsgüter ist erheblich, und das Arbeitsrecht zieht hier klare Grenzen.1
Der BefundStimme und Gesicht gehören dem Menschen
Stimme, Gesicht und Auftreten einer Person sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Hinzu kommt das Recht am eigenen Bild: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Diese Grundsätze gelten auch im Arbeitsverhältnis — das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht nicht so weit, eine KI-Nachbildung einfach anzuordnen.2
Wird aus diesen Bausteinen ein digitaler Zwilling, verstärkt sich der Eingriff: Die KI kann die Person Dinge sagen lassen, die sie nie geäußert hat. Damit ist nicht nur das Bild betroffen, sondern die Kontrolle über die eigene Darstellung insgesamt — ein Kernbereich des Persönlichkeitsschutzes.
Drei Schichten des Schutzes
- Persönlichkeitsrecht
- Schützt die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung — Stimme, Gesicht, Auftreten. Eingriffe brauchen eine Rechtfertigung, in der Regel die Einwilligung.
- Datenschutz
- Bild- und Stimmdaten sind personenbezogene Daten. Ihre Verarbeitung zum Training oder Betrieb eines KI-Modells braucht eine Rechtsgrundlage.
- Mitbestimmung
- Führt der Arbeitgeber KI-Systeme ein, die Verhalten oder Leistung erfassen können, ist der Betriebsrat zu beteiligen.
Der MaßstabEinwilligung — freiwillig und widerruflich
Die zentrale Hürde ist die Einwilligung. Sie muss freiwillig, informiert und hinreichend bestimmt sein: Beschäftigte müssen wissen, wofür ihr digitaler Zwilling eingesetzt wird, in welchem Umfang und für wie lange. Eine pauschale Klausel im Arbeitsvertrag genügt dafür regelmäßig nicht.1
Heikel ist das Merkmal der Freiwilligkeit. Im Arbeitsverhältnis besteht ein strukturelles Ungleichgewicht — wer um seinen Arbeitsplatz fürchtet, willigt nicht wirklich frei ein. Deshalb gelten an die Freiwilligkeit strenge Anforderungen, und eine erteilte Einwilligung kann grundsätzlich für die Zukunft widerrufen werden. Spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses stellt sich die Frage, was mit dem digitalen Zwilling geschieht.
Das Direktionsrecht endet, wo die Persönlichkeit beginnt: Einen digitalen Zwilling kann der Arbeitgeber nicht anordnen — er braucht die freiwillige Einwilligung.Kern der Rechtslage
Praktisch heißt das: Arbeitgeber sollten Nutzungszweck, Dauer, Vergütung und die Folgen eines Widerrufs oder Ausscheidens vertraglich klar regeln — und nicht darauf bauen, dass eine einmal erstellte KI-Stimme dauerhaft frei verwendbar bleibt.
Der zweite StrangBetriebsrat und Mitbestimmung
Unabhängig von der individuellen Einwilligung kommt die kollektive Ebene ins Spiel. Führt ein Arbeitgeber KI-gestützte Systeme ein, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Das gilt für viele KI-Anwendungen schon ihrer technischen Anlage nach.2
Hinzu kommt: Will der Betriebsrat die Einführung sachkundig beurteilen, kann er unter Voraussetzungen einen Sachverständigen hinzuziehen. Unternehmen, die KI früh und transparent mit dem Gremium abstimmen, vermeiden hier spätere Blockaden und Konflikte.
Tipp der Redaktion
Für Beschäftigte gilt: Niemand muss seinen digitalen Zwilling „hergeben". Eine Einwilligung ist freiwillig, kann an Bedingungen geknüpft und für die Zukunft widerrufen werden. Wer ein Deepfake von sich ohne Zustimmung entdeckt, kann Unterlassung, Löschung und ggf. Schadensersatz verlangen.
Für Arbeitgeber gilt: lieber eine saubere, befristete Einwilligung mit klarem Zweck als eine pauschale Vertragsklausel. Mehr im Arbeitsrecht und im IT-Recht.
Die EinordnungWenn der Deepfake gegen den Arbeitgeber eingesetzt wird
Die Medaille hat eine zweite Seite. KI-Fälschungen können sich auch gegen das Unternehmen richten: gefälschte Sprachnachrichten vermeintlicher Vorgesetzter, mit denen Überweisungen ausgelöst werden, oder manipulierte Videos zur Rufschädigung. Hier verschiebt sich die Pflichtenlage — vom Schutz der Beschäftigten hin zu Organisations- und Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers.1
Für beide Richtungen gilt dieselbe Erkenntnis: KI ist im Arbeitsverhältnis kein rechtsfreier Raum. Bestehende Institute — Persönlichkeitsrecht, Datenschutz, Mitbestimmung, allgemeine Sorgfaltspflichten — greifen bereits. Die Aufgabe besteht weniger darin, völlig neues Recht zu schaffen, als das vorhandene auf die neue Technik sauber anzuwenden.
Der AusblickKlare Regeln statt Grauzone
Mit der EU-KI-Verordnung und den Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte wächst der Rahmen, in dem sich Unternehmen bewegen. Für den Arbeitsalltag entscheidend bleibt aber die hausgemachte Ordnung: transparente Einwilligungen, eine Betriebsvereinbarung zum KI-Einsatz und klare Zuständigkeiten.
Wer das früh regelt, nutzt die Chancen der Technik, ohne in Haftungsfallen zu laufen. Wer es versäumt, riskiert nicht nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch das Vertrauen der eigenen Belegschaft — und das lässt sich, anders als eine KI-Stimme, nicht einfach neu generieren.
Quellen & Belege
- LTO-Redaktion / Fachbeitrag, KI und Arbeitsrecht: Deepfakes, digitale Zwillinge und die Pflichten des Arbeitgebers, Legal Tribune Online (LTO), Kanzleien & Unternehmen, 2026. lto.de
- §§ 22, 23 KunstUrhG (Recht am eigenen Bild); §§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 80 Abs. 3 BetrVG (Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen, Sachverständige); allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Gesetzestexte.
