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Wenn der Bauträger pleitegeht: Der BGH klärt die Pflichten der Eigentümergemeinschaft

Der Bauträger ist insolvent, das Gebäude steht im Rohbau — und die Wohnungseigentümer fragen sich, wer nun fertigstellt. Der Bundesgerichtshof hat am 27. Februar 2026 entschieden, wie weit die Pflicht der Gemeinschaft reicht.

Wohnungseigentümer beraten über die Fertigstellung des Gebäudes
Ein steckengebliebener Bau stellt Eigentümergemeinschaften vor schwierige Entscheidungen. Foto: LexMart.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem steckengebliebenen Bau ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum fertigzustellen.
  • Diese Pflicht reicht weiter als oft gedacht: Sie umfasst auch innenliegende nichttragende Wände in verputzter Form.
  • Ebenso zu erstellen sind unter Putz verlegte Leitungen sowie der Anschluss an die zentrale Heizung samt Zuleitungen und Heizkörpern.
  • Für Käufer einer noch nicht fertiggestellten Eigentumswohnung ist die Entscheidung ein wichtiger Schutz.
  • Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Februar 2026 — V ZR 219/24.

Der Traum von den eigenen vier Wänden im Neubau kann zum Albtraum werden, wenn der Bauträger insolvent wird und die Baustelle stillsteht. Wer trägt dann die Verantwortung für die Fertigstellung? Der BGH hat dazu jetzt Klarheit geschaffen.1

Der AusgangspunktEin häufiges und teures Problem

Insolvenzen von Bauträgern sind keine Seltenheit — und für die Betroffenen existenzbedrohend. Bleibt ein Gebäude im Rohzustand stehen, stellt sich die Frage, wer die Fertigstellung übernimmt und finanziert. Die Antworten der Instanzgerichte waren lange uneinheitlich.1

Der Kern des Problems: Beim Wohnungseigentum gibt es Sondereigentum (die einzelne Wohnung) und Gemeinschaftseigentum (Fundament, tragende Wände, Dach, zentrale Anlagen). Für das Gemeinschaftseigentum ist die Gemeinschaft zuständig — aber wie weit reicht das bei einem unfertigen Bau?

Die EntscheidungFertigstellung des Gemeinschaftseigentums — und mehr

Der BGH hat klargestellt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum fertigzustellen. Diese Pflicht endet aber nicht am Rohbau. Sie umfasst nach der Entscheidung ausdrücklich auch:

  • innenliegende nichttragende Wände in verputzter Form,
  • unter Putz verlegte Leitungen,
  • den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung einschließlich Zuleitungen und Heizkörpern.

Die Fertigstellungspflicht der Gemeinschaft reicht bis zur bewohnbaren Grundausstattung — nicht nur bis zum Rohbau.Kern der BGH-Entscheidung

Der HintergrundWarum die Abgrenzung so wichtig ist

Die Entscheidung ist deshalb bedeutsam, weil sie die Grenze zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei unfertigen Bauten zugunsten der Erwerber verschiebt. Elemente wie verputzte Wände, verdeckte Leitungen und der Heizungsanschluss sind für die Bewohnbarkeit unverzichtbar — der BGH ordnet sie der gemeinschaftlichen Verantwortung zu.

Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Sondereigentum
Die abgeschlossene Wohnung selbst — Bodenbeläge, Innenausbau, sanitäre Objekte innerhalb der Wohnung. Dafür ist der einzelne Eigentümer verantwortlich.
Gemeinschaftseigentum
Alles, was dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient oder für den Bestand notwendig ist — hier: tragende Struktur, zentrale Heizung, unter Putz verlegte Leitungen.

Für BetroffeneWas Erwerber und Gemeinschaften tun sollten

Für Erwerber einer noch nicht fertiggestellten Eigentumswohnung ist das Urteil eine Stärkung: Sie stehen nach einer Bauträgerinsolvenz nicht allein da — die Gemeinschaft muss die genannten Arbeiten am Gemeinschaftseigentum veranlassen. Die Finanzierung erfolgt in der Regel über eine Sonderumlage.

Praxis-Hinweis der Redaktion

Prüfen Sie bei jedem Bauträgerkauf die Absicherung nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und mögliche Fertigstellungsbürgschaften. Nach einer Insolvenz gilt: frühzeitig eine Eigentümerversammlung einberufen, den Fertigstellungsbedarf durch einen Sachverständigen feststellen lassen und Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter sichern.

Quellen & Belege

  1. BGH, Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 219/24, zur Fertigstellungspflicht der WEG beim steckengebliebenen Bau. Bundesgerichtshof; anwalt.de, Rechtsprechungsübersicht 1. Halbjahr 2026. anwalt.de
  2. §§ 1, 5 WEG (Sonder- und Gemeinschaftseigentum). Wohnungseigentumsgesetz.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag ordnet ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs journalistisch ein (Stand: 22.07.2026) und beruht auf den oben genannten, frei zugänglichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.