Das Wichtigste in Kürze
- Banken dürfen Gebühren nicht allein dadurch erhöhen, dass sie die Änderung mitteilen und das Schweigen der Kunden als Zustimmung werten.
- Der BGH erklärte solche Zustimmungsfiktions-Klauseln in AGB für unwirksam (§ 307 BGB).
- Für Gebührenerhöhungen ist eine aktive Zustimmung der Kundinnen und Kunden erforderlich.
- Ohne wirksame Zustimmung gezahlte Erhöhungen können zurückgefordert werden.
- Grundlage: BGH, Urteil vom 27. April 2021 — XI ZR 26/20.
Ein unscheinbarer Brief der Bank, ein neuer Preisaushang — und plötzlich kostet das Girokonto mehr. Wer nicht reagierte, galt als einverstanden. Der BGH hat dieser bequemen Praxis ein Ende gesetzt.1
Die EntscheidungDas Ende der stillschweigenden Zustimmung
Viele Banken hatten in ihren AGB eine Zustimmungsfiktion verankert: Teilte die Bank eine Änderung mit und widersprach der Kunde nicht innerhalb einer Frist, galt die Änderung als angenommen. Der BGH hat diese Klauseln für unwirksam erklärt.1
Die Begründung: Eine solche Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen (§ 307 BGB). Über das bloße Schweigen darf ein Kunde nicht so gestellt werden, als habe er weitreichenden Änderungen — bis hin zu Preiserhöhungen — aktiv zugestimmt.
Wer nichts sagt, sagt nicht Ja: Preiserhöhungen brauchen die aktive Zustimmung der Kundinnen und Kunden.Kern der BGH-Rechtsprechung
Der HintergrundWas das für Kontogebühren bedeutet
Die Entscheidung betrifft nicht nur Kontoführungsgebühren, sondern grundsätzlich alle über die Zustimmungsfiktion durchgesetzten Änderungen von Preisen und Bedingungen. Banken müssen seither das Einverständnis aktiv einholen — etwa durch ausdrückliche Zustimmung im Online-Banking.
In der Folge kam es zu einer Welle von Rückforderungen: Wer über Jahre erhöhte Gebühren gezahlt hatte, ohne je aktiv zugestimmt zu haben, konnte die Differenz zurückverlangen. Verbraucherzentralen stellten dafür Musterschreiben bereit.
Wirksam oder nicht?
- Unzulässig
- Erhöhung per Mitteilung mit der Fiktion: „Widersprechen Sie nicht, gilt die Änderung als genehmigt."
- Zulässig
- Ausdrückliche, aktive Zustimmung der Kundin oder des Kunden zur konkreten Gebührenänderung.
Für VerbraucherSo holen Sie zu viel Gezahltes zurück
Wer den Verdacht hat, dass seine Bank Gebühren ohne aktive Zustimmung erhöht hat, kann die Rückzahlung verlangen. Grundlage ist der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Zu beachten ist die Verjährung: Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Ende des betreffenden Jahres.
Praxis-Hinweis der Redaktion
Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge auf Gebührenerhöhungen, denen Sie nie ausdrücklich zugestimmt haben. Fordern Sie die Differenz mit einem Musterschreiben (etwa der Verbraucherzentrale) zurück und setzen Sie eine Frist. Denken Sie an die Drei-Jahres-Verjährung — ältere Beträge können verfallen sein.
Quellen & Belege
- BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20, zur Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktions-Klauseln in Banken-AGB. Bundesgerichtshof.
- § 307 BGB (Inhaltskontrolle); §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung); §§ 195, 199 BGB (Verjährung). Bürgerliches Gesetzbuch.
