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Kein zweites Jahr per Automatik: Warum ein Gericht gängige Mobilfunk-Klauseln kippte

Wer nicht rechtzeitig kündigt, hängt weitere zwölf Monate fest — solche Klauseln waren lange üblich. Das Oberlandesgericht Koblenz hat sie am 29. Januar 2026 für unwirksam erklärt, ebenso das Recht des Anbieters, den Vertrag einseitig zu ändern. Ein Urteil mit Signalwirkung.

Verbraucherin prüft ihren Mobilfunkvertrag
Unzulässige Klauseln in Mobilfunkverträgen binden Kunden nicht. Foto: LexMart.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Koblenz erklärte eine Klausel für unwirksam, nach der sich ein Mobilfunkvertrag automatisch um zwölf Monate verlängert, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.
  • Ebenfalls unzulässig: eine Klausel, die den Anbieter berechtigte, die Vertragsbedingungen einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern.
  • Solche Klauseln benachteiligen Verbraucher unangemessen (§ 307 BGB) und binden sie nicht.
  • Nach der Reform verlängern sich Verträge nach der Erstlaufzeit ohnehin nur noch auf unbestimmte Zeit, kündbar mit einem Monat.
  • Aktenzeichen: OLG Koblenz, Urteil vom 29. Januar 2026 — 2 U 603/24 (rechtskräftig).

Das Kleingedruckte in Mobilfunkverträgen liest kaum jemand — bis die Rechnung für ein zweites, ungewolltes Vertragsjahr kommt. Ein Verbraucherschutzverfahren hat nun zwei besonders ärgerliche Klauseln zu Fall gebracht.1

Der FallZwei Klauseln auf dem Prüfstand

Im Zentrum standen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines großen Telekommunikationsanbieters. Beanstandet wurden zwei Regelungen: Zum einen sollte sich die Lauffrist automatisch um zwölf Monate verlängern, wenn der Kunde nicht rechtzeitig kündigte. Zum anderen behielt sich der Anbieter vor, die Bedingungen einseitig zu ändern — auch ohne triftigen Grund.1

Verbraucherschützer sahen darin eine unangemessene Benachteiligung. Das OLG Koblenz gab ihnen recht und erklärte beide Klauseln für unwirksam. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die RechtslageWarum die Klauseln unwirksam sind

Maßstab ist die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB: Klauseln, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Eine stillschweigende Verlängerung um jeweils ein volles Jahr steht zudem im Widerspruch zu den seit der Gesetzesreform geltenden Vorgaben (§ 309 Nr. 9 BGB).

Wer nicht kündigt, darf nicht automatisch für ein weiteres Jahr gebunden werden — das Gesetz will kurze Ausstiegswege.Einordnung der Redaktion

Auch das einseitige Änderungsrecht ohne sachlichen Grund hält der Kontrolle nicht stand: Ein Anbieter kann sich nicht das Recht vorbehalten, die Leistung oder den Preis nach Belieben anzupassen.

Der HintergrundWas seit der Reform gilt

Seit der Reform des Verbrauchervertragsrechts verlängern sich Dauerverträge nach Ablauf der Erstlaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit und sind dann mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar. Die alte Praxis der automatischen Ein-Jahres-Verlängerung ist damit überholt.

Wirksam oder nicht?

Zulässig
Feste Erstlaufzeit (z. B. 24 Monate), danach monatliche Kündbarkeit; sachlich begründete, transparente Preisanpassungsklauseln.
Unzulässig
Automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr; einseitige Änderung ohne triftigen Grund.

Für VerbraucherWas Sie tun können

Wurde Ihnen eine unwirksame Klausel entgegengehalten — etwa eine automatische Jahresverlängerung —, bindet sie Sie nicht. Prüfen Sie Ihren Vertrag und widersprechen Sie einer unberechtigten Verlängerung. Bei Preisänderungen lohnt der Blick, ob ein Sonderkündigungsrecht besteht.

Praxis-Hinweis der Redaktion

Nutzen Sie bei online geschlossenen Verträgen den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton und sichern Sie die Bestätigung. Berufen Sie sich gegenüber dem Anbieter ausdrücklich auf die Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel und auf die geltende Rechtslage. Kommt der Anbieter nicht entgegen, hilft die Verbraucherzentrale weiter.

Quellen & Belege

  1. OLG Koblenz, Urteil vom 29.01.2026 – 2 U 603/24 (rechtskräftig): Unwirksamkeit der automatischen Zwölf-Monats-Verlängerung und der einseitigen Änderungsklausel. Urteilsdatenbank des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). vzbv.de
  2. § 307 BGB (Inhaltskontrolle); § 309 Nr. 9 BGB (Laufzeit und Verlängerung bei Dauerschuldverhältnissen); § 312k BGB (Kündigungsbutton). Bürgerliches Gesetzbuch.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag ordnet ein aktuelles Urteil journalistisch ein (Stand: 22.07.2026) und beruht auf den oben genannten, frei zugänglichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.