Das Wichtigste in Kürze
- Mit der StVG-Novelle vom 1. Juli 2026 ist der sogenannte Punktehandel verboten.
- Verboten ist, eine Behörde durch falsche Angaben über den tatsächlichen Fahrer bei einer Ordnungswidrigkeit zu täuschen.
- Ebenso untersagt ist das Anbieten oder Vermitteln einer solchen „Dienstleistung".
- Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
- Die Lücke, über die sich Fahrer bisher dem Fahrverbot entziehen konnten, ist damit geschlossen.
Ein Blitzerfoto, ein drohendes Fahrverbot — und die Versuchung, den Verstoß einem anderen unterzuschieben. Was mancher als Kavaliersdelikt sah, ist seit Juli 2026 ausdrücklich verboten und teuer.1
Die alte LückeWie der Punktehandel funktionierte
Das Fahreignungs-Bewertungssystem in Flensburg knüpft Punkte und Fahrverbote an die Person des Fahrers. Genau hier setzte der Missbrauch an: Konnte die Behörde nicht sicher feststellen, wer am Steuer saß, sprang ein Strohmann ein, der die Verantwortung — und damit Bußgeld und Punkte — auf sich nahm.1
Der tatsächliche Fahrer konnte so ein Fahrverbot vermeiden, obwohl er den Verstoß begangen hatte. Teils wurde diese „Punkteübernahme" sogar kommerziell angeboten. Eine klare gesetzliche Sanktion fehlte lange.
Die NeuregelungWas die StVG-Novelle verbietet
Mit der Novelle zum Straßenverkehrsgesetz ist es seit dem 1. Juli 2026 ausdrücklich verboten, eine Behörde durch falsche Angaben zur Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit zu täuschen. Untersagt ist auch, eine solche Täuschung anzubieten oder zu vermitteln.1
Wer die Punkte eines anderen übernimmt oder dies vermittelt, begeht künftig selbst eine teure Ordnungswidrigkeit.Kern der Neuregelung
Der Bußgeldrahmen ist deutlich: Bis zu 30.000 Euro können fällig werden. Damit trifft die Sanktion sowohl den falsch Aussagenden als auch gewerbliche Vermittler.
Der HintergrundWas schon vorher strafbar sein konnte
Neu ist die klare ordnungsrechtliche Sanktion — rechtsfreier Raum war der Punktehandel aber auch früher nicht. Wer gegenüber Behörden bewusst falsche Angaben macht, konnte sich schon bisher wegen falscher Verdächtigung oder — je nach Konstellation — anderer Delikte verantworten müssen.
Erlaubt oder nicht?
- Erlaubt
- Das Zeugnisverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst zu belasten: Niemand muss aktiv preisgeben, wer gefahren ist.
- Verboten
- Aktiv eine falsche Person als Fahrer benennen oder die Übernahme von Punkten anbieten bzw. vermitteln.
Für AutofahrerWas das praktisch bedeutet
Wer geblitzt wird, muss sich nicht selbst belasten und darf zu einem Anhörungsbogen schweigen. Was aber nicht mehr geht: einen anderen wahrheitswidrig als Fahrer zu benennen. Das gilt auch für Familienangehörige, die „einspringen" wollen.
Praxis-Hinweis der Redaktion
Bei einem Bußgeldvorwurf sollten Sie den Anhörungsbogen sorgfältig prüfen und im Zweifel keine Angaben zur Fahrereigenschaft machen — das ist zulässig. Lassen Sie den Bescheid auf Messfehler und Formfehler prüfen, statt zu unzulässigen Tricks zu greifen. Ein Fahrverbot lässt sich mitunter auf legale Weise abwenden oder verschieben.
Quellen & Belege
- StVG-Novelle vom 1. Juli 2026: Verbot des „Punktehandels", Bußgeld bis 30.000 Euro. ACE Auto Club Europa, Neuerungen 2026. ace.de
- Straßenverkehrsgesetz (StVG), Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG); Änderungsgesetz vom 12.05.2026. Straßenverkehrsgesetz.
