Fall-Check · Arbeitsrecht

Mobbing oder Bossing — was können Sie tun?

Beantworten Sie ein paar kurze Fragen und erhalten Sie sofort eine erste Einordnung: ob rechtlich Mobbing vorliegt, welche Ansprüche — Unterlassung, Schmerzensgeld, AGG-Entschädigung — in Betracht kommen, welche Fristen laufen und was der konkrete nächste Schritt ist. Kostenlos, anonym, in etwa einer Minute.

Frist § 15 Abs. 4 AGG §§ 823, 253 BGB · §§ 7, 15 AGG Rechtsstand 2026
So funktioniert der Check

Drei Schritte zur ersten Einordnung

1.Situation schildernWer, wie lange, welche Anfeindungen, Merkmalsbezug, Beweise und Gesundheit.
2.Ergebnis erhaltenDreistufige Einordnung, Ansprüche, Fristen und Beweislage — ohne Anmeldung.
3.Weiter entscheidenAnwaltliche Ersteinschätzung, PDF-Kurzgutachten oder passendes Schreiben erstellen.
Rechtlicher Hintergrund

Worauf es bei Mobbing und Bossing ankommt

Wann rechtlich Mobbing vorliegt.

Mobbing ist kein gesetzlicher Tatbestand. Maßgeblich ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Mobbing sind fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen (grundlegend BAG, 16.05.2007 – 8 AZR 709/06). Entscheidend ist die Gesamtschau: Einzelne Handlungen sind für sich oft nicht rechtswidrig, erst ihr systematisches Zusammenwirken begründet die Rechtsverletzung. Ein einmaliger Vorfall genügt in der Regel nicht — anders bei einem eigenständig rechtswidrigen Übergriff (z. B. Tätlichkeit, Beleidigung, sexuelle Belästigung).

Bossing: Ihr Arbeitgeber haftet unmittelbar.

Beim Bossing — Mobbing durch Vorgesetzte — handelt die Führungskraft als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers (§ 278 BGB). Die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB) und der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) wird dem Arbeitgeber unmittelbar zugerechnet. Bei Mobbing unter Kolleginnen und Kollegen haftet der Arbeitgeber, wenn er trotz Kenntnis nicht einschreitet; die handelnden Personen haften zusätzlich persönlich aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB).

Knüpft es an ein Merkmal an, greift das AGG.

Richten sich die Anfeindungen gegen Geschlecht, Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität, liegt eine Benachteiligung in Gestalt einer Belästigung vor (§§ 1, 3 Abs. 3, 7 AGG). Dann bestehen Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung (§ 15 AGG), und die Beweislast ist erleichtert: Indizien genügen, dann muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen (§ 22 AGG). Für sexuelle Belästigung genügt bereits ein einziger Vorfall (§ 3 Abs. 4 AGG).

Diese Ansprüche kommen in Betracht.

Je nach Lage bestehen Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, auf Schmerzensgeld bzw. eine Geldentschädigung (§ 253 BGB; bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung aus § 823 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG) und auf Schadensersatz (Heilbehandlung, Verdienstausfall). Der Arbeitgeber ist zu wirksamen Schutzmaßnahmen verpflichtet (§ 12 AGG); bleibt er untätig, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht bei Fortzahlung der Vergütung (§ 14 AGG). Der Betriebsrat kann die Versetzung oder Entfernung des Störers verlangen (§ 104 BetrVG).

Die Beweislast liegt bei Ihnen — das Mobbing-Tagebuch.

Außerhalb des AGG tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast: Jeder Vorfall muss konkret nach Zeit, Ort, beteiligten Personen und Inhalt vorgetragen werden. Ein lückenlos geführtes Mobbing-Tagebuch, benannte Zeugen, gesicherte E-Mails oder Chatnachrichten sowie ärztliche Atteste zur Gesundheitsfolge sind deshalb entscheidend. Eine formelle Beschwerde beim Arbeitgeber (§ 84 BetrVG, § 13 AGG) verschafft dem Arbeitgeber Kenntnis und löst seine Handlungspflicht aus.

Fristen: zwei Monate (AGG) und drei Jahre.

Für AGG-Ansprüche gilt eine strenge Ausschlussfrist: Sie sind binnen zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend zu machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Allgemeine Ansprüche (Persönlichkeitsrecht, Gesundheit) verjähren erst in drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB), können aber verwirken. Wird Ihnen wegen einer Beschwerde gekündigt, greift das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) — die Kündigungsschutzklage muss dann aber binnen drei Wochen erhoben werden (§ 4 KSchG).

Häufige Fragen

Fragen zum Mobbing- & Bossing-Check

Keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Check ist ein automatisiertes Selbsthilfe-Werkzeug und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar (§ 2 RDG). Die Einordnung erfolgt in drei Stufen, nicht als Prozentwert. Ob Mobbing vorliegt, hängt von der Gesamtschau des konkreten Sachverhalts ab. Wegen der zweimonatigen AGG-Frist (§ 15 Abs. 4 AGG) und einer etwaigen dreiwöchigen Klagefrist bei Kündigung sollten Sie zeitnah anwaltlichen Rat einholen. Eine verbindliche Prüfung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen.

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