Wann bekomme ich meine Coaching-Gebühren zurück?
Teure Online-Coachings und Business-Mentorings sind häufig schon dem Grunde nach unwirksam. Seit den Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs 2025/2026 gilt: Fällt Ihr Programm unter das Fernunterrichtsschutzgesetz und fehlt dem Anbieter die staatliche Zulassung, ist der Vertrag nichtig — gezahlte Gebühren können Sie zurückverlangen, auch als Unternehmer. Beantworten Sie ein paar kurze Fragen und erhalten Sie sofort eine erste Einordnung: welcher Rückforderungsweg greift, welche Frist gilt und was der konkrete nächste Schritt ist. Kostenlos, anonym, in etwa einer Minute.
Drei Schritte zur ersten Einordnung
Worauf es bei der Rückforderung von Coaching-Gebühren ankommt
Der zentrale Hebel: das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).
Viele Online-Coachings sind rechtlich Fernunterricht. Fernunterricht liegt vor, wenn drei Merkmale zusammenkommen (§ 1 Abs. 1 FernUSG): entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten, überwiegend räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem und eine Überwachung des Lernerfolgs. Wer solchen Fernunterricht anbietet, braucht eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) (§ 12 FernUSG).
Fehlende Zulassung = Nichtigkeit = Geld zurück.
Fehlt die ZFU-Zulassung — und das ist bei der großen Mehrheit der Coaching-Anbieter der Fall —, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Bereits gezahlte Beträge sind dann ohne Rechtsgrund geleistet und über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) grundsätzlich vollständig zurückzufordern. Einen Wertersatz für bereits genutzte Inhalte muss der Anbieter im Regelfall nicht erhalten.
Auch Unternehmer und Gründer sind geschützt.
Der BGH hat mehrfach klargestellt, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Selbst wer das Coaching als Solo-Selbstständiger oder mit seiner GmbH gebucht und im Vertrag bestätigt hat, „Unternehmer“ zu sein, kann sich auf die Nichtigkeit berufen. Das „B2B-Schlupfloch“ ist damit geschlossen.
Live-Calls vs. Aufzeichnungen — die Abgrenzung 2026.
Der BGH hat die Merkmale weiter präzisiert: Ein reines Live-Video-Meeting in Echtzeit steht der Präsenz gleich — insoweit kann es an der räumlichen Trennung fehlen. Überwiegt dagegen der asynchrone Anteil (aufgezeichnete Calls, Videomodule, Lernplattform), liegt Fernunterricht vor. Für die Lernerfolgskontrolle genügt bereits die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, Fragen zu stellen — etwa per Call, E-Mail oder in einer Gruppe.
Leitentscheidung: Online-Mentoring ohne ZFU-Zulassung ist nichtig; FernUSG gilt auch für Unternehmer (NJW 2025, 2613).
Bestätigung: Kein Vergütungsanspruch des Anbieters; niedrige Schwelle bei der Lernerfolgskontrolle.
Abgrenzung: Steht die persönliche Beratung im Vordergrund, kann das FernUSG ausnahmsweise nicht greifen — es zählt der Schwerpunkt.
Räumliche Trennung: Reine Live-Formate sind Präsenz gleichgestellt; asynchrone Inhalte begründen Fernunterricht.
Weitere Wege: Widerruf, Anfechtung, Sittenwidrigkeit.
Greift das FernUSG einmal nicht, sind Sie nicht machtlos. Verbraucher können im Fernabsatz geschlossene Verträge binnen 14 Tagen widerrufen (§§ 312g, 355 BGB) — bei fehlender Belehrung bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Bei unhaltbaren Erfolgsversprechen kommt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht (§ 123 BGB, ein Jahr ab Entdeckung), bei krassem Preis-Leistungs-Missverhältnis die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).
Fristen: die Verjährung im Blick behalten.
Der Rückzahlungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt haben. Wer sich auf das FernUSG beruft, sollte den überwiegend asynchronen Charakter des Programms belegen können.
Fragen zum Coaching-Rückforderungs-Check
Dieser Check ist ein automatisiertes Selbsthilfe-Werkzeug und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar (§ 2 RDG). Die Einordnung erfolgt in drei Stufen, nicht als Prozentwert. Ob und in welcher Höhe Sie zurückfordern können, hängt vom konkreten Vertrag, seiner Durchführung und der Beweislage ab. Eine verbindliche Prüfung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen.