Spezial-Thema · Datenschutz- & IT-Recht

DSGVO: Auskunft, Löschung, Schadensersatz.

Die DSGVO gibt Ihnen starke Rechte: zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen über Sie speichert, deren Löschung zu verlangen und bei Verstößen Schadensersatz zu fordern. Doch viele Verantwortliche mauern. Dieser Spezial-Ratgeber erklärt auf Fachanwaltsniveau das Auskunfts- und Löschungsrecht, die Fristen und den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Rechtsstand 2026.

5 Kapitel13 Min. LesezeitDSGVO · BDSGStand: 2026
Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze.

Die Kernpunkte für den schnellen Überblick. Die Einzelheiten samt Normen, Fristen und Rechtsprechung folgen in den Kapiteln darunter.

DSGVO-Rechte — kompakt.

Sechs Punkte für Betroffene.

  • Sie haben Anspruch auf Auskunft über alle zu Ihnen gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO).
  • Dazu gehört eine kostenlose Kopie der verarbeiteten Daten.
  • Der Verantwortliche muss binnen eines Monats reagieren (Art. 12 DSGVO).
  • Sie können Berichtigung, Löschung und Widerspruch verlangen (Art. 16, 17, 21 DSGVO).
  • Bei DSGVO-Verstoß kann immaterieller Schadensersatz zustehen (Art. 82 DSGVO).
  • Zusätzlich können Sie sich bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren.
Kapitel 1

1.Was ein Unternehmen preisgeben muss.

Umfang des Auskunftsanspruchs und die Datenkopie.

Jede betroffene Person kann von einem Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden (Art. 15 DSGVO). Der Anspruch ist voraussetzungslos — Sie müssen kein Interesse begründen.

Art. 15 DSGVO · Art. 12 DSGVO

Die Auskunft umfasst unter anderem die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der Daten, die Empfänger, die geplante Speicherdauer und die Herkunft der Daten. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Kopie der verarbeiteten Daten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO); weitere Kopien dürfen bepreist werden.

Kein Vorwand „Aufwand". Der Verantwortliche kann die Auskunft nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen verweigern oder bepreisen — der bloße Aufwand genügt dafür nicht.

Kapitel 2

2.Recht auf Vergessenwerden.

Wann Daten gelöscht oder berichtigt werden müssen.

Sie können die Löschung Ihrer Daten verlangen, wenn diese für den Zweck nicht mehr erforderlich sind, die Einwilligung widerrufen wurde, Sie berechtigt widersprochen haben oder die Verarbeitung unrechtmäßig war („Recht auf Vergessenwerden", Art. 17 DSGVO). Unrichtige Daten sind zu berichtigen (Art. 16 DSGVO).

Art. 16 DSGVO · Art. 17 DSGVO · Art. 18 DSGVO

Die Löschung ist ausgeschlossen, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht (z. B. steuerliche Aufbewahrungsfristen), zur Ausübung der Meinungsfreiheit oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Statt Löschung kommt dann die Einschränkung der Verarbeitung in Betracht (Art. 18 DSGVO).

Tipp der Redaktion

Kombinieren Sie: Verlangen Sie zuerst Auskunft (was ist gespeichert?) und stützen Sie darauf die gezielte Löschung. Die Musterschreiben Datenschutz decken beide Schritte ab.

Kapitel 3

3.Wie schnell reagiert werden muss.

Die Monatsfrist und die Identitätsprüfung.

Der Verantwortliche muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden — worüber er Sie informieren muss.

1Monat ReaktionsfristVerlängerung um bis zu zwei Monate nur bei komplexen Anträgen und mit Information (Art. 12 DSGVO).
Art. 12 DSGVO

Der Verantwortliche darf zur Identitätsprüfung zusätzliche Informationen verlangen, wenn begründete Zweifel bestehen — aber nicht mehr, als dafür nötig ist. Die Auskunft ist grundsätzlich unentgeltlich. Reagiert der Verantwortliche nicht, ist das ein DSGVO-Verstoß.

Kapitel 4

4.Geld bei DSGVO-Verstößen.

Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz und seine Grenzen.

Wer durch einen Verstoß gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Schadensersatz (Art. 82 DSGVO). Der EuGH hat klargestellt: Ein Verstoß allein genügt nicht — es muss ein konkreter Schaden hinzukommen; eine Erheblichkeitsschwelle gibt es aber nicht.

Art. 82 DSGVO

Als ersatzfähiger immaterieller Schaden kommt insbesondere der Kontrollverlust über die eigenen Daten in Betracht, etwa nach einem Datenleck oder unzulässiger Werbung. Auch die verspätete oder verweigerte Auskunft kann einen Schaden begründen. Die Höhe bemisst das Gericht; sie fällt in Deutschland bislang eher moderat aus.

Beweis: Sie müssen den Verstoß und einen — auch immateriellen — Schaden darlegen. Ein bloßes „Unwohlsein" ohne jeden Bezug genügt nicht; ein nachvollziehbarer Kontrollverlust dagegen schon.

Kapitel 5

5.So setzen Sie Ihre Rechte durch.

Aufsichtsbehörde, Klage und die richtige Reihenfolge.

Reagiert der Verantwortliche nicht oder unzureichend, haben Sie zwei Wege, die sich kombinieren lassen:

  • Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) — kostenlos und formlos.
  • Klage vor den ordentlichen Gerichten auf Auskunft, Löschung oder Schadensersatz (Art. 79, 82 DSGVO).
Art. 77 DSGVO · Art. 79 DSGVO · Art. 82 DSGVO

Vorgehen.

  • Antrag schriftlich und nachweisbar stellen (Auskunft/Löschung) und Frist notieren.
  • Nach fruchtlosem Fristablauf mahnen und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erwägen.
  • Bei fortdauernder Weigerung oder Schaden Klage erheben.

Tipp der Redaktion

Die Musterschreiben Datenschutz setzen Auskunft und Löschung fristwahrend um. Vertiefend: Ratgeber Datenschutzrecht.

Stand 2026

Leitentscheidungen.

Die für die DSGVO-Betroffenenrechte prägenden Leitentscheidungen von EuGH und BGH. Aktenzeichen nennen wir nur bei gesicherter Fundstelle.

EuGH04.05.2023
C-300/21

Schadensersatz braucht konkreten Schaden.

Ein Verstoß gegen die DSGVO begründet nicht für sich allein einen Schadensersatzanspruch; erforderlich ist ein tatsächlich erlittener materieller oder immaterieller Schaden. Eine Erheblichkeitsschwelle besteht jedoch nicht.

EuGHst. Rspr.

Kontrollverlust als Schaden.

Bereits der Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten — etwa infolge eines Datenlecks — kann einen ersatzfähigen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO darstellen.

EuGH04.05.2023
C-487/21

Umfang der Datenkopie.

Das Recht auf eine Kopie der verarbeiteten Daten verpflichtet zur originalgetreuen und verständlichen Wiedergabe; erforderlichenfalls sind Auszüge aus Dokumenten oder ganze Dokumente zur Verfügung zu stellen.

BGHst. Rspr.

Weiter Anwendungsbereich des Art. 15.

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist weit zu verstehen und kann sich auch auf interne Vermerke und Korrespondenz erstrecken, soweit sie personenbezogene Daten des Anfragenden enthalten.

EuGHst. Rspr.

Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen.

Betroffene können unter bestimmten Voraussetzungen die Auslistung von Suchergebnissen verlangen; dabei ist zwischen dem Schutz der Daten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen.

Zur Rechtsprechungs-Datenbank
LexMart zitiert keine erfundenen Urteile oder Aktenzeichen. Genannt sind gesicherte Leitentscheidungen von BGH, BVerfG und EuGH bzw. — bei „st. Rspr." — die gefestigte Rechtsprechung nach Gericht und Norm. Quellen: bundesgerichtshof.de, curia.europa.eu.
Vertiefung

Literatur & Kommentierung.

Anerkannte Standardwerke zur weiteren Recherche — erhältlich im juristischen Fachhandel und in Bibliotheken.

Kommentare & Handbücher

  • Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG — Kommentar.
  • Paal/Pauly, DS-GVO BDSG.
  • Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung.
  • Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht.
Häufige Fragen

Fragen & Antworten (FAQ).

8 Antworten rund um das Thema DSGVO-Auskunft & Löschung.

Auf Antrag alle zu Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten samt Verarbeitungszwecken, Empfängern, Speicherdauer und Herkunft — sowie eine kostenlose Kopie der Daten (Art. 15 DSGVO). Ein Interesse müssen Sie nicht begründen.

Grundsätzlich nichts. Die erste Kopie ist unentgeltlich; nur für weitere Kopien oder bei offenkundig exzessiven Anträgen darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats (Art. 12 DSGVO). Bei komplexen Anträgen ist eine Verlängerung um bis zu zwei Monate möglich, worüber Sie informiert werden müssen.

Wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind, Sie die Einwilligung widerrufen oder berechtigt widersprochen haben oder die Verarbeitung unrechtmäßig war (Art. 17 DSGVO). Gesetzliche Aufbewahrungspflichten können die Löschung sperren — dann kommt eine Einschränkung in Betracht.

Möglich. Nach Art. 82 DSGVO ist ein materieller oder immaterieller Schaden zu ersetzen. Ein Verstoß allein genügt nicht, wohl aber ein konkreter Schaden wie der Kontrollverlust über Ihre Daten; eine Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht (EuGH C-300/21).

Ein bloßes Unbehagen ohne Bezug genügt nicht. Ein nachvollziehbarer Kontrollverlust — etwa weil Ihre Daten nach einem Leck im Umlauf sind — kann aber einen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründen.

Kostenlos und formlos bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes (Art. 77 DSGVO). Unabhängig davon können Sie Ihre Rechte vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen.

Mahnen Sie schriftlich mit Frist, reichen Sie Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein und erwägen Sie eine Klage auf Auskunft, Löschung oder Schadensersatz. Sichern Sie den Nachweis Ihres ursprünglichen Antrags.

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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Dieser Spezial-Ratgeber bildet anerkannte Grundsätze aus Gesetz (DSGVO, BDSG), Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab; Aktenzeichen werden nur bei gesicherter Fundstelle genannt. Rechtsstand 2026 — bitte aktuell prüfen. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, bundesgerichtshof.de, curia.europa.eu. Der Einzelfall kann abweichen — Fristen, Gründe und Ansprüche sollten individuell anwaltlich geprüft werden.