Gewerbeuntersagung — wie ernst ist Ihre Lage?
Anhörung erhalten oder schon ein Bescheid nach § 35 GewO? Beantworten Sie ein paar kurze Fragen zum Untersagungsgrund, zu Rückständen und zum Verfahrensstand. Der Check ordnet Ihre Lage ein, nennt die entscheidende Frist und zeigt den nächsten Schritt — kostenlos, anonym, in etwa einer Minute.
Drei Schritte zur ersten Orientierung
Worauf es bei § 35 GewO ankommt
Unzuverlässigkeit ist eine Prognose — kein Vorwurf.
Untersagt wird die Ausübung eines Gewerbes, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden belegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist (§ 35 Abs. 1 GewO). Auf ein Verschulden kommt es nicht an: Entscheidend ist die Prognose, ob eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung künftig zu erwarten ist. In der Praxis geht es fast immer um Zahlungsrückstände und nicht abgegebene Steuererklärungen.
Eine feste Betragsgrenze kennt das Gesetz nicht. Maßgeblich ist das Gesamtbild — und ob ein tragfähiges, nachweislich eingehaltenes Tilgungskonzept besteht. Dieser Check ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Der Zeitpunkt entscheidet über alles.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Wer erst im Klageverfahren tilgt, kommt damit regelmäßig zu spät — spätere Verbesserungen gehören in ein Wiedergestattungsverfahren (§ 35 Abs. 6 GewO). Deshalb ist die Anhörung (§ 28 VwVfG) und das Widerspruchsverfahren die eigentlich wichtige Phase.
Bei Sofortvollzug zählen Tage.
Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ordnet die Behörde jedoch die sofortige Vollziehung an (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), müssen Sie den Betrieb einstellen — bis das Verwaltungsgericht auf Ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO anders entscheidet. Häufig ist bereits die Begründung der Vollziehungsanordnung angreifbar (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Fragen zum Sofort-Check
Dieser Check ist ein automatisiertes Orientierungswerkzeug. Er bewertet keinen konkreten Bescheid und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall (§ 2 RDG). Ob eine Untersagung rechtmäßig ist, hängt von der vollständigen Akte, dem Gesamtbild und der Rechtsprechung des zuständigen Gerichts ab. Fristen sind eigenverantwortlich zu kontrollieren.