Drei Tools · Markenrecht

Markenkosten, Verwechslungsgefahr & Schutzdauer.

Berechnen Sie die Amtsgebühren für DPMA und EUIPO, schätzen Sie die Verwechslungsgefahr mit älteren Marken ein und behalten Sie Schutzdauer und Verlängerung im Blick. Kostenlos, ohne Anmeldung — als erste Orientierung, nicht als Rechtsberatung.

Markenkosten-Rechner

Amtsgebühren für die Anmeldung — beim DPMA (Deutschland) oder EUIPO (EU). Stand 2026.

Amtsgebühren gesamt

Nur Amtsgebühren, ohne Recherche- und Anwaltskosten. DPMA: 290 € (bis 3 Klassen) + 100 €/weitere Klasse. EUIPO: 850 € (1 Klasse), +50 € (2.), +150 € ab 3. Klasse. Bitte aktuelle Gebühren prüfen.

So läuft die Anmeldung

Schutzdauer-Rechner

Aus dem Anmeldetag ergeben sich Ablauf, Verlängerung und das Ende der Benutzungsschonfrist.

Schutz endet (Verlängerung fällig)

§§ 47, 26 MarkenG. Schutzdauer 10 Jahre ab Anmeldetag, beliebig oft verlängerbar; Benutzungsschonfrist 5 Jahre.

Schutz erhalten & benutzen

Verwechslungsgefahr-Check

Die Verwechslungsgefahr ergibt sich aus einer Wechselwirkung von Zeichenähnlichkeit, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Schätzen Sie die drei Faktoren ein.

Schätzen Sie die drei Faktoren ein.

Das Ergebnis bildet die Gesamtabwägung der Rechtsprechung nach (EuGH Canon, Sabèl/Puma, Lloyd).

Heuristische Orientierung, keine rechtsverbindliche Beurteilung. Bei bekannten Marken besteht erweiterter Schutz auch bei unähnlichen Waren (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

Verwechslungsgefahr erklärt
Rechtsstand 2026

Rechtliche Erläuterung

Was die Anmeldung kostet.

Die Amtsgebühren sind gesetzlich festgelegt. Beim DPMA beträgt die elektronische Anmeldegebühr 290 € und deckt bis zu drei Klassen ab; jede weitere Klasse kostet 100 €. Eine beschleunigte Prüfung kostet 200 € (§ 38 MarkenG). Beim EUIPO liegt die Grundgebühr bei 850 € für eine Klasse, die zweite Klasse kostet 50 €, jede weitere 150 €. Hinzu kommen Kosten für Recherche und anwaltliche Begleitung.

Wann Verwechslungsgefahr besteht.

Die Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist in einer Gesamtabwägung zu beurteilen. Es besteht eine Wechselwirkung: Je ähnlicher die Zeichen und je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, desto eher genügt schon eine geringere Warenähnlichkeit — und umgekehrt. Maßgeblich ist der Gesamteindruck aus Sicht des durchschnittlich informierten Verbrauchers.

Schutzdauer, Verlängerung und Benutzung.

Der Schutz besteht zehn Jahre ab Anmeldetag und ist beliebig oft um zehn Jahre verlängerbar (§ 47 MarkenG). Nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist muss die Marke ernsthaft benutzt werden, sonst droht der Verfall (§§ 26, 49 MarkenG). Verlängerungs- und Benutzungsfristen sollten überwacht werden.

Gesetzliche Grundlagen

Maßgebliche Normen

Rechtsprechung

Gerichtsentscheidungen

LexMart zitiert keine erfundenen Urteile oder Aktenzeichen. Genannt sind gesicherte Fundstellen des EuGH (curia.europa.eu). Entscheidungen werden norm- bzw. grundsatzbezogen wiedergegeben.
Literatur & Kommentierung

Weiterführende Fachliteratur

Anerkannte Standardwerke zur weiteren Recherche — erhältlich im Fachhandel und in Bibliotheken.

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    Häufige Fragen zu den Tools

    Keine Rechtsberatung

    Die Nutzung dieser Tools stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. Die Ergebnisse sind unverbindliche Orientierungswerte auf Grundlage des dargestellten Rechtsstands (2026); Amtsgebühren können sich ändern. Der konkrete Einzelfall kann abweichen. Wünschen Sie Beratung, nehmen Sie bitte Kontakt auf — wir vermitteln an qualifizierte Partneranwälte.

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