Mangel, Kündigung, Nebenkosten — was steht Ihnen zu?
Beantworten Sie ein paar kurze Fragen und erhalten Sie sofort eine erste Einordnung: Minderungskorridor in Euro, Fristen, Wirksamkeit einer Kündigung und der konkrete nächste Schritt. Kostenlos, anonym, in etwa einer Minute.
Drei Schritte zur ersten Einordnung
Worauf es im Mietrecht ankommt
Mängel zuerst anzeigen — sonst keine rückwirkende Minderung.
Ist die Wohnung mangelhaft, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB). Entscheidend ist aber die Mängelanzeige: Erst ab Kenntnis des Vermieters (§ 536c BGB) können Sie mindern — eine rückwirkende Minderung für die Zeit davor scheidet regelmäßig aus. Zeigen Sie Mängel deshalb immer schriftlich und sofort an.
Die Höhe richtet sich nach der Beeinträchtigung.
Die Minderungsquote orientiert sich an der tatsächlichen Gebrauchsbeeinträchtigung und an Vergleichsfällen der Rechtsprechung — von wenigen Prozent bei Bagatellen bis zu 100 % bei Unbewohnbarkeit. Bezugsgröße ist die Bruttomiete (Warmmiete); dieser Check rechnet vorsichtig auf Basis Ihrer Kaltmiete als Orientierung.
Kündigung: Frist und Grund entscheiden.
Der Vermieter kann ordentlich nur mit berechtigtem Interesse kündigen (§ 573 BGB, z. B. Eigenbedarf); die Frist steigt mit der Mietdauer auf bis zu neun Monate (§ 573c BGB). Gegen eine Eigenbedarfskündigung ist ein Widerspruch wegen Härte möglich (§ 574 BGB). Bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs heilt die vollständige Zahlung binnen Schonfrist (§ 569 Abs. 3 BGB).
Fragen zum Mietrecht-Check
Dieser Check ist ein automatisiertes Selbsthilfe-Werkzeug und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar (§ 2 RDG). Der Minderungskorridor ist ein unverbindlicher Orientierungswert; die zulässige Quote hängt vom Einzelfall und der Bruttomiete ab. Eine verbindliche Prüfung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen.