Ratgeber · Internet-, IT- & Datenschutzrecht

Rechtssichere Website — der Praxis-Ratgeber.

Impressum, Datenschutz, Cookies, Shop-Pflichten, Abmahnung und Bildrechte: Was Sie als Website-Betreiber, Selbstständige oder Unternehmen wissen müssen — verständlich erklärt, auf Fachanwaltsniveau und mit direkter Verbindung zu den passenden Generatoren. Rechtsstand 2026.

6Kapitel
§ 5 DDGbis § 25 TDDDG
2026EU & Deutschland
Kapitel 1

1.Impressumspflicht (§ 5 DDG)

Fast jede geschäftlich genutzte Website braucht ein Impressum. Grundlage ist seit 2024 § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das die frühere Regelung des Telemediengesetzes abgelöst hat. Erfasst sind geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste — praktisch also nahezu jede Unternehmens- und Selbstständigen-Website sowie gewerblich genutzte Social-Media-Profile.

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis bedeutet das: ein klar bezeichneter Link („Impressum") im Footer jeder Seite. Zu den Pflichtangaben gehören Name bzw. Firma, Anschrift, Vertretungsberechtigte, eine E-Mail-Adresse sowie — je nach Rechtsform — Register und Registernummer, die USt-IdNr. und bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die Aufsichtsbehörde.

Wichtig für 2026: Die frühere EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20.07.2025 abgeschaltet — der bisher verpflichtende Link entfällt. Anzugeben bleibt die Information nach § 36 VSBG, ob Sie zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung bereit oder verpflichtet sind. Bei redaktionellen Inhalten (Blog, News) ist zusätzlich ein/e Verantwortliche/r nach § 18 Abs. 2 MStV zu benennen.

Impressum in 3 Minuten
Für jede Rechtsform, mit Register & Aufsicht.
Impressum erstellen
Kapitel 2

2.Datenschutz auf der Website (DSGVO)

Jede Website verarbeitet personenbezogene Daten — spätestens über die IP-Adresse in den Server-Logs. Deshalb braucht sie eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO, die präzise, transparent und verständlich über Verantwortlichen, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte informiert.

Entscheidend ist: Die Erklärung muss die tatsächlich eingesetzten Dienste abbilden — Hosting, Kontaktformular, Newsletter, Webanalyse, Karten, Videos, Social Media. Wer Bausteine auflistet, die er nicht nutzt, oder genutzte verschweigt, riskiert Abmahnungen. Für Dienstleister, die in Ihrem Auftrag Daten verarbeiten (z. B. Hoster), ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abzuschließen.

Setzen Sie US-Dienste wie Google Analytics oder Google Maps ein, stützt sich die Datenübermittlung auf das EU-US Data Privacy Framework, ergänzend auf Standardvertragsklauseln — und erfordert eine vorherige Einwilligung. Betroffene haben starke Rechte (Auskunft, Löschung, Widerspruch); reagieren Sie darauf binnen eines Monats.

Datenschutzerklärung generieren
Modular — nur Ihre genutzten Dienste.
Datenschutz erstellen
Kapitel 3

3.Cookies & Einwilligung (§ 25 TDDDG)

Cookies und vergleichbare Technologien dürfen nur mit vorheriger, aktiver Einwilligung gesetzt werden — es sei denn, sie sind für den vom Nutzer gewünschten Dienst unbedingt erforderlich (§ 25 TDDDG). Das gilt insbesondere für Statistik- und Marketing-Cookies. Rechtsgrundlage der einwilligungsbasierten Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Der Cookie-Banner muss ein gleichwertiges „Ablehnen" bieten — idealerweise auf der ersten Ebene, gleich prominent wie „Akzeptieren". Voreingestellte Häkchen, versteckte Ablehnen-Buttons und farblich abgewertete Optionen („Dark Patterns") sind unzulässig. Nicht notwendige Skripte dürfen erst nach der Einwilligung laden (Consent-Gating), und die Einwilligung muss protokolliert und jederzeit einfach widerrufbar sein.

Cookie-Banner & Textbaustein
Mit Live-Vorschau und Kategorien.
Cookie-Consent erstellen
Kapitel 4

4.Online-Shop: AGB & Widerruf

Wer an Verbraucher verkauft, muss zahlreiche Informationspflichten erfüllen (§ 312d BGB, Art. 246a EGBGB): klare Angaben zu Preisen (inkl. Grund- und Gesamtpreis nach Preisangabenverordnung), Versandkosten, Lieferzeiten und zum Vertragsschluss. AGB sind zwar nicht Pflicht, schaffen aber Klarheit — sie unterliegen jedoch der strengen Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB; unwirksame Klauseln können abgemahnt werden.

Zentral ist die Widerrufsbelehrung: Verbraucher können im Fernabsatz binnen 14 Tagen ohne Gründe widerrufen (§ 355 BGB). Wird nicht ordnungsgemäß belehrt, verlängert sich die Frist um bis zu zwölf Monate. Verwenden Sie das amtliche Muster samt Widerrufsformular — das sichert Sie ab. Beachten Sie außerdem seit dem 28.06.2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das für viele B2C-Shops gilt.

AGB & Widerrufsbelehrung
Für den Verkauf an Verbraucher.
AGBWiderruf
Kapitel 5

5.Abmahnung erhalten — richtig reagieren

Eine Abmahnung — wegen fehlendem Impressum, Cookie-Verstoß, Wettbewerbsverstoß oder Filesharing — ist unangenehm, aber kein Grund zur Panik. Zwei Regeln gelten: Die gesetzte Frist ernst nehmen, aber die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Diese ist oft zu weit gefasst und enthält ein Schuldanerkenntnis mit hoher Vertragsstrafe.

Ist der Vorwurf berechtigt, beseitigt eine modifizierte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr, ohne überzogene Verpflichtungen einzugehen (Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch"). Ist die Abmahnung unbegründet oder rechtsmissbräuchlich (§ 8c UWG), lässt sie sich zurückweisen — dann besteht sogar ein Gegenanspruch auf die eigenen Kosten. Bei privatem Filesharing sind die erstattungsfähigen Kosten gedeckelt (§ 97a Abs. 3 UrhG).

Passendes Musterschreiben
Abmahnung beantworten oder zurückweisen.
Zu den Musterschreiben
Kapitel 6

6.Urheber- & Bildrechte online

Texte, Fotos, Grafiken und Videos sind urheberrechtlich geschützt — auch einfache Produktfotos als Lichtbilder (§ 72 UrhG). Wer fremde Inhalte ohne Lizenz nutzt, haftet auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Verwenden Sie daher nur eigene Werke, lizenzierte Inhalte oder korrekt eingesetzte Stock- bzw. Creative-Commons-Materialien — und beachten Sie die vorgeschriebene Urhebernennung.

Wird umgekehrt Ihr Bild oder Text kopiert, können Sie Unterlassung und Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen; fehlt die Urhebernennung, kommt ein Zuschlag hinzu. Sichern Sie Ihre Urheberschaft (Rohdaten) und dokumentieren Sie die Verletzung per datiertem Screenshot.

Bildklau abwehren
Unterlassung & Schadensersatz fordern.
Musterschreiben öffnen
Häufige Fragen

?Fragen & Antworten

Ja, sobald die Nutzung geschäftsmäßig ist. Das Impressum folgt aus § 5 DDG, die Datenschutzerklärung aus Art. 13 DSGVO — beide unabhängig von Größe oder Umsatz. Rein private, nicht geschäftsmäßige Seiten sind ausgenommen; die Grenze ist aber fließend.
Nein. Die OS-Plattform wurde zum 20.07.2025 eingestellt. Der frühere Pflichtlink entfällt und sollte aus bestehenden Impressen und AGB entfernt werden. Die Angabe nach § 36 VSBG (Bereitschaft zur Verbraucherschlichtung) bleibt.
Nein. Für nicht notwendige Cookies ist eine aktive Einwilligung erforderlich, und das Ablehnen muss so einfach sein wie das Zustimmen. Ein reiner Hinweis ohne echte Wahlmöglichkeit ist keine wirksame Einwilligung (§ 25 TDDDG, EuGH „Planet49").
Nein. Frist notieren, aber nicht ungeprüft unterschreiben. Prüfen Sie Anspruch, Frist und Person des Abmahnenden. Bei berechtigter Abmahnung hilft eine modifizierte Unterlassungserklärung; unberechtigte oder rechtsmissbräuchliche Abmahnungen lassen sich zurückweisen.
Nein. Auch in Suchergebnissen gefundene Bilder sind geschützt. Ohne Lizenz drohen Unterlassung und Schadensersatz. Nutzen Sie eigene, lizenzierte oder korrekt gekennzeichnete freie Inhalte und beachten Sie die Urhebernennung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber bildet die Rechtslage 2026 (DDG, MStV, DSGVO, TDDDG, BGB, UrhG, UWG) allgemein ab. Maßgeblich ist der Einzelfall; bei laufenden Fristen oder hohem Risiko lassen Sie Ihr Anliegen anwaltlich prüfen. LexMart vermittelt an Partneranwälte für IT- und Internetrecht.