7 Schritte · Verwaltungsrecht Für Beteiligte im Verwaltungsverfahren

Akteneinsicht bei der Behörde — in 7 Schritten zu Ihrem Recht.

Wer nicht weiß, was in der Akte steht, kann sich nicht verteidigen. § 29 VwVfG gibt Beteiligten einen Anspruch auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten — soweit die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dieser Plan zeigt, wie Sie ihn durchsetzen.

LexMart Redaktion 9 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Der Anspruch besteht für Beteiligte eines laufenden Verwaltungsverfahrens (§§ 13, 29 Abs. 1 VwVfG).
  • Entwürfe zu Entscheidungen und Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sind ausgenommen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
  • Die Einsicht erfolgt grundsätzlich bei der aktenführenden Behörde (§ 29 Abs. 3 VwVfG); in der Praxis werden häufig Kopien oder Dateien übersandt.
  • Die Verweigerung ist regelmäßig nur zusammen mit der Sachentscheidung angreifbar (§ 44a VwGO) — außer bei eigenständigen Ansprüchen nach IFG oder DSGVO.

Fristrechner: Frist gegen den ablehnenden Bescheid

Wurde die Einsicht durch eigenständigen Bescheid abgelehnt — etwa auf einen IFG-Antrag —, läuft ab Bekanntgabe die Monatsfrist für Widerspruch bzw. Klage (§§ 70, 74 VwGO).

Rechtsbehelf spätestens bis · §§ 70, 74 VwGO
Gut zu wissen
1 Monat
Frist ab Bekanntgabe

1.
Der Ausgangspunkt

Klären: Sind Sie Beteiligter des Verfahrens?

§ 13 VwVfG Beteiligtenstellung

§ 29 VwVfG gewährt den Anspruch nur Beteiligten. Beteiligte sind Antragsteller und Antragsgegner, die Adressaten des künftigen Verwaltungsakts sowie Personen, die von der Behörde hinzugezogen wurden (§ 13 VwVfG).

  • Sie sind Adressat einer Anhörung oder eines angekündigten Bescheids? Dann sind Sie Beteiligter — der Anspruch besteht.
  • Als Dritter — etwa Nachbar — beantragen Sie zunächst die Hinzuziehung zum Verfahren (§ 13 Abs. 2 VwVfG) und daran anschließend die Einsicht.
  • Landesrecht beachten: Die Länder haben eigene Verwaltungsverfahrensgesetze mit gleichlautenden oder verweisenden Vorschriften. In Sozialverfahren gilt § 25 SGB X, in Steuerverfahren die AO.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
2.
Die Begründung

Rechtliches Interesse konkret benennen

§ 29 Abs. 1 VwVfG Erforderlichkeit

Die Behörde muss Einsicht gewähren, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Schreiben Sie deshalb nicht nur „Ich beantrage Akteneinsicht" — sagen Sie, wozu.

  • Bezug zur Entscheidung herstellen: „Zur sachgerechten Stellungnahme im Anhörungsverfahren nach § 28 VwVfG benötige ich Kenntnis der Tatsachengrundlage."
  • Konkret werden: Nennen Sie die Unterlagen, auf die es ankommt — Vermerke, Stellungnahmen anderer Stellen, Messprotokolle, Berechnungen, Gutachten.
  • Aufschub verlangen: Bitten Sie ausdrücklich darum, vor gewährter Einsicht nicht zu entscheiden, und beantragen Sie eine Fristverlängerung für Ihre Stellungnahme.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
3.
Die Grenzen

Wissen, was die Behörde zurückhalten darf

§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VwVfG Geheimnisschutz

Der Anspruch ist nicht unbegrenzt. Kennen Sie die Ausnahmen — dann können Sie gezielt widersprechen, wenn die Behörde sie zu weit auslegt.

  • Entwürfe und Vorarbeiten zu Entscheidungen sind ausgenommen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) — nicht aber die zugrunde liegenden Tatsachen und eingeholten Stellungnahmen.
  • Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung, Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes oder gebotene Geheimhaltung — insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter (§ 29 Abs. 2 VwVfG).
  • Teilweise Einsicht verlangen: Schützenswerte Passagen sind zu schwärzen, nicht der ganze Vorgang zu sperren. Bestehen Sie auf einer begründeten Teilablehnung.
  • Zeitliche Grenze: Der Anspruch nach § 29 VwVfG bezieht sich auf das laufende Verfahren. Danach helfen IFG-Ansprüche und Art. 15 DSGVO weiter.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
4.
Der entscheidende Schritt

Antrag stellen — schriftlich, konkret, nachweisbar

schriftlich mit Frist

Richten Sie den Antrag an die aktenführende Behörde und an das Aktenzeichen des Verfahrens. Setzen Sie eine angemessene Frist — zwei Wochen sind üblich — und bitten Sie um Bestätigung.

  • Aktenzeichen und Verfahren nennen sowie Ihre Beteiligtenstellung kurz darlegen.
  • Form wählen: Einsicht vor Ort, Übersendung von Kopien oder Bereitstellung als PDF — geben Sie Ihre Präferenz an.
  • Vollständigkeit verlangen: Bitten Sie um ein Aktenverzeichnis und um Hinweis, welche Teile zurückgehalten werden und warum.
  • Zugang sichern: per E-Mail mit Lesebestätigung, über ein Behördenportal oder als Einwurf-Einschreiben.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
5.
Die Auswertung

Einsicht nehmen — und die Akte auswerten

§ 29 Abs. 3 VwVfG Auslagen

Die Einsicht erfolgt grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt (§ 29 Abs. 3 VwVfG). Für die Einsicht selbst werden im laufenden Verfahren regelmäßig keine Gebühren erhoben; für Kopien können Auslagen anfallen.

  • Vollständigkeit prüfen: Blattzahlen, Paginierung und Lücken in der Chronologie kontrollieren — fehlende Vorgänge nachfordern.
  • Gezielt suchen: Wer hat wann welche Tatsache festgestellt? Auf welche Auskünfte Dritter stützt sich die Behörde? Sind Ihre Angaben zutreffend erfasst?
  • Alles sichern: Fotografieren oder kopieren Sie den vollständigen Vorgang — auch scheinbar Unwichtiges.
  • Berichtigung verlangen, wenn die Akte unrichtige personenbezogene Daten enthält (Art. 16 DSGVO).
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
6.
Die Alternativen

Zweiter und dritter Weg: IFG und Art. 15 DSGVO

IFG Art. 15 DSGVO

Greift § 29 VwVfG nicht — weil das Verfahren abgeschlossen ist oder Sie nicht Beteiligter sind —, bleiben zwei eigenständige Ansprüche. Sie haben den Vorteil, selbstständig angreifbar zu sein.

  • Informationsfreiheitsgesetz: Gegenüber Bundesbehörden besteht ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 1 IFG). Für Landesbehörden gelten die Landes-Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze — nicht alle Länder haben eines.
  • Datenschutzrecht: Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft und eine Kopie verlangen (Art. 15 DSGVO) — grundsätzlich unentgeltlich und binnen eines Monats.
  • Im Gerichtsverfahren: Dort haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakten (§ 100 VwGO) — einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
7.
Wenn Nein kommt

Verweigerung — der richtige Rechtsschutz

§ 44a VwGO Verfahrensfehler

Wichtig zu wissen: Die Verweigerung der Akteneinsicht ist eine behördliche Verfahrenshandlung. Sie kann grundsätzlich nur gleichzeitig mit der Sachentscheidung angegriffen werden (§ 44a VwGO) — ein isolierter Rechtsbehelf ist meist unzulässig.

  • Rüge aktenkundig machen: Beanstanden Sie die Verweigerung schriftlich und verlangen Sie eine begründete Entscheidung. Das sichert die Rüge für das spätere Verfahren.
  • Als Verfahrensfehler geltend machen: Konnten Sie sich ohne Akte nicht sachgerecht äußern, kann dies zusammen mit der Anhörung (§ 28 VwVfG) im Widerspruch oder in der Klage gerügt werden.
  • Eigenständige Ansprüche nutzen: Ansprüche nach IFG und Art. 15 DSGVO werden durch selbstständigen Bescheid beschieden — dagegen sind Widerspruch und Klage direkt statthaft (§§ 70, 74 VwGO).
  • Im Prozess nachfassen: Das Gericht zieht die Verwaltungsakten bei; Sie erhalten Einsicht nach § 100 VwGO.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
Häufige Fragen

FAQ — Akteneinsicht bei der Behörde

Für § 29 VwVfG ja: Die Einsicht ist zu gewähren, soweit die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Beim Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG gegenüber Bundesbehörden ist dagegen keine Begründung erforderlich.
Die Einsicht im laufenden Verwaltungsverfahren ist regelmäßig gebührenfrei; für Kopien können Auslagen anfallen. Für IFG-Anträge sehen die Kostenverordnungen gestaffelte Gebühren vor; einfache Auskünfte bleiben häufig kostenfrei. Die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist grundsätzlich unentgeltlich.
§ 29 Abs. 3 VwVfG sieht die Einsicht bei der aktenführenden Behörde vor. Ein zwingender Anspruch auf Übersendung folgt daraus nicht, in der Praxis wird sie aber häufig gewährt — insbesondere gegenüber Bevollmächtigten und bei großer Entfernung.
§ 29 VwVfG nennt keine feste Frist; die Behörde muss zügig entscheiden, damit Ihr Anhörungsrecht nicht leerläuft. Für IFG-Anträge gelten gesetzliche Bearbeitungsfristen, für Art. 15 DSGVO grundsätzlich ein Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Dann ist abzuwägen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten Dritter können nach § 29 Abs. 2 VwVfG zurückgehalten werden. Der richtige Weg ist regelmäßig die Schwärzung der geschützten Passagen, nicht die vollständige Verweigerung.
In der Regel nicht: Nach § 44a VwGO sind Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit der Sachentscheidung möglich. Anders bei eigenständigen Ansprüchen — ein IFG-Ablehnungsbescheid ist unmittelbar mit Widerspruch und Klage angreifbar.
Kontakt

Anfrage zur Akteneinsicht stellen

Pflichtfelder sind mit * markiert. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage genutzt und an anfrage@lexmart.de übermittelt.

Vielen Dank. Ihre Anfrage wird an anfrage@lexmart.de übermittelt – Ihr E-Mail-Programm öffnet sich mit der vorausgefüllten Nachricht. Wir leiten Ihr Anliegen weiter und vermitteln bei individuellem Beratungsbedarf an einen qualifizierten Partneranwalt.

Die Übermittlung begründet keinen Anspruch auf Beratung und kein Mandatsverhältnis.

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Verwaltungspraxis ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (VwVfG, VwGO, IFG, SGB X), DSGVO, dejure.org. Landesrecht und Fachgesetze können abweichen; der Einzelfall kann anders liegen.