Klären: Sind Sie Beteiligter des Verfahrens?
§ 29 VwVfG gewährt den Anspruch nur Beteiligten. Beteiligte sind Antragsteller und Antragsgegner, die Adressaten des künftigen Verwaltungsakts sowie Personen, die von der Behörde hinzugezogen wurden (§ 13 VwVfG).
- Sie sind Adressat einer Anhörung oder eines angekündigten Bescheids? Dann sind Sie Beteiligter — der Anspruch besteht.
- Als Dritter — etwa Nachbar — beantragen Sie zunächst die Hinzuziehung zum Verfahren (§ 13 Abs. 2 VwVfG) und daran anschließend die Einsicht.
- Landesrecht beachten: Die Länder haben eigene Verwaltungsverfahrensgesetze mit gleichlautenden oder verweisenden Vorschriften. In Sozialverfahren gilt § 25 SGB X, in Steuerverfahren die AO.