7 Schritte · Sozialrecht Für Arbeitsuchende

Arbeitslosengeld beantragen — in 7 Schritten ohne Sperrzeit.

Arbeitslosengeld setzt eine rechtzeitige Meldung voraus — und eine Sperrzeit kann viel Geld kosten. Dieser Plan führt Sie von der frühzeitigen Meldung über den Antrag bis zum geprüften Bescheid und zeigt, wie Sie eine Sperrzeit vermeiden.

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend (§ 38 SGB III) — sonst droht eine Minderung.
  • Arbeitslosengeld beträgt 60 % (mit Kind 67 %) des pauschalierten Nettoentgelts (§ 149 SGB III).
  • Die Anspruchsdauer richtet sich nach Versicherungszeit und Alter (§ 147 SGB III).
  • Eine Sperrzeit (z. B. bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) mindert das ALG (§ 159 SGB III) — dagegen ist der Widerspruch möglich (§ 84 SGG).

Fristrechner: Bis wann muss Ihr Widerspruch eingehen?

Ist der Bescheid falsch, zählt jeder Tag. Tragen Sie das Bescheiddatum ein — bei Postbescheiden gilt die Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 SGB X); die Monatsfrist läuft ab diesem Tag.

Widerspruch spätestens bis · § 84 SGG
Gut zu wissen
1 Monat
Frist ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)

1.
Der erste Schritt

Frühzeitig arbeitsuchend melden

§ 38 SGB III3 Monate

Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend — bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III). Eine verspätete Meldung kann Nachteile bringen.

  • Die Meldung ist online, telefonisch oder persönlich möglich.
  • Frühzeitige Meldung erhält Vermittlungschancen und volle Ansprüche.
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2.
Der Startschuss

Arbeitslos melden und Antrag stellen

§ 141 SGB IIIpersönlich

Melden Sie sich persönlich arbeitslos und stellen Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld (§ 141 SGB III). Der Anspruch beginnt frühestens mit der Arbeitslosmeldung.

  • Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers beifügen.
  • Möglichst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden.
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3.
Die Rechnung

Anspruchsdauer und Höhe klären

§ 147 SGB III§ 149 SGB III

Die Dauer hängt von Versicherungszeit und Alter ab (§ 147 SGB III). Das ALG beträgt 60 %, mit Kind 67 % des pauschalierten Nettoentgelts (§ 149 SGB III).

  • Regelmäßig mindestens 12 Monate Versicherungspflicht in den letzten 30 Monaten.
  • Die Höhe richtet sich nach dem Bemessungsentgelt der letzten 12 Monate.
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4.
Der Fallstrick

Sperrzeit vermeiden

§ 159 SGB IIIwichtiger Grund

Eine Sperrzeit droht bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund (§ 159 SGB III) — in der Regel zwölf Wochen. Ein wichtiger Grund (z. B. drohende Kündigung, Mobbing, Gesundheit) kann sie vermeiden.

  • Vor Unterschrift eines Aufhebungsvertrags das Sperrzeit-Risiko prüfen.
  • Wichtige Gründe dokumentieren und belegen.
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5.
Die Kontrolle

Bescheid prüfen und Widerspruch einlegen

§ 84 SGG1 Monat

Prüfen Sie Höhe, Dauer und eine etwaige Sperrzeit. Ist der Bescheid falsch — etwa bei zu Unrecht verhängter Sperrzeit —, legen Sie binnen eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG).

  • Sperrzeit häufig angreifbar, wenn ein wichtiger Grund vorlag.
  • Fristwahrend einlegen und mit Belegen begründen.
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6.
Dranbleiben

Meldepflichten und Weiterbewilligung

§ 309 SGB IIITermine

Nehmen Sie Meldetermine wahr und melden Sie Änderungen (Nebenjob, Krankheit, Umzug) umgehend. Verstöße können zu Sperrzeiten wegen Meldeversäumnis führen (§ 159 Abs. 1 Nr. 6 SGB III).

  • Bei Krankheit während des Bezugs unverzüglich melden.
  • Nebeneinkommen wirkt sich auf das ALG aus.
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7.
Fallnetz

Übergang zum Bürgergeld und Nachlauf

Bürgergeld§ 44 SGB X

Reicht das ALG nicht oder läuft es aus, kommt Bürgergeld (SGB II) in Betracht. War der Bescheid rechtswidrig, hilft der Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X).

  • Bürgergeld frühzeitig beantragen, um Lücken zu vermeiden.
  • Bei Untätigkeit: Untätigkeitsklage (§ 88 SGG).
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Sozialrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Arbeitslosengeld

Spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses; bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III).
60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 % (§ 149 SGB III).
Vor allem bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund (§ 159 SGB III), in der Regel zwölf Wochen. Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit vermeiden.
Ja. Legen Sie binnen eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG) und legen Sie den wichtigen Grund dar — etwa drohende Kündigung, gesundheitliche Gründe oder Mobbing.
Die Dauer richtet sich nach Versicherungszeit und Alter (§ 147 SGB III) — regelmäßig zwischen sechs und 24 Monaten.
Dann kommt aufstockendes oder anschließendes Bürgergeld nach dem SGB II in Betracht. Beantragen Sie es frühzeitig, um Lücken zu vermeiden.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (SGB III, X, SGG), dejure.org, Sozialgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.