7 Schritte · DatenschutzrechtFür Betroffene

Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde — in 7 Schritten.

Ein Unternehmen verarbeitet Ihre Daten rechtswidrig oder ignoriert Ihre Rechte? Bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde können Sie sich kostenlos beschweren (Art. 77 DSGVO). Dieser Plan zeigt, wie Sie die Beschwerde wirksam vorbereiten und einreichen.

LexMart Redaktion8 Min. LesezeitStand: 22. Juli 2026Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) — unabhängig von anderen Rechtsbehelfen.
  • Zuständig ist in der Regel die Datenschutzbehörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen sitzt, oder die Ihres eigenen Wohnorts.
  • Die Beschwerde ist kostenlos und formlos möglich.
  • Gegen eine untätige oder ablehnende Behörde ist der Rechtsweg eröffnet (Art. 78 DSGVO).
1.
Der Anlass

Den Datenschutzverstoß feststellen

Art. 77 DSGVO

Grund für eine Beschwerde ist jede Verarbeitung, die gegen die DSGVO verstößt — etwa fehlende Rechtsgrundlage, unerlaubte Werbung, keine Auskunft oder ein Datenleck (Art. 77 DSGVO).

  • Halten Sie fest, welches Recht verletzt wurde und wann.
  • Sammeln Sie Belege: E-Mails, Screenshots, Schreiben.
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2.
Zuerst selbst

Das Unternehmen kontaktieren

formlos

Oft lohnt es sich, das Unternehmen zunächst selbst zur Abhilfe aufzufordern — etwa Auskunft, Löschung oder Widerspruch. Bleibt das erfolglos, ist die Beschwerde der nächste Schritt.

  • Setzen Sie eine kurze, angemessene Frist.
  • Dokumentieren Sie die Antwort oder das Schweigen.
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3.
Die richtige Stelle

Zuständige Aufsichtsbehörde ermitteln

Zuständigkeit

Zuständig ist grundsätzlich die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verantwortliche sitzt. Sie können sich aber auch an die Behörde Ihres eigenen Wohnorts wenden (Art. 77 Abs. 1 DSGVO).

  • Für Behörden gilt die jeweilige Landes- oder Bundesbeauftragte.
  • Eine Liste führen die Landesbeauftragten und der BfDI.
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4.
Der Kern

Beschwerde begründen und einreichen

Begründung

Schildern Sie den Sachverhalt sachlich, benennen Sie den Verantwortlichen und den vermuteten Verstoß und fügen Sie Ihre Belege bei. Viele Behörden bieten Online-Formulare.

  • Nennen Sie konkret, welche Rechte betroffen sind.
  • Bewahren Sie eine Kopie mit Eingangsdatum auf.
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5.
Das Verfahren

Prüfung durch die Behörde abwarten

Bearbeitung

Die Behörde prüft Ihre Beschwerde und kann den Verantwortlichen befragen, Auflagen erteilen oder Bußgelder verhängen. Sie sind über den Fortgang zu unterrichten (Art. 77 Abs. 2 DSGVO).

  • Reagieren Sie zügig auf Rückfragen.
  • Eine feste gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht.
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6.
Wenn nötig

Untätigkeit oder Ergebnis überprüfen

Art. 78 DSGVO

Wird die Behörde nicht tätig oder weist sie Ihre Beschwerde zurück, können Sie dagegen gerichtlich vorgehen (Art. 78 DSGVO) — der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

  • Reagiert die Behörde binnen drei Monaten nicht, ist eine Klage möglich.
  • Prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
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7.
Zusätzlich

Schadensersatz prüfen

Art. 82 DSGVOErsatz

Unabhängig von der Beschwerde können Sie bei einem Verstoß Schadensersatz verlangen (Art. 82 DSGVO) — auch für immaterielle Schäden. Beides schließt sich nicht aus.

  • Die Beschwerde ist kostenlos, die Klage nicht.
  • Prüfen Sie Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Datenschutzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Die Beschwerde nach Art. 77 DSGVO ist kostenlos und formlos möglich. Kosten entstehen erst, wenn Sie später gerichtlich vorgehen.
In der Regel die Datenschutzbehörde des Bundeslandes, in dem der Verantwortliche seinen Sitz hat. Sie können sich aber auch an die Aufsichtsbehörde Ihres Wohnorts wenden (Art. 77 Abs. 1 DSGVO).
Zwingend ist das nicht. Häufig führt eine direkte Aufforderung an das Unternehmen aber schneller zum Ziel; bleibt sie erfolglos, ist die Beschwerde der nächste Schritt.
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Reagiert die Behörde binnen drei Monaten nicht, können Sie nach Art. 78 DSGVO gerichtlich vorgehen.
Nein. Bußgelder fließen dem Staat zu. Schadensersatz müssen Sie selbst nach Art. 82 DSGVO — notfalls vor Gericht — geltend machen.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 22. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de / eur-lex.europa.eu (DSGVO, BDSG, BGB), Landesdatenschutzbehörden, BfDI, Rechtsprechung. Der Einzelfall kann abweichen.