7 Schritte · DatenschutzrechtFür Betroffene

DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 durchsetzen — in 7 Schritten.

Ein Datenleck, eine unbefugte Weitergabe oder eine ignorierte Löschung? Bei Verstößen gegen die DSGVO können Ihnen materieller und immaterieller Schadensersatz zustehen. Dieser Plan zeigt, wie Sie Ihren Anspruch aufbauen.

LexMart Redaktion8 Min. LesezeitStand: 22. Juli 2026Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Nach Art. 82 DSGVO kann bei einem Verstoß materieller und immaterieller Schadensersatz verlangt werden.
  • Der EuGH verlangt keinen bestimmten Erheblichkeitsgrad, aber einen tatsächlichen Schaden (C-300/21); ein bloßer Verstoß genügt nicht automatisch.
  • Auch ein Kontrollverlust über Daten kann ein ersatzfähiger immaterieller Schaden sein (C-340/21).
  • Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB).
1.
Der Ausgangspunkt

Den Verstoß feststellen

Art. 82 DSGVO

Voraussetzung ist ein Verstoß gegen die DSGVO — etwa ein Datenleck, eine unbefugte Weitergabe oder eine unterlassene Löschung. Halten Sie fest, was genau passiert ist.

  • Ein bloßes Unwohlsein ohne konkreten Verstoß reicht nicht.
  • Sichern Sie Benachrichtigungen über Datenpannen.
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2.
Die Beweise

Den Schaden dokumentieren

materiellimmateriell

Dokumentieren Sie den Schaden: finanzielle Nachteile, Missbrauch der Daten, aber auch immaterielle Folgen wie den Kontrollverlust. Der EuGH lehnt eine Bagatellschwelle ab, verlangt aber einen tatsächlichen Schaden.

  • Notieren Sie Zeitpunkt, Umfang und konkrete Auswirkungen.
  • Sammeln Sie Belege (Screenshots, Schreiben, Kosten).
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3.
Die Grundlage

Auskunft als Grundlage nutzen

Art. 15 DSGVO

Mit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO klären Sie, welche Daten wie verarbeitet wurden — das stärkt Ihre Beweisführung für den Verstoß und den Schaden.

  • Die erste Datenkopie ist kostenlos.
  • Unvollständige Auskünfte können selbst ein Verstoß sein.
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4.
Die Höhe

Den Anspruch beziffern

Ausgleich

Der Schadensersatz hat Ausgleichs-, keine Straffunktion — die Höhe hängt vom Einzelfall ab (Art und Schwere des Verstoßes, Folgen). Eine pauschale Tabelle gibt es nicht.

  • Orientierung bieten veröffentlichte Gerichtsentscheidungen.
  • Materielle Schäden sind konkret zu belegen.
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5.
Außergerichtlich

Anspruch außergerichtlich geltend machen

AufforderungFrist

Fordern Sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Viele Fälle lassen sich außergerichtlich klären.

  • Beziffern Sie Ihre Forderung und nennen Sie den Verstoß.
  • Kündigen Sie ggf. Beschwerde und Klage an.
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6.
Parallel

Aufsichtsbehörde einbeziehen

Art. 77 DSGVO

Parallel können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO). Deren Feststellungen können Ihre zivilrechtliche Position stützen.

  • Die Beschwerde ist kostenlos und unabhängig von der Klage.
  • Bußgelder der Behörde ersetzen nicht Ihren eigenen Schadensersatz.
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7.
Der letzte Weg

Klage erheben

Zivilgericht§ 195 BGB

Bleibt die Zahlung aus, erheben Sie Klage vor dem Zivilgericht. Achten Sie auf die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).

  • Prüfen Sie Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe.
  • Eine anwaltliche Vertretung ist meist ratsam.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Datenschutzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Nein. Nach der EuGH-Rechtsprechung (C-300/21) genügt der bloße Verstoß nicht — es muss ein tatsächlicher, wenn auch immaterieller Schaden vorliegen. Eine Bagatellschwelle gibt es aber nicht.
Ja, der EuGH (C-340/21) hat entschieden, dass auch der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten ein ersatzfähiger immaterieller Schaden sein kann.
Das hängt vom Einzelfall ab. Der Ersatz hat Ausgleichs-, keine Straffunktion; maßgeblich sind Art, Schwere und Folgen des Verstoßes. Feste Beträge gibt es nicht.
Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB).
Nein. Beschwerde und Klage sind voneinander unabhängig; die Behördenbeschwerde ist keine Voraussetzung für den Schadensersatz.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 22. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de / eur-lex.europa.eu (DSGVO), EuGH (C-300/21, C-340/21), BGH. Der Einzelfall kann abweichen.