7 Schritte · MedienrechtFür Betroffene

Falschbehauptung abwehren: Unterlassung und Widerruf — in 7 Schritten.

Jemand verbreitet eine unwahre Tatsachenbehauptung über Sie — online, in der Presse oder im Beruf? Sie können Unterlassung, Widerruf und Ersatz verlangen. Dieser Plan führt Sie durch die Durchsetzung.

LexMart Redaktion8 Min. LesezeitStand: 22. Juli 2026Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen besteht ein Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB, allgemeines Persönlichkeitsrecht).
  • Werturteile sind von der Meinungsfreiheit gedeckt — Schmähkritik und Formalbeleidigung aber nicht.
  • Neben Unterlassung kommen Berichtigung/Widerruf und Geldentschädigung in Betracht.
  • Bei ehrverletzenden Behauptungen kann zusätzlich eine Strafanzeige (§§ 185 ff. StGB) sinnvoll sein.
1.
Die Einordnung

Tatsache von Meinung trennen

Art. 5 GG

Prüfen Sie zuerst, ob eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung vorliegt — nur diese ist bei Unwahrheit angreifbar; reine Meinungen sind grundsätzlich geschützt.

  • Zitieren Sie die Äußerung wörtlich.
  • Mischen sich Tatsache und Wertung, entscheidet der Gesamtkontext.
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2.
Die Beweise

Belege sichern

Dokumentation

Sichern Sie die Äußerung mit Screenshot, URL/Fundstelle und Datum und halten Sie fest, warum sie unwahr ist.

  • Zeugen und Unterlagen frühzeitig sammeln.
  • Reichweite dokumentieren (Aufrufe, Verbreitung).
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3.
Die Abmahnung

Zur Unterlassung auffordern

Abmahnung

Fordern Sie den Verantwortlichen auf, die Behauptung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB).

  • Setzen Sie eine kurze Frist.
  • Verlangen Sie zugleich die Löschung des Beitrags.
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4.
Die Korrektur

Widerruf oder Berichtigung fordern

Widerruf

Ist die Behauptung unwahr und wirkt sie fort, können Sie Widerruf oder Richtigstellung verlangen, um die Rufschädigung zu beseitigen.

  • Der Widerruf muss die konkrete Behauptung erfassen.
  • Bei Medien tritt die Gegendarstellung daneben.
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5.
Die Plattform

Löschung über Diensteanbieter

Meldung

Bei Online-Inhalten melden Sie den Beitrag zusätzlich beim Plattform- oder Hostbetreiber; nach dem Digital Services Act muss dieser auf rechtswidrige Inhalte reagieren.

  • Bewahren Sie die Meldebestätigung auf.
  • Auslistung bei Suchmaschinen prüfen (Art. 17 DSGVO).
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6.
Der Rechtsweg

Gerichtlich durchsetzen

Verfügung

Bleibt die Abmahnung erfolglos, setzen Sie Unterlassung und Widerruf gerichtlich durch — bei Eilbedürftigkeit per einstweiliger Verfügung.

  • Zuständig ist regelmäßig das Landgericht.
  • Wegen kurzer Fristen ist anwaltliche Hilfe ratsam.
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7.
Zusätzlich

Entschädigung und Strafanzeige

Ersatz§§ 185 ff. StGB

Bei schweren Verletzungen kommen Geldentschädigung und — bei Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung — eine Strafanzeige in Betracht (§§ 185–187 StGB).

  • Die Strafantragsfrist beträgt drei Monate (§ 77b StGB).
  • Zivil- und Strafweg können nebeneinander laufen.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Medienrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Unterlassung & Widerruf

Nein. Nur gegen unwahre Tatsachenbehauptungen. Meinungen und Werturteile sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt — außer bei Schmähkritik oder Formalbeleidigung.
Eine Erklärung des Gegners, die Äußerung künftig zu unterlassen und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen. Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr.
Unterlassung wirkt in die Zukunft (nicht wiederholen), Widerruf beseitigt die fortwirkende Behauptung. Beides kann kombiniert werden.
Bei Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung kann eine Anzeige sinnvoll sein (§§ 185 ff. StGB). Der Strafantrag ist binnen drei Monaten zu stellen (§ 77b StGB).
Zügig. Für die einstweilige Verfügung gilt Eilbedürftigkeit, und Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB).
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 22. Juli 2026. Quellen u. a.: §§ 823, 1004 BGB, Art. 5 GG, §§ 185–187, 77b StGB, DSGVO, Digital Services Act, Rechtsprechung. Der Einzelfall kann abweichen.