7 Schritte · Gewerberecht Für Gewerbetreibende & Geschäftsführer

Gewerbeuntersagung abwehren — in 7 Schritten (§ 35 GewO).

Die Untersagung nach § 35 GewO ist die schärfste Waffe der Gewerbeaufsicht: Sie beendet die selbstständige Tätigkeit — und kann sich auf jedes Gewerbe und auf Leitungsfunktionen erstrecken. Auslöser sind fast immer Steuer- und Sozialversicherungsrückstände. Entscheidend ist, früh zu handeln: schon in der Anhörung, nicht erst nach dem Bescheid.

LexMart Redaktion 12 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Untersagt wird bei Unzuverlässigkeit, wenn die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist (§ 35 Abs. 1 GewO) — ein Verschulden ist nicht nötig.
  • Vor dem Bescheid ist anzuhören (§ 28 VwVfG). Diese Phase ist die beste Chance: Wer Rückstände tilgt oder eine Stundung erreicht, entzieht der Untersagung die Grundlage.
  • Gegen den Bescheid ist regelmäßig binnen eines Monats Widerspruch möglich (§ 70 VwGO); ohne ordnungsgemäße Belehrung gilt ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).
  • Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, hilft nur der Eilantrag beim Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Fristrechner: Bis wann muss Ihr Widerspruch eingehen?

Tragen Sie das Datum des Bescheids ein. Bei Übermittlung per Post gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 VwVfG); ab diesem Tag läuft die Monatsfrist.

Widerspruch spätestens bis · § 70 VwGO
Gut zu wissen
1 Monat
Frist ab Bekanntgabe (§ 70 VwGO)

1.
Der Ausgangspunkt

Vorwurf, Umfang und Rechtsgrundlage erfassen

§ 35 GewOUmfang

Lesen Sie zuerst, was untersagt wird. Die Behörde kann das ausgeübte Gewerbe untersagen — bei entsprechender Begründung aber auch erweitert jede weitere selbstständige Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder mit der Leitung Betrauter (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO).

  • Untersagungsgrund identifizieren: Steuerrückstände, Sozialversicherungsbeiträge, Insolvenzverfahren, fehlende Buchführung, Straftaten mit Gewerbebezug oder Verstöße gegen Auflagen.
  • Erweiterte Untersagung prüfen: Sie ist besonders einschneidend und braucht eine eigene, tragfähige Begründung.
  • Zuständigkeit und Anhörung prüfen: Wurde vorher angehört (§ 28 VwVfG)? Ist die Begründung ausreichend (§ 39 VwVfG)?
  • Rechtsbehelfsbelehrung und Vollziehung: Steht dort eine Anordnung der sofortigen Vollziehung? Dann greift Schritt 5 sofort.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
2.
Die beste Chance

Anhörung nutzen und Akteneinsicht nehmen

§ 28 VwVfG§ 29 VwVfG

Noch kein Bescheid, nur ein Anhörungsschreiben? Dann sind Sie in der günstigsten Phase. Nehmen Sie schriftlich Stellung und beantragen Sie gleichzeitig Akteneinsicht — nur so kennen Sie die Mitteilungen von Finanzamt, Krankenkassen und Gerichten, auf die sich die Behörde stützt.

  • Zahlen prüfen: Rückstandsaufstellungen sind oft veraltet oder enthalten bereits getilgte oder gestundete Beträge.
  • Fristverlängerung erbitten, wenn Sie Unterlagen oder eine Ratenvereinbarung noch beibringen müssen.
  • Verfahrensfehler vermeiden helfen — eine fehlende Anhörung kann später geheilt werden (§ 45 VwVfG); besser ist es, jetzt inhaltlich zu punkten.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
3.
Die Substanz

Der Unzuverlässigkeit die Grundlage entziehen

RückständeSanierungskonzept

Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine ordnungsgemäße Gewerbeausübung erwarten lässt. Bei Zahlungsrückständen kommt es nicht auf ein Verschulden an, sondern darauf, ob ein tragfähiges, erkennbar umgesetztes Konzept zum Abbau der Schulden besteht.

  • Tilgungs- oder Ratenvereinbarung mit Finanzamt und Sozialversicherungsträgern abschließen — und die ersten Raten nachweislich zahlen.
  • Stundung oder Vollstreckungsaufschub beantragen (§ 222 AO, § 76 SGB IV) und die Bescheide vorlegen.
  • Steuererklärungen und Meldungen nachholen: Fehlende Erklärungen wiegen oft schwerer als die Höhe der Schulden.
  • Bescheinigungen einholen: aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung, Rückstandsfreiheit oder eine Bestätigung der Ratenzahlung.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung an — spätere Tilgungen wirken im Gerichtsverfahren regelmäßig nicht mehr, sondern gehören in ein Wiedergestattungsverfahren.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
4.
Frist wahren

Fristwahrend Widerspruch einlegen

1 Monatschriftlich

Legen Sie den Widerspruch schriftlich oder elektronisch bei der Behörde ein, die den Bescheid erlassen hat (§ 70 VwGO). Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang — die Begründung dürfen Sie nachreichen.

  • Bescheid genau bezeichnen: Behörde, Aktenzeichen, Datum, Gegenstand.
  • Eingang sichern: Einwurf-Einschreiben, Empfangsbekenntnis oder Abgabe gegen Quittung.
  • Antrag formulieren: Aufhebung des Bescheids; hilfsweise Beschränkung des Umfangs der Untersagung.
  • Vorverfahren prüfen: In einigen Bundesländern ist der Widerspruch für bestimmte Materien abgeschafft — dann ist direkt Klage zu erheben.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
5.
Wenn es eilt

Sofortige Vollziehung mit Eilantrag angreifen

§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO

Ist die sofortige Vollziehung angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), entfällt die aufschiebende Wirkung: Sie müssten den Betrieb einstellen, obwohl der Bescheid nicht rechtskräftig ist. Dagegen hilft nur der Eilantrag beim Verwaltungsgericht.

  • Begründung des Sofortvollzugs prüfen: Sie muss einzelfallbezogen darlegen, warum das Vollzugsinteresse ausnahmsweise überwiegt (§ 80 Abs. 3 VwGO). Formelhafte Begründungen sind angreifbar.
  • Behördlichen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO parallel stellen — er ist schneller und kostenfrei.
  • Existenzfolgen darlegen: Beschäftigte, laufende Verträge, Betriebsaufgabe — das ist Ihr Gewicht in der Abwägung.
  • Zwangsgeld und Betriebsschließung im Blick behalten: Die Vollstreckung läuft trotz Widerspruch weiter, bis das Gericht entscheidet.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
6.
Nächste Instanz

Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht

§ 74 VwGO1 Monat

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Sie binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage erheben (§§ 42, 74 VwGO). Das Gericht prüft die Untersagung in vollem Umfang.

  • Prüfungszeitpunkt beachten: Maßgeblich ist die Lage bei der letzten Verwaltungsentscheidung — legen Sie deshalb alles vorher vor.
  • Kosten kalkulieren: Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert (§ 52 GKG); Prozesskostenhilfe ist möglich (§ 166 VwGO).
  • Eilverfahren und Hauptsache laufen parallel — die Entscheidung im Eilverfahren ist praktisch oft die wichtigere.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
7.
Fallnetz

Wiedergestattung beantragen (§ 35 Abs. 6 GewO)

§ 35 Abs. 6 GewOab 1 Jahr

Ist die Untersagung bestandskräftig, ist nicht alles verloren: Auf Antrag ist das Gewerbe wieder zu gestatten, wenn die Tatsachen, die die Untersagung getragen haben, weggefallen sind (§ 35 Abs. 6 GewO). Vor Ablauf eines Jahres kann eine vorläufige Gestattung nur bei besonderen Gründen erfolgen.

  • Wegfall belegen: Rückstandsfreiheit, abgeschlossene Ratenzahlung, erteilte Restschuldbefreiung, nachgeholte Erklärungen.
  • Zukunftsprognose stützen: geordnete Buchführung, Steuerberatung, realistische Planung.
  • Restschuldbefreiung nutzen: Nach Erteilung entfällt regelmäßig die tragende Grundlage der Untersagung.
  • Parallel prüfen: Eintragungen im Gewerbezentralregister (§ 149 GewO) und deren Tilgungsfristen.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Gewerberecht
Mehr aus „7 Schritte zu Ihrem Recht“
Häufige Fragen

FAQ — Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO

Eine feste Grenze gibt es nicht. Die Verwaltungspraxis orientiert sich an mehreren Tausend Euro, entscheidend ist aber das Gesamtbild: Dauer, Entwicklung, Zahlungswille und ob ein tragfähiges Tilgungskonzept besteht und eingehalten wird. Auch nicht abgegebene Steuererklärungen begründen Unzuverlässigkeit.
Grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe (§ 70 VwGO). Bei Übermittlung per Post gilt die Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.
Nur wenn die aufschiebende Wirkung besteht (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, müssen Sie den Betrieb einstellen, bis das Verwaltungsgericht auf Ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO anders entscheidet. Wer trotzdem weiterarbeitet, riskiert Zwangsgeld und Schließung.
Ja. Die erweiterte Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann jede weitere selbstständige Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter umfassen. Sie erfordert eine eigene Begründung und ist deshalb häufig der angreifbarste Teil des Bescheids.
Das Insolvenzverfahren allein beseitigt die Unzuverlässigkeit nicht — laufende Verfahren können sie sogar begründen. Nach erteilter Restschuldbefreiung entfällt jedoch regelmäßig die tragende Grundlage; das ist der klassische Fall für einen Antrag auf Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO.
Auf Antrag, sobald die Untersagungsgründe weggefallen sind (§ 35 Abs. 6 GewO). Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft ist nur eine vorläufige Gestattung bei besonderen Gründen möglich. Sie müssen den Wegfall aktiv belegen — die Behörde ermittelt das nicht von selbst.
Das Widerspruchsverfahren löst regelmäßig eine Verwaltungsgebühr aus. Im Klageverfahren richten sich die Gerichtskosten nach dem Streitwert (§ 52 GKG); im Eilverfahren wird er üblicherweise reduziert. Bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht (§ 166 VwGO).
Kontakt

Anfrage zur Gewerbeuntersagung stellen

Pflichtfelder sind mit * markiert. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage genutzt und an anfrage@lexmart.de übermittelt.

Vielen Dank. Ihre Anfrage wird an anfrage@lexmart.de übermittelt – Ihr E-Mail-Programm öffnet sich mit der vorausgefüllten Nachricht. Wir leiten Ihr Anliegen weiter und vermitteln bei individuellem Beratungsbedarf an eine qualifizierte Partnerkanzlei.

Die Übermittlung begründet keinen Anspruch auf Beratung und kein Mandatsverhältnis.

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (GewO, VwVfG, VwGO, AO, SGB IV, GKG), dejure.org, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.